Regiune: Brema

L 18/454 - Kündigung des Rundfunkstaatsvertrags und Reform des ö.r. Rundfunks

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
130 130 in Brema

Petiția a fost inchisa

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  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online der Bremischen Bürgerschaft .

Zwangsbeitrag abschaffen, Rundfunk reformieren!

Wir, die Unterzeichner, fordern

  • Wahlfreiheit an der Teilnahme und Finanzierung sowie

  • umfassende, weitreichende inhaltliche und strukturelle Reformen des öff. rechtl. Rundfunksystems.

Die Kritik der Bürger, Landesrechnungshöfe, Medienpolitiker, Staatsrechtler und Datenschützer ist endlich ernst zu nehmen!

Die Versäumnisse jahrzehntelanger Medienpolitik sind endlich aufzuarbeiten!

Wir fordern

  • die sofortige Kündigung des 15. RÄndStV/ „Rundfunkbeitragsstaatsvertrages“

zum nächstmöglichen Termin sowie

  • vor Abschluss oder Verhandlung neuer Gesetze eine öffentliche Grundsatzdebatte über

Legitimation, Inhalt, Umfang und Strukturen des öff. rechtl. Rundfunks, einhergehend mit der

  • Diskussion und Einleitung grundlegender und weitreichender Reformen des öff. rechtl. Rundfunks.

Die Bürger sind angemessen am Reformprozess zu beteiligen.

Ergänzung:

Das aktuelle Gutachten "Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"

des 32-köpfigen, renommierten, unabhängigen und autonom agierenden Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen untermauert diese Forderungen sowie den dringenden Handlungsbedarf und weist bereits mehrere Optionen aus.

Begründung:

Die Auswirkungen des 15. RÄndStV/ „Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ haben zu gravierenden Ungerechtigkeiten geführt. Belastet werden in besonders hohem Maße einkommensschwache Bevölkerungsgruppen aber auch Vereine, Haushalte der Kommunen und Selbstständige - eine nicht zu vernachlässigende Anzahl Nichtnutzer des öff. rechtl. Rundfunks darin eingeschlossen.

Sollten Korrekturen nicht zeitnah, umfassend, konsequent und nachhaltig erfolgen, müssen nicht nur der Fortbestand des öff. rechtl. Rundfunks, sondern auch die demokratischen Grundwerte sowie rechts- und sozialstaatlichen Prinzipien in unserer Gesellschaft als dauerhaft gefährdet betrachtet bzw. als nicht mehr existent bewertet werden.

Die Informationsfreiheit (Art.15 Landesverfassung, Art.5 GG) wird durch den Zwangsbeitrag pro Wohnung eingeschränkt und erheblich behindert. Durch den Zwang, den öff. rechtl. Rundfunk zu finanzieren wird das Medienbudget einkommensschwacher Haushalte aufgebraucht und der Konsum alternativer Informationsquellen dadurch eingeschränkt, bzw. verhindert. Personen in Single-Haushalten werden gegenüber Mehr-Personen-Haushalten unverhältnismäßig stark eingeschränkt.

Der gravierende Akzeptanzverlust und somit auch die Frage der Legitimation des aktuellen öff. rechtl. Rundfunks drücken sich in zahlreichen Protesten, Foren, Initiativen, Petitionen, Widerspruchs-/ Klageverfahren, Publikationen, Vollstreckungsverfahren, Vollzugsrückständen sowie Beschwerden zu Programmqualität u. Berichterstattung aus.

Wir erwarten, dass die anhaltende Kritik der Bürger und Landesrechnungshöfe endlich ernst genommen wird!

Die Bremische Medienpolitik ignoriert seit Jahr und Tag bekannte Missstände beim öff. rechtl. Rundfunk und liefert keine adäquaten Antworten zur aktuellen Medienlandschaft und zum zeitgemäßem Nutzungsverhalten.

Der Öffentlichkeit wird oft das Bild eines „demokratischen“ und „transparenten“ öff. rechtl. Rundfunks suggeriert. Parlamentarier haben aber im Gegensatz dazu so gut wie keine Mitsprache oder Möglichkeit, bei der Gestaltung rundfunkstaatsvertraglicher Regelungen mitzuwirken. Sie können somit bei Vorlage der Verträge im Parlament nur noch mit „ja“ oder „nein“ abstimmen.

Aktuelle Prüfberichte der Landesrechnungshöfe sind nur den Ausschüssen vorbehalten, während der Beitragszahler nur Vermutungen über die sachgemäße Verwendung seiner Beiträge anstellen kann.

Im jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag hieß es, dass dieser in Teilen nicht verfassungskonform sei. Auch der aktuelle 19. KEF-Bericht vom März 2014 weist dringenden Handlungsbedarf aus, so z.B. zum Thema Kreditaufnahme (Zitat):

„Die Kommission weist darauf hin, dass die in den zitierten Regelwerken erlaubten Kreditaufnahmen teilweise weder den EU-rechtlichen noch den staatsvertraglichen Vorgaben (§ 1 Abs. 3 RFinStV) entsprechen. Die Kommission erwartet von den zuständigen Organen der Anstalten eine rechtskonforme Korrektur ihrer Regelwerke sowie deren Einhaltung.“

Der öff. rechtl. Rundfunk mit seinen 22 Fernsehkanälen und 67 Rundfunksendern entspricht seit mehreren Jahren nicht mehr den Erfordernissen der heutigen Zeit. Im Zeitalter des Internets kann festgestellt werden, dass ein öff. rechtl. Rundfunk auch mit einem neu zu definierenden Programmangebot einem „Grundversorgungsauftrag“ nach Bildung und Information gerecht werden kann. Die Expansion des öff. rechtl. Rundfunk ins Internet ist nicht erforderlich, um Meinungspluralität zu wahren, vielmehr behindert es diese.

Im 7. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1992 heißt es unter anderem:

"Mit der Bestimmung des Programmumfangs ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die öff.-rechtlichen Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren. [...]

Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistung ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.

Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten.

Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann."

(BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung

bzw. aus „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“, Band 87, S.181ff , BVerfGE- 87, 181)

Es ist nicht hinzunehmen und in höchstem Maße unsozial, das Mitarbeiter der öff.-rechtlichen Rundfunks aus (Zwangs-)Beitragszahlungen eine zusätzliche, als fürstlich zu bezeichnende Luxusrente erhalten und sich gleichzeitig viele Beitragszahler mit geringem Einkommen keine eigene Altervorsorge leisten können. Dieser Umstand steht in krassem Gegensatz zum Art.2 der Bremischen Verfassung, nach der alle Menschen das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten haben.

Wir, als Unterzeichner dieser Petition, fordern den Bremer Senat sowie die Bremische Bürgerschaft daher dazu auf, unserer Forderung nach

  • Wahlfreiheit an der Teilnahme und Finanzierung sowie nach

  • umfassenden, weitreichenden inhaltlichen und strukturellen Reformen des öff. rechtl. Rundfunksystems umgehend Rechnung zu tragen!

Im Namen aller Unterzeichner/innen.

Bremen, 21.01.2015

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știri

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land ) Nr. 3 vom 20. November 2015

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft keine
    Möglichkeit sieht, de r Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: L 18/454

    Gegenstand:
    Kündigung des Rundfunkstaatsvertrags und Reform des öffentlich- rechtlichen Rundfunks

    Begründung:
    Der Petent setzt sich für die Kündigung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ein. Er fordert Wahlfreiheit an
    der Teilnahme und Finanzierung sowie umfassende, weitreichende inhaltliche und strukturelle Reformen des
    öffentlich- rechtlichen Rundfunksystems. An diesem Reformprozess seien die Bürgerinnen und Bürger
    angemessen zu beteiligen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag... mai departe

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