Kraj : Nemecko

Konkretisierung der Grundpflichten der Abfallbeseitigung

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Mit der Petition wird eine Konkretisierung der Grundpflichten der Abfallbeseitigung gefordert.

Dôvody

§ 15 KrWG soll wie folgt ohne Absätze neu gefasst werden:Abfälle, die nicht unmittelbar verwertet werden, sind vom Erzeuger oder Besitzer selbst oder in dessen Auftrag so zu beseitigen, zu lagern oder so zu behandeln, dass deren Menge und Schädlichkeit vermindert wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen erforderlich ist, wenn1. die Gesundheit der Menschen, Tiere, Pflanzen, Gewässer oder Böden sowie der Naturschutz und die Landschaftspflege beeinträchtigt, gefährdet, schädlich beeinflusst oder nicht berücksichtigt wird,2. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,3. Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse oder Belange des § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a, der Raumordnung oder des Städtebaus beeinträchtigt, nicht beachtet, nicht berücksichtigt, gefährdet oder schädlich beeinflusst werden oder4. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.Die Ablagerung von Siedlungsabfällen einschließlich von Verpackungen zum Verzehr von Speisen und Getränken zur Mitnahme und an Ort und Stelle auf Deponien muss spätestens ab dem 1. Januar 2025 null Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und TiereDie Einbeziehung der Tiere, Pflanzen, Gewässer und Böden zur Gesundheit der Menschen sowie, dass alle nicht beeinträchtigt, gefährdet oder schädlich beeinflusst werden dürfen, soll die staatliche Verantwortung nach Art 20a GG für alles Leben hervorheben.Konkretisierung oder Erweiterung der BegriffsbestimmungenZu diesem Zweck sollten die Begriffsbestimmungen nach § 3 (5a) KrWG erweitert werden, so dass gilt: Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind a) Abfälle aus Produktion einschließlich Kliniken, Arztpraxen oder sonstige zur Behandlung von Patienten notwendigen Tätigkeiten.Konkretisierung der Terminierung für RecyclingDie Fristen nach § 14 KrWG zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling sollen nicht für Siedlungsabfälle, sondern für Abfälle aus Produktion einschließlich Kliniken, Arztpraxen oder sonstige zur Behandlung von Patienten notwendigen Tätigkeiten, aus Landwirtschaft, aus Forstwirtschaft, aus Fischerei, aus Abwasseranlagen, für Bau- und Abbruchabfälle und Altfahrzeuge gelten.Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass selbst eine kontinuierliche und konsequente Umstellung vor allem der Herstellung und Produktion eine gewisse Vorlaufzeit in Anspruch nimmt, aber trotzdem muss unterschieden werden zwischen notwendigen (existenziellen und grundlegenden) und nicht unbedingt notwendigen (mind. kulturellen) Abfällen.

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