Περιοχή: Βρέμη

L 18/169 - Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
13 Υποστηρικτικό 13 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

13 Υποστηρικτικό 13 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά der Bremischen Bürgerschaft.

Wortlaut der Petition

Vereinigung zur Förderung des Petitionsrechts in der Demokratie e.V.

Kontaktadresse: c/o Max-Planck-Str. 56, 28357 Bremen

Vorstand: Reinhard Bockhofer, Dagmar Meine, Jürgen Meine

Tel.: 0421 - 25 766 14

Bremen, im September 2012

An die Bremische Bürgerschaft

– Petitionsausschuss –

Haus der Bürgerschaft

Am Markt 20

28195 Bremen

– ePetition an die Bremische Bürgerschaft mit der Bitte um öffentliche Behandlung

I. Petitionstext - Grundsatz

Die Bremische Bürgerschaft möge beschließen:

Einwohnerinnen und Einwohner des Bundeslandes Bremen, die kein Wahlrecht bei den Landtagswahlen bzw. den Wahlen zur Stadtbürgerschaft haben, dürfen bei staatlichen bzw. kommunalen Volksabstimmungen nicht weiterhin übergangen werden, sondern müssen bei der Berechnung der Grundgesamtheit des Abstimmungsquorums mitberücksichtigt werden.

II. Petitionsbegründung

1.) Volksabstimmungen begünstigen mobilisierungsfähige Minderheiten

Volksabstimmungen und Bürgerentscheide gelten vielen als geeignetes Mittel gegen den Politik- bzw. Politikerverdruss.

„Direkte Demokratie“ soll die „Verfilzung“ von Wirtschaft und Politik beheben und den Abstimmungsberechtigten die letzte Entscheidung einräumen. Die Beteiligung aber ist selbst bei umstrittenen Themen regelmäßig gering, geringer noch als an den allgemeinen Wahlen. Zudem haben sie trotz geringer Beteiligung oft größere politische Wirkung als parlamentarische Entscheidungen.

So beteiligten sich an der Abstimmung über die Schulreform in Hamburg am 18.7.2010 nur 38,9% der Abstimmungsberechtigten. Vor allem die großbürgerliche Mittel- und Oberschicht war maßgeblich an der Mobilisierung beteiligt. Immer wenn es um ihre massiven Interessen geht, bestimmt sie das Ergebnis zu Lasten der sozial schwächeren Einwohner. In den Hamburger Stadtteilen mit unterdurch–schnittlichem Einkommen lag die Beteiligung an der Volksabstimmung zum Teil nur bei einem Drittel der Beteiligung im wohlhabenden Blankenese.

Plebiszite betreffen zudem alle Einwohner, auch die Ausländer. Diese haben aber weder Wahl- noch Abstimmungsrechte. Die vorliegende Petition soll das notwendige Umdenken anbahnen helfen.

2.) Volk – Einwohner

Das Grundgesetz nennt das Volk z.B. in der Präambel oder in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG. Etwa bei der Bestimmung der Zahl des Bundesratsmitglieder (Art. 51 Abs. 2 GG) aber geht die Verfassung von der Zahl der Einwohner des Bundeslandes aus und schließt die Unionsbürger und Drittstaatsangehörigen ein. Bislang wurde dies nicht als Verfälschung des Demokratieprinzips geltend gemacht.

Auf die Einwohnerzahl nimmt auch die Regelung des Aufkommens der Länder am Aufkommen der Umsatzsteuer in Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG Bezug. Gleiches gilt für den Länderfinanzausgleich. Die Einwohnerzahl wird unter dem Bedarfsgesichtspunkt begründet und akzeptiert. – Ähnliches gilt für die Schlüsselzuweisungen der Länder an die Kommunen. Ausländer haben insoweit bereits heute eine passive, allerdings keine aktiv gestaltende Rolle im demokratischen System. Alle Einwohner bei der Berechnung der Mindestbeteiligung, dem Abstimmungsquorum, mitzuzählen, ist also rechtlich möglich.

Fazit:

Als vom Ergebnis der Abstimmung gleichermaßen Betroffene sollten Drittstaatsangehörige und Unionsbürger ebenso wie die Deutschen in die Ermittlung der Zahl der Mindestbeteiligung (Quorum) einbezogen werden. Das wäre ein behutsamer Schritt zur Integration der Ausländer, bis das Grundgesetz ihre Beteiligung bei Wahlen und Abstimmungen zulässt. Es trägt damit dazu bei, Stadtteile mit unterdurchschnittlichem Einkommen und defizitären Lebensverhältnissen vor weiterer Benachteiligung besser zu schützen.

III. Gesetzgeberischer Vorschlag – Details

§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid lautet bisher: „Dies gilt jedoch nur, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten zugestimmt hat.“

Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 muss bei Änderungen der Landesverfassung die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen. Um den Gedanken der Beteiligung der Unionsbürger und Drittstaatsangehörigen umzusetzen, müsste jeweils das Wort "Stimmberechtigte" ersetzt werden durch "Einwohner über 16 Jahre".

Zur Klarstellung muss in § 3 als Absatz 6 eingefügt werden:

"Stimmberechtigt sind alle, die zum Landtag bzw. zur Stadtbürgerschaft wahlberechtigt sind, alle Unionsbürger sowie alle Drittstaatsangehörigen über 16 Jahre mit einer Daueraufenthaltserlaubnis."

Da die Unionsbürger wahlberechtigt zur Stadtbürgerschaft sind, könnte es alternativ heißen: "Stimmberechtigt sind alle, die zum Landtag beziehungsweise zur Stadtbürgerschaft wahlberechtigt sind, sowie alle Drittstaatsangehörigen über 16 Jahre mit einer Daueraufenthaltserlaubnis.

i.A. der Vereinigung

gez. R.Bockhofer

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Νέα

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 23 vom 4. Dezember 2013

    Der Ausschuss bittet, folgende Petition den Fraktionen zur Kenntnis zu geben:

    Eingabe Nr.: L 18/169

    Gegenstand:
    Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid

    Begründung:
    Die Petenten regen an, das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid so zu ändern, dass alle
    Einwohnerinnen und Einwohner des Bundeslandes Bremen bei der Berechnung der Grundgesamtheit des
    Abstimmungsquorums mitberücksichtigt werden. Zur Begründung tragen sie vor, Plebiszite beträfen nicht
    nur die deutsche Bevölkerung, sondern auch ausländische Einwohnerinnen und Einwohner. Deshalb
    müssten sie bei der Ermittlung der Zahl der Mindestbeteiligungen einbezogen werden.... παρακάτω

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