Περιοχή: Βρέμη

L 18/444 - Änderung des Bremer Mindestlohngesetzes

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
55 Υποστηρικτικό 55 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

55 Υποστηρικτικό 55 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά der Bremischen Bürgerschaft.

Abschlussarbeiten von Studierenden müssen vom Mindestlohn nach Bremer Mindestlohngesetz ausgenommen werden.

Begründung:

Studierende der verschiedenen Bremer Hochschulen sind gut und praxisnah ausgebildet. Teil praxisnaher Ausbildung ist, dass viele Absolventinnen und Absolventen die Chance nutzen Abschlussarbeiten in Unternehmen zu schreiben. Die Praxisnähe ist ein großer Standortvorteil für die Unternehmen im Land. Bremen und Bremerhaven sind bekannt für seine Ingenieursdichte. Dieser Vorteil wird durch das Bremer Mindestlohngesetz gefährdet.

Das Bremer Mindestlohngesetz sieht nur für Pflichtpraktika eine Ausnahme vom Mindestlohn vor. Abschlussarbeiten sind keine Pflichtpraktika. Insbesondere an den Hochschulen im Land Bremen werden die Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten) insbesondere Ingenieurbereich extern, also in den Unternehmen und anderen Institutionen durchgeführt. Das Bundesmindestlohngesetz ermöglicht durch die Regelung für freiwillige Praktika hier die Ausnahme. Da sich die Studierenden noch in der Ausbildung befinden, ist das auch gerechtfertigt. Auf die Unternehmen kommt mit jeder Abschlussarbeit auch Betreuungsarbeit zu, ohne dass die Abschlussarbeit voraussehbar einen Nutzen bringt. Wenn Unternehmen nur noch Abschlussarbeiten ausschreiben dürfen, für die der Mindestlohn gezahlt wird, werden die Plätze im Land Bremen insgesamt reduziert, während Unternehmen in anderen Bundesländern flexibel bleiben. Sie dürfen wie bei freiwilligen Praktika weniger zahlen.

Dadurch werden die Studierenden, deren Ausbildung aus Landesmittel finanziert wird, im günstigsten Fall nach Niedersachsen gehen. Aber im Zuge der zunehmenden Mobilität der Studierenden gehen viele auch in andere Bundesländer oder auch ins Ausland, um ihre Abschlussarbeiten zu schreiben. Und haben sie die Wohnung im Land Bremen erstmal aufgegeben, ist es fraglich, ob sie wieder zurückkommen. Das ist ein Nachteil für die Unternehmen in Bremen und Bremerhaven und für das Land.

Angesichts der Tatsache, dass es inzwischen bundeseinheitliche Regelungen gibt, stellt sich zudem die Frage, wie sinnvoll Bremer Sonderregelungen zum Mindestlohn sind. Zumindest für den Teil der Abschlussarbeiten sollte es keine Verschärfungen gegenüber dem Bundesrecht geben. Wenn schon nicht die gesamten Mindestlohnregelungen infrage gestellt werden, sollte zumindest diese Benachteiligung für Unternehmen in Bremen und Studierende der bremischen Hochschulen beseitigt werden.

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Νέα

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land ) Nr. 1 vom 11. September 2015

    Der Ausschuss bittet mehrheitlich mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der SPD, Bündnis
    90/Die Grünen und Die Linke sowie gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der CDU und bei
    Enthaltung des Mitglieds der Fraktion der FDP, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
    Bürgerschaft keine Möglichkei t sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: L 18/444

    Gegenstand:
    Änderung des Bremischen Mindestlohngesetzes

    Begründung:
    Der Petent regt an, dass bremische Mindestlohngesetz zu ändern und Abschlussarbeiten von Studierenden
    vom Geltungsbereich auszunehmen. Das Mindestlohngesetz sehe nur für Pflichtpraktika... παρακάτω

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