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Kirchensteuer - Abschaffung der Kirchensteuer sowie Ablösung von Staatsleistungen an Kirchen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Kirchensteuer bundesweit als negative Staatsleistung erlassen, und somit abgeschafft, wird. Zudem möge er die Grundsätze zur Ablösung dieser und anderer Staatsleistungen an Religionsgesellschaften (gemäß Artikel 138 Absatz 1; der Weimarer Verfassung von 1919) für die Bundesländer festlegen, um seinem Verfassungsauftrag nach zu kommen und damit eine Regelung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften durch Landesgesetz zu gewährleisten.

Pamatojums

Die bundesweite Abschaffung der verpflichtenden Kirchensteuer lässt sich sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den fundamentalen Werten der christlichen Religion begründen. Als Argumentationsgrundlage dienen hierbei die folgenden Artikel: Gemäß Artikel 137 des Grundgesetzes besteht in der Bundesrepublik Deutschland keine Staatskirche. Artikel 137 Absatz 2 sagt aus, dass der Genuss bürgerlicher Rechte unabhängig vom religiösen Bekenntnis seien müssen. Zudem sichert Artikel 4 die allgemeine Religionsfreiheit und ungestörte Religionsausübung zu und Artikel 1 schützt die Würde des Menschen.Diese Artikel werfen die Fragen auf, warum Kirchensteuer vom Staat erhoben wird, wenn eigentlich keine Staatskirche besteht? Wozu also Staatsleistungen für eine von der Verfassung eigentlich nicht gestattete Institution? Oder wird die Religionsfreiheit nicht eingeschränkt, wenn die eingetragene Religionszugehörigkeit nur gegen monetäre monatliche Abgaben (bei Einkommen) erhalten bleibt? Des Weiteren ist es fragwürdig, ob man von einer menschenwürdigen Gesetzgebung sprechen kann, wenn die offizielle Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft nur durch Zahlungen erlangt werden kann? Wobei jeder Mensch ob liquide oder nicht und ob zahlungswillig oder nicht würdig sein sollte, der Gesellschaft anzugehören. Und würde durch dies alles nicht Artikel 137 verletzt werden, der es verbietet, dass Rechte (wie Artikel 1 und 4) vom Religionsbekenntnis eingeschränkt werden?Es wäre also sinnvoller, keinen kostenpflichtigen Antrag stellen zu müssen, aus der Kirche aus zutreten, um diese Zahlungen zu vermeiden, falls die Bereitschaft zu ihnen fehlt, sondern einen Antrag stellen zu müssen, wenn man diese Zahlungen freiwillig als Beitrag zur Religionsgemeinschaft leisten möchte.Zudem müsste der Deutsche Bundestag solch einen Grundsatz oder irgendeine andere deutliche Regelung der Staatsleistungen laut Art. 138 ohnehin für die Länder erlassen.Vom christlich-sozialen Standpunkt aus sind die fundamentalsten Werte, die Solidarität, die Nächstenliebe und die Gemeinschaft. Diese zeichnen sich jedoch alle nicht durch eine durch Beitragszahlungen gesicherte Mitgliedschaft am Glauben aus, sondern durch Glauben und Glaubensgemeinschaft selbst. Also ist der Zwang zu den Beitragszahlungen an die Kirche (über den Staat) gleichzeitig ein Widerspruch an den Werten, für die sie einstehen sollte. Die Kirche als solches sollte sich also über Spenden oder freiwillige Beiträge finanzieren, da sie keine staatliche Institution, sondern eine Gesellschaft darstellt, die auch als solche getrennt vom Staat behandelt werden sollte.Die mögliche Nutzung der Kirchensteuer für den Erhalt von Kirchen und religiösen Stätten muss jedoch auch bedacht werden. So könnten diese Kosten, zum Erhalt der Kultur und der Denkmäler, auf anderem Wege über eine leichte Erhöhung der öffentlichen Steuer, gedeckt werden. Die Bilanz wäre sicher trotzdem eine allgemeine Steuersenkung und eine erhöhte Bereitschaft die Steuer zu tragen.

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