Kraftfahrzeugsteuer - Änderung des § 3a KraftStG (Vergünstigungen für Schwerbehinderte)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
137 Unterstützende 137 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

137 Unterstützende 137 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine Änderung/Ergänzung des § 3a KraftStG - Vergünstigungen für Schwerbehinderte.Das Gesetz sollte um erlaubte Fahrten ergänzt werden, die zwar dem „privaten“ Gebrauch zugeordnet werden, aber nur ein Bruchteil der Gesamtnutzung des Fahrzeuges darstellen. Ein Nachteilsausgleich für eine schwerbehinderte Person darf nicht in einen Nachteil für die pflegenden Angehörigen (und der zu pflegenden Person) ausarten.

Begründung

Der pflegender Angehöriger einen schwer behinderten Person darf die behinderte Person chauffieren und Einkäufe im Sinn der Haushaltsführung der behinderten Person durchführen. Die Nutzung für private Zwecke, als Beispiel werden in den entsprechenden Merkblättern Urlaubsfahrten oder Fahrten zur Arbeitsstelle genannt, ist verboten, bzw. so etwas ist anzuzeigen und die Steuerbefreiung erlischt für diese Zeit (Dauer mindestens 1 Monat). Problematisch ist, dass Angaben über zulässige Fahrten, die im Prinzip selten auftreten, nicht vorhanden sind. Solche Fahrten könnten eine Fahrt zur Behörde (Erneuerung des Personalausweises), eine Fahrt zu einem Facharzt, Einkaufen von Schuhen für den eigenen Gebrauch oder ähnliches sein. Der Anteil der gesamten Fahrleistung liegt bei sehr wenigen Prozent. Die Sonderfahrten (eigener Gebrauch) sind möglich, wenn diese angemeldet werden und dadurch für jeweils einen Monat der PKW besteuert wird. Leider ergeben sich manche Sonderfahrten sehr kurzfristig (wenige Stunden oder Minuten), beispielsweise, wenn meine Frau den monatlichen Treffen der Selbsthilfegruppe, die ich leite, aus gesundheitlichen Gründen nicht beiwohnen kann. Auch das Abholen der Referenten vom Bahnhof wäre, wenn meine Frau nicht im PKW sitzt, unzulässig. Der Besuch einer Angehörigengruppe (dies kommt der Behinderten indirekt zu gute), ist ebenso unzulässig. Auch die Fahrt zur Teilnahme an einem Pflegekurs müsste per öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, ein Pflegekurs gehört nicht zur Haushaltsführung, aber soll sicherstellen, dass die Pflege sachgemäß durchgeführt wird.Als pflegender Angehöriger, ist die Teilhabe am Sozialleben stark reduziert, eigene Interessen nachzugehen, erweist sich als äußerst schwierig, die Pflege und der Dienst am Pflegebedürftigen verlangen ein immensen zeitlichen Aufwand. Die aktuellen Regelungen zur KFZ-Steuerbefreiung erschweren nicht nur das Leben der pflegenden Angehörigen, sondern auch das der zu pflegenden Person sowie der Einsatz weitere Menschen (Pflegekräfte, die nicht kurzfristig zur Verfügung stehen, Nachbarn, …). Öffentliche Verkehrsmittel müssen verwendet werden. Dies ist in ländlicher Gegend oft problematisch oder gar unmöglich und bedeutet eine wesentlich höhere Abwesenheitszeit, dies geht zu Last der behinderten und Pflege bedürftiger Person.Eine Auszeit aus der Pflege sollte ermöglicht werden, diese ist wichtig, damit der pflegende Angehörige gesund bleibt und die Pflege sicherstellen kann. Die Pflege bedeutet ein Tagespensum, welches mehrere Stunden am Tag betragen kann und, sich auch oft auf einen Teil der Nacht erstreckt. Damit ist auch eine Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbunden. Ein Nachteilsausgleich ist für die Angehörigen nicht vorgesehen, sollte aber vorhanden sein.

Link zur Petition

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-6121-044144 Kraftfahrzeugsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent begehrt eine Ergänzung der steuerunschädlichen Verwendung des § 3a
    Kraftfahrzeugsteuergesetz dahingehend, dass die Vorschrift diejenigen Fahrten
    aufnimmt, die zur Bewältigung des Alltages sowie des Soziallebens erforderlich sind.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die
    überwiegende Anzahl von Fahrten mit einem für einen schwerbehinderten Halter
    steuerbegünstigten Fahrzeug erfolge nicht unmittelbar für oder mit dem
    schwerbehinderten Halter, jedoch aber zu dessen Wohl.... weiter

Noch kein PRO Argument.

Noch kein CONTRA Argument.

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern