Regiune: Germania

Körperschaftsteuer - Änderung der steuerlich abzugsfähigen Spendengrenze für Unternehmen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
398 398 in Germania

Petiția este respinsă.

398 398 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die steuerlich abzugsfähige Spendengrenze für Unternehmen von ca. 0,4 % des Jahresumsatzes auf 10 % des Jahresumsatzes angehoben oder ganz aufgehoben wird und im Zuge dessen eine Änderung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sichergestellt wird.Zudem möge der Deutsche Bundestag beschließen, dass bei Spenden geringfügige und inzwischen übliche Gegenleistungen erlaubt werden, so dass Spender und Empfänger öffentlichkeitswirksam auf die Spenden hinweisen können.

motive

Unternehmen in Deutschland dürfen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a KStG lediglich 20 % des Einkommens oder nach Nr. 2b lediglich 0,4 % der Summe ihrer gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abzugsfähig spenden.Wenn Unternehmen mehr gemeinnützige oder andere wertvolle Projekte unterstützen wollen, sind sie dazu gezwungen, auf aufwendige Umwege wie auf das „Sponsoring“ zurückzugreifen. Hier muss zunächst ein Sponsoringvertrag geschlossen werden. Dieser erfordert teils detailliertes steuerliches und rechtliches Hintergrundwissen, was für viele kleine Empfänger eine große und teils unüberwindliche Hürde darstellt. Zudem ist das Sponsoring für den Empfänger mit ertragssteuerlichen Konsequenzen verbunden, was die Annahme von Sponsoringgeldern besonders für kleine soziale Einrichtungen erschwert.Allein diese Bürokratie (Sponsoringvertrag, Klärung des Mehrwertsteuersatzes, Vereinbarung der Gegenleistungen, Vermeidung der Steuerpflichtigkeit für den Empfänger) verursacht oft einen so großen Aufwand, dass Sponsoringbeträge unter 1000 € bereits für diesen Verwaltungsaufwand verbraucht werden und kaum noch dem eigentlichen Sponsoringzweck dienen.Zudem ist auch die klassische Spende für die Empfänger keineswegs unproblematisch: In der Praxis weisen viele Vereine oft umfangreich auf ihre Spender hin, obwohl sie dies nach der aktuellen Rechtslage eventuell nicht dürften und damit ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Gleiches gilt, wenn der Spender öffentlichkeitswirksam auf seine Spende hinweist. Dadurch stehen Spendenempfänger ungewollt am Rande der Steuerhinterziehung.Durch die komplexen gesetzlichen Rahmenbedingungen kann das Potential an sozialem Engagement in Form von Spenden und Sponsoring nicht oder nur zu einem geringen Teil genutzt werden. Da es jedoch im öffentlichen Interesse ist, dass gemeinnützige Vereine möglichst hohe Spenden erhalten, sollte es sowohl den Spendern als auch den Empfängern so leicht wie möglich gemacht werden, diese Spenden abzuwickeln und auch angemessen darauf hinzuweisen. Durch die Erlaubnis der Nutzung von Spenden in der Öffentlichkeitsarbeit von Spender und Empfänger könnte zudem die Spendenkultur durch die dadurch erreichte höhere öffentliche Aufmerksamkeit wirksam verstärkt werden.Daher sollte die Höchstgrenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden in § 9 Abs. 1 Nr.2 b KStG auf mindestens 10% des Umsatzes angehoben werden, sodass Unternehmen deutlich mehr spenden dürfen. Dabei sollten außerdem geringfügige und in der Praxis übliche Gegenleistungen seitens des Spendenempfängers erlaubt werden, wie bspw. die Nennung des Spenders, die Verlinkung, die Berichterstattung über die Spende (auch mit Fotos) oder die Weiterempfehlung des Spenders. Zudem sollte es dem Spender erlaubt sein, auf seine Spende auch in der eigenen Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen, was – durch die damit verbundene positive Wahrnehmung – noch mehr Unternehmen zu zusätzlichem sozialen Engagement ermutigen würde.

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știri

  • Pet 2-18-08-6112-021541



    Körperschaftsteuer



    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:



    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

    konnte.

    Begründung



    Die Petentin fordert, die steuerlich abzugsfähige Spendengrenze für Unternehmen

    anzuheben oder auch aufzuheben und geringfügige Gegenleistungen zu erlauben,

    so dass Spender und Empfänger öffentlichkeitswirksam auf die Spende hinweisen

    können.

    Zur Begründung wird ausgeführt, Unternehmen in Deutschland dürften gemäß § 9

    Abs. 1 Nr. 2a Körperschaftsteuergesetz... mai departe

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