Reģions: Brēmene

L 18/224 - Änderung des Petitionsgesetzes

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
16 Atbalstošs 16 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

16 Atbalstošs 16 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija der Bremischen Bürgerschaft ,

Vereinigung zur Förderung des Petitionsrechts in der Demokratie e.V.

Reinhard Bockhofer, Jürgen Meine, Dagmar Meine,

c/o Max-Planck-Str. 56, 28357 Bremen

Tel.: 0421-256970 / Mobile: 0170 825 7677

Bremen, den 5. März 2013

Anregung zum bremischen Petitionsgesetz

Der Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft möge sich unserer Anregung für eine Erweiterung des Petitionsgesetzes annehmen, die Weiterleitung an die Fraktionen empfehlen und das Plenum des Landtags um Zustimmung bitten:

Die Bremische Bürgerschaft erhält kraft gesetzlicher Vorgabe künftig Jahresberichte des Senats (erstmals zum 1. Januar 2015), welche Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) mit welchen Inhalten innerhalb eines Berichtsjahrs beim Senat, den senatorischen Behörden und Unternehmen, die staatlicher Aufsicht unterliegen, eingegangen sind, ihren wesentlichen Inhalt und mit welchem Ergebnis sie behandelt wurden.

Zur Begründung eines erweiterten Petitionsgesetzes

I. Grundsätze

  1. Anlässlich eines Gedankenaustausches von Petitionsausschuss und Petitionsverein am 7. Februar 2013 bestätigten beide Seiten die grobe Einschätzung, das Gros der „Bitten“ und „Beschwerden“ sei an Senat, Behörden und öffentliche Unternehmen adressiert, während das durch direkte Wahlen legitimierte Parlament vom Strom dieser vom Grundrecht ausdrücklich geschützten Willensäußerungen abgeschnitten bleibt. Petitionen erfüllen eine wichtige Aufgabe als Spiegel der öffentlichen Meinung und als Hilfe bei der Suche nach Lösungen zahlreicher Probleme, deren Inhalte den Abgeordneten zugänglich sein sollten.

  2. Schutz vor Fehlentwicklungen und Entfremdungen in Staat und Gesellschaft setzt Kenntnis über den Willen des Volkes bei allen demokratischen Unternehmen voraus. Für das Parlament gilt der Grundsatz einschränkungslos. Als Gesetzgeber und Kontrollorgan muss es wissen, was die Bevölkerung bewegt; was vordringlich zu tun oder zu unterlassen ist; was aufgegriffen wird oder was in die Irre führt. Abge¬ordnete sind auf aussagekräftige Berichte angewiesen, um als Gewählte ihre Aufgabe erfüllen zu können.

  3. Das Labyrinth der Gremien, Behörden, Unternehmen (Bildung, Finanzamt, Bauaufsicht, Amt für Soziale Dienste, Versorgungsamt, öffentliche Unternehmen usw.) macht es Bürgern schwer, an die richtige Tür zu klopfen. Berichte dienen der besseren Orientierung; Transparenz zu schaffen ist angesichts der Unübersichtlichkeit staatlichen Handelns von besonderer Bedeutung. Die zuständigen Stellen sind deshalb anzuweisen, eine nicht in die eigene Zuständigkeit fallende Eingabe an die leitende Behördenorganisation weiterzureichen und den Absender von dieser Korrektur zu unterrichten.

  4. Als „Ausländergrundrecht“ kann Artikel 17 Grundgesetz zum besseren Verständnis des Rechtsstaats beitragen und auf diese Weise auch der Integration in das politische System der Bundesrepublik dienen. Da jede Person vom Petitionsrecht Gebrauch machen darf, genießen Ausländer, Staatenlose (mit oder ohne Einwohner-Klausel) vollen Grundrechtsschutz. Sie können ihre menschlichen Nöte (z.B. Aufenthaltsrecht, Familienzusammenführung) wie jede Person sonst mit einer Petition verfolgen. Wer als Adressat infrage kommt und wirksamer ist, wissen sie oft nicht.

II. Vorschläge zur Erweiterung des Petitionsgesetzes (Einzelheiten)

Artikel 1

Das Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft vom 24. November 2009, BremGBl. S. 473, wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Bürgerschaft und an die zuständigen Stellen zu wenden, insbesondere an den Senat, an die senatorischen Behörden und Unternehmen, die staatlicher Aufsicht unterstellt sind. (...)

Als § 4 a wird eingefügt, § 12 Abs.3 ergänzt:

(1) Die an die zuständigen Stellen, insbesondere an den Senat, die senatorischen Behörden und die Unternehmen, die staatlicher Aufsicht unterliegen, gerichteten Petitionen werden vom Senat abschließend behandelt. Für die Beschlussfassung findet § 12 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Der Petitionsausschuss kann solche Petitionen von sich aus aufgreifen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Petitionen werden vom Senat zentral erfasst. Der Senat erstattet der Bürgerschaft zu Beginn eines Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr eingegangenen Petitionen, ihren wesentlichen Inhalt und ihre Behandlung. Auskunftsersuchen und Anfragen werden gesondert erfasst. Vorwürfe, Anerkennung, Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen bleiben unberücksichtigt.

§ 12 Beschlüsse in Petitionsangelegenheiten

In § 12 Abs. 3 werden hinter den Wörtern „wenn eine Fraktion“ die Wörter „oder Abgeordnete in Fraktionsstärke dies verlangen“.

Es heißt dann:

(3) Eine Aussprache findet vor der Abstimmung der Bürgerschaft über Empfehlungen an die Adresse des Senats nur statt, wenn eine Fraktion oder Abgeordnete in Fraktionsstärke dies verlangen.

Artikel 2

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

III. Begründung

i) Zu §§ 1 und 4a: Die Petitionsberechtigung gilt nach Art. 17 GG gleichermaßen gegenüber der Volksvertretung wie gegenüber den zuständigen Stellen; darunter sind hier der Senat, die senatorischen Behörden und die Unternehmen, die staatlicher Aufsicht unterliegen, zu verstehen. Diese Petitionen müssen in das Petitionsgesetz aufgenommen werden, wobei hinsichtlich der Beschlussempfehlung die beim parlamentarischen Petitionsausschuss bewährten Formen anzuwenden sind.

Die Petitionen und ihre Behandlung sind der Bürgerschaft in einem schriftlichen Bericht jährlich mitzuteilen, damit diese die notwendigen politischen Schlüsse ziehen kann. Das Parlament ist berechtigt, solche Petitionen an sich zu ziehen, sachlich zu prüfen, Lösungen vorzuschlagen und gegebenenfalls gesetzliche Regelungen zu empfehlen.

ii) Zu § 12: Die Beschränkung des Antragsrechts zur öffentlichen Behandlung von Petitionen im Plenum auf die Fraktionen zu beschränken, widerspricht allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen. Abgeordnete in Fraktionsstärke reichen nach verschiedenen Vorbildern aus, z.B. nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags.

iii) Um dem Senat, den senatorischen Behörden und den Unternehmen, die staatlicher Aufsicht unterliegen, ausreichende Vorbereitungszeit für die Berichtspflicht einzuräumen, tritt das Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft.

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Jaunumi

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses Nr. 36 vom 17. April 2015

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären:

    Eingabe Nr.: L 18/224

    Gegenstand:
    Änderung des Petitionsgesetzes

    Begründung:
    Der Petent regt an, das Petitionsgesetz zu ändern. Insbesondere sollte der Anwendungsbereich des
    Gesetzes auf Petitionen an den Senat oder an die zuständigen Stellen erweitert werden. Dem
    Petitionsaus schuss solle das Recht zugebilligt werden, solche Petitionen von sich aus aufzugreifen, der
    Senat solle verpflichtet werden, der Bürgerschaft einmal jährlich über die Behandlung solcher Petitionen zu
    berichten. Das Antragsrecht für Debatten zu Petitionen s olle nicht mehr nur Fraktionen, sondern
    Abgeordneten... vairāk

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