Kraftfahrzeugsteuer - Keine Pkw-Besteuerung für sogenannte Klein-Lkw

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
448 Unterstützende 448 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

448 Unterstützende 448 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der deutsche Bundestag möge beschließen, den Absatz (12) des §18 im Kraftfahrzeugsteuergesetz aufzuheben.

Begründung

Am 5.12.2012 wurden u.a. §2 und §18 des KraftStG geändert. Im §2 unter (2) wird nunmehr eindeutig vorgeschrieben:"(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, […] sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."Im §18 Absatz 12 aber, werden die im §2 getroffenen Bestimmungen für eine Randgruppe von Fahrzeugen wieder aufgehoben. Dort steht:"(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden."Das bedeutet für eine Reihe von Kraftfahrzeugen, dass sie nach §9 mit der höheren PKW Steuer (nach Hubraum) belegt werden, obwohl sie von den deutschen Zulassungsbehörden bauartbedingt als Lastkraftwagen eingestuft wurden und somit allgemein der Besteuerung nach Gewicht unterliegen sollten. Die Nutzer/Halter dieser Fahrzeuge müssen auch bestimmte andere Auflagen hinnehmen, wie z.B. eine um 12 % höheren Einfuhrsteuer als für PKW, einem Sonntagsfahrverbot auf Autobahnen mit Anhängern, oder schärferen Kriterien beim TÜV, usw. Hier werden auch die Konzeptionen der Hersteller völlig außer Acht gelassen. Der BFH sagt hierzu:„Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge.“Meiner Ansicht nach verstößt der Absatz 12 des §18 im KraftStG gegen den in der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Zulassungsbehörden teilen nicht umsonst alle Fahrzeuge in Klassen ein. Hier stehen für die Klassifizierung eindeutig Bauart und Zweck im Vordergrund. Warum soll dann eine Randgruppe (meist bestehend aus Selbstständigen der Mittelschicht), aus nicht nachvollziehbaren Gründen, steuerlich schlechter gestellt werden, als der Rest der Fahrzeughalter in der Bundesrepublik? Für diese Fahrzeuge kann man z.B. weder eine günstige Versicherung als PKW abschließen, noch kann man sich wie ein echter Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr bewegen . Warum dann PKW Steuer? Ich bitte das zu korrigieren.

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Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-6121-005693

    Kraftfahrzeugsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird die Aufhebung des § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz
    begehrt.
    Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, generell seien seit
    Inkrafttreten des Verkehrssteueränderungsgesetzes vom 05.12.2012 die
    verkehrsrechtlichen Feststellungen auch hinsichtlich Fahrzeugklasse und Aufbauart
    für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Allerdings würden nach § 18 Abs. 12
    Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmte Fahrzeuge, die ... weiter

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