Krankengeld - Bewilligung des Krankengeldes künftig in Form eines Bewilligungsbescheides

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
147 Unterstützende 147 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

147 Unterstützende 147 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag mögen beschließen, dass das Bundesministerium für Gesundheit und die zuständigen Aufsichtsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Krankenkassen die Bewilligung des Krankengeldes künftig in Form eines Bewilligungsbescheides vornehmen.

Begründung

Versicherte haben bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Krankengeld. Nach der gängigen Verwaltungspraxis der Krankenkassen werden sie über ihre Ansprüche nur unzureichend informiert. In der Regel erfolgt die (befristete) Bewilligung durch Auszahlung des Krankengeldes nach Vorlage eines Auszahlscheins rückwirkend für die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungsberechtigten erhalten in der Regel keine Informationen darüber, nach welchem Arbeitsentgelt und nach welchen Modalitäten das Krankengeld berechnet wird, nach welchen Rechtsvorschriften das Krankengeld gezahlt wird, wo und innerhalb welcher Frist sie beispielsweise gegen Beginn oder/und Höhe der Krankengeldzahlung Widerspruch einlegen können. Legt der/die Versicherte einen weiteren Auszahlschein vor und zweifelt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit – mitunter sogar ausschließlich nach Aktenlage – an, verweigert die Krankenkasse die Weiterzahlung des Krankengeldes. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse entfaltet (aus Sicht der Krankenkasse) keine aufschiebende Wirkung. Die Versicherten sind damit gezwungen, sich an das zuständige Sozialgericht zu wenden, wenn sie ihre berechtigten Leistungsansprüche durchsetzen wollen.Beschäftigungslose Versicherte werden – oftmals sehr kurzfristig – von der Krankenkasse an die Agentur für Arbeit verwiesen. Der kranke (beschäftigungslose) Mensch wird so gezwungen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, auch wenn sein Anspruch auf Krankengeld noch nicht erschöpft ist und sich sein Gesundheitszustand in keiner Weise verbessert hat. Bei der Agentur für Arbeit wird möglicherweise bei seiner ersten Vorsprache der Sachverhalt nicht richtig eingeschätzt und nicht sofort erkannt, dass trotz „Krankschreibung“ grundsätzlich Arbeitslosengeld gezahlt werden kann. Im schlimmsten Fall erhält der/die Betroffene bis zur abschließenden Klärung weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld, weil keiner der beiden Leistungsträger sich für zuständig hält.Die praktizierte Verfahrensweise ist nicht mehr „zeitgemäß“ i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Diese Vorschrift soll die Leistungsträger veranlassen, von sich aus Initiativen zu ergreifen, ihre Verwaltungsverfahren zu optimieren, um so eine möglichst weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte zu erreichen. Ein zeitgemäßes Verwaltungsverfahren schließt eine umfassende Information der Versicherten über ihre Ansprüche, ihre Rechte und Pflichten ein. Insbesondere muss es auch dem Rechtsschutzbedürfnis der Leistungsberechtigten Rechnung tragen indem der Grundsatz des § 86 a Abs. 1 SGG wonach ein Widerspruch gegen eine belastende Entscheidung aufschiebende Wirkung entfaltet, verwirklicht wird. Da es sich um die Ausführung eines Bundesgesetzes und um eine Pflichtleistung handelt, sollten alle Krankenkassen angewiesen werden, zeitgemäße Bescheide zu erteilen.

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Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-82710-054480 Krankengeld
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Krankenkassen die Bewilligung des
    Krankengeldes künftig in Form eines Bewilligungsbescheides vornehmen.
    Zur Begründung wird ausgeführt, nach der gängigen Verwaltungspraxis der
    Krankenkassen werden die Versicherten über ihre Ansprüche (Grund, Höhe,
    Anfechtungsmöglichkeit) nur unzureichend informiert.
    Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war... weiter

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