Περιοχή: Βρέμη

L 18/460 - Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Verwendungszulage

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
237 Υποστηρικτικό 237 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

237 Υποστηρικτικό 237 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά der Bremischen Bürgerschaft.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen meines Dienstverhältnisses, bei der Polizei Bremen, stellten sich im Hinblick auf mögliche Ansprüche auf eine Verwendungszulage gem. § 46 BBesG und die damit zusammenhängende Haushaltsmittelverwendung durch den Dienstherrn verschiedene Fragen.

Diese Fragen habe ich zwecks Beantwortung durch „den / die verantwortlichen Entscheidungsträger der Polizei Bremen“ zunächst über das innerhalb der Polizei Bremen verfügbare Diskussionsforum gestellt (Intranet).

Die gestellten Fragen gebe ich hier zur Kenntnis:

1.

Ist es richtig, dass genau die freien Planstellen (Haushaltsmittel), die für die Beförderungen der Beförderungsrunde 2014/15 genutzt wurden, jetzt zur Zulagenzahlung nicht mehr zur Verfügung stehen und die bremischen Polizeibeamten somit im Ergebnis die Beförderungen durch Zulagenminimierung selbst finanziert haben?

Zur Erläuterung:

Ca. 80% der bremischen Polizeibeamten sind in (mindestens) einfacher Unterdeckung beschäftigt; d. h. ein erheblicher Teil davon dürfte dem Grunde nach einen Anspruch auf die Verwendungszulage haben. Sofern - wie in Bremen - die Zahl derer jedoch die Anzahl zur Verfügung stehender Planstellen überschreitet, findet die „anteilige Zulagenberechnung“ gem. BVerwG 2 C 17.13, Rdnr. 21 / 22 Anwendung. Da die bereits für Beförderungen verwendeten Planstellen jedoch nicht ein weiteres Mal verbraucht werden können, steht die Summe der für Beförderungen genutzten Gelder nicht mehr für die Zulagenzahlung zur Verfügung; d. h. der anteilige Zulagenbetrag wird sich für die Vielzahl der Berechtigten deutlich minimieren. De facto wurde meiner Ansicht nach für das laufende Jahr 2015 von der Vielzahl der Anspruchsberechtigten gem. § 46 BBesG genau so viel „abgeschöpft“, dass die Verpflichtungen aus den Beförderungen zum 01.01.2015 bedient werden können.

In Kurzform: „Ich nehme den vielen Zulagenberechtigten so viel weg, dass ich die wenigen, von mir ausgesuchten Kandidaten befördern und dann auch bezahlen kann .“

2.

Ist die Polizei Bremen (ggf. auch nur aus Kulanz) bereit und in der Lage, die evtl. durch Kollegen angemeldeten oder noch anzumeldenden Schadensersatzansprüche ohne weitere rechtliche Auseinandersetzung zu zahlen?

Zur Erläuterung:

Das Urteil BVerwG 2 C 17.13 erging am 25. September 2014; eine Presseerklärung zu den wesentlichen Inhalten wurde sofort veröffentlicht; insbesondere die vorgesehene kopfanteilige Verteilung / Berechnung fand dabei Beachtung. Auf den Umstand einer nicht zu rechtfertigenden aber zu erwartenden Zulagenminimierung für eine Vielzahl von Kollegen bei Verbrauch von Planstellen durch Beförderungen zur Jahreswende wurde die Polizeiführung und die Senatorin für Finanzen meinerseits hingewiesen. Die Beförderungsrunde wurde dennoch durchgeführt; die Planstellen verbraucht. In BVerwG 2 C 17.13, Rdnr. 20 wird nun klar ausgeführt, dass die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel (Haushaltsmittel) bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG nach dem Zweck dieser Norm zu nutzen sind. Die Entscheidung zum Verbrauch von Haushaltsmitteln zum Zwecke der Beförderung anstatt zur Zulagenzahlung scheint somit rechtswidrig. Sofern rechtswidriges Handeln des Dienstherrn einen Schaden verursacht hat, (Zulagenanspruchsminimierung) könnte dieser schadensersatzpflichtig geworden sein .

3.

Wann wird die Zulagenzahlung bei Ansprüchen gem. § 46 BBesG beginnen ?

Zur Erläuterung:

Die wesentlichen und bisher behördlich vorgebrachten Argumente gegen die Zulagenzahlung sind rechtlich nicht weiter haltbar. Insbesondere die Einwände „Nicht bei dauerhafter Übertragung“ und „Nicht bei Topfwirtschaft“ sind durch die Urteile BVerwG 2 C 30.09 u. a., sowie BVerwG 2 C 17.13 zu verwerfen. Bisher konnte ggf. noch auf eine unklare Rechtslage verwiesen werden; inzwischen sehe ich den Dienstherrn jedoch in der Pflicht, unverzüglich, auch ohne entsprechenden Antrag, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei in Frage kommenden Beschäftigungskonstellationen zu prüfen und eine gesetzeskonforme Besoldung zu gewährleisten. Ein vernünftiger Grund zur weiteren Zahlungsverweigerung ist nicht mehr erkennbar. Die eindeutig anspruchsberechtigten bremischen Polizeibeamten sollten einen Zahlungsbeginn zum März 2015 erwarten dürfen.

4.

Gem. BVerwG, bzw. Erläuterung zu 2. sind freie Haushaltsmittel für die Zulagenzahlung zu nutzen; dies verbietet Beförderungen (wegen - dann - nicht mehr vorliegender haushaltsrechtlicher Voraussetzungen) bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Zahl der Zulagenberechtigten die Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen erreicht, bzw. unterschreitet; wie will die Polizeiführung damit umgehen?

Um im Vergleich der Bundesländer für den Nachwuchs attraktiv und konkurrenzfähig zu bleiben, sind Beförderungsmöglichkeiten und somit im Umkehrschluss mehr Geldmittel in Form von Planstellen (Haushaltsmittel) notwendig; gibt es zu dieser Frage bereits einen politischen Dialog?

5.

Wie soll zukünftig die notwendige Transparenz im Hinblick auf die Zulagenzahlung, bzw. die monatliche Zulagenzahlungsberechnung gewährleistet werden?

Zur Erläuterung:

Grundsätzlich ist jeder Beamte gehalten, seine Besoldungsabrechnung zu kontrollieren; dies ist jedoch nur möglich, sofern die Berechnungsgrundlagen (bspw. der Zulage nach § 46 BBesG) jedem zur Verfügung stehen. Die monatlich aktuelle Veröffentlichung der Anzahl der Anspruchsberechtigten nebst Ausweisung der monatlich aktuell zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel scheint zu Prüfzwecken geboten.

PS:

Bei den Erläuterungen handelt es sich um eigene, persönliche, teils rechtliche Einschätzungen, die jeder Einzelne für sich teilen mag oder auch nicht.

Meine Petitionsanträge fasse ich wie folgt:

1.Der Petitionsausschuss der bremischen Bürgerschaft möge beschließen, die Senatorin für Finanzen und den Senator für Inneres zur Beantwortung der (o. g.) gestellten Fragen aufzufordern und die Antworten alsbald der Öffentlichkeit, bzw. mindestens den bremischen Polizeibeamten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

2.Ebenso möge der Petitionsausschuss der bremischen Bürgerschaft empfehlen, die zuständige Finanzsenatorin aufzufordern, Schadensersatzansprüche von gem. § 46 BBesG zulagenberechtigten, bremischen Polizeibeamten im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Haushaltsmittelvergabe für Beförderungen, anstatt für Zulagenzahlungen, entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (2 C 17.13, Rdnr. 20), unbürokratisch anzuerkennen, bzw. alternativ die Verwendungszulagenhöhe jeweils von Amts wegen so zu berechnen, als stünden die für die Beförderungsrunde 2014/2015 bereits verwendeten Haushaltsmittel noch zur Verfügung.

3.Weiterhin wird gewünscht, dass der Petitionsausschuss der bremischen Bürgerschaft aus Rechtsgründen empfiehlt, die möglichen Lösungsansätze der Zulagenproblematik gem. § 46 BBesG durch weitreichende Funktionsstellenneubewertung (Abwertung) oder einer zukünftigen Verhinderung der Anwendung des § 46 BBesG a. F. durch Neufassung der Regelungen im aktuellen BremBesG sogleich durch Beschlussfassung zu verwerfen und die gebotene Ausfinanzierung der vorhandenen Funktionsstellen im Polizeibereich entsprechend der vorhandenen Bewertung sicherzustellen.

Begründungen in Kurzform:

Die Beantwortung der o. g. Fragen wurde seitens der Polizeiführung im persönlichen Gespräch mit dem Hinweis auf bisher von der Politik nicht gegebene Rahmenbedingungen und der im Wesentlichen vorliegenden Zuständigkeit der Senatorin für Finanzen unterlassen. Gleichwohl ist die neue Rechtsprechung bezogen auf die Zulagenansprüche gem. § 46 BBesG im Sinne einer sicherzustellenden rechtmäßigen Besoldung zeitnah umzusetzen.

Der politisch gewollte Umgang mit den dargestellten möglichen Schadensersatzfragen ist schon jetzt sowohl für die 457 bereits in Sachen Verwendungszulage vor dem VG Bremen - gegen den eigenen Dienstherrn - klagenden Beamten, als auch für die erhebliche Anzahl der bisher „nur“ Antragsteller und Widerspruchsführer mit ruhend gestellten Verfahren von Bedeutung, da mögliche Ansprüche als Nebenfolgen im Hauptverfahren bereits geltend gemacht werden könnten und damit eine komplett neue Klagewelle mit wieder langen Wartezeiten für die Betroffenen vermieden werden könnte.

Eine weitreichende Abwertung der Funktionsstellen würde Wertigkeitsunterschiede im Bundesländervergleich und Probleme bei der bewertungsbezogenen Abbildung von Hierarchieebenen bereiten; ebenso wären diese Maßnahme und auch der zukünftige Ausschluss der Anwendung des § 46 BBesG a. F. als eindeutig die Besoldung negativ beeinflussende Maßnahmen zu identifizieren. Vor dem Bundesverfassungsgericht stehen alsbald bereits Entscheidungen zur aller Voraussicht nach - nicht mehr hinreichenden Alimentation - der Beamten an; in der Kritik stehen insbesondere negativ die Besoldung beeinflussende Maßnahmen der Vergangenheit in der Gesamtschau, wie bspw. die Kürzung oder Streichung von Sonderzahlungen wie „Weihnachtsgeld“, „Urlaubsgeld“, etc., sowie die regelmäßig nur eingeschränkte Übernahme von Tarifergebnissen für den Beamtenbereich. Insbesondere nach der im Prinzip in Bremen nachträglich anerkannten Niederlage vor dem VGH NRW in Sachen der letzten Tarifergebnisübernahme schließen sich zukünftige, weitere die Besoldung verschlechternde Maßnahmen, als voraussichtlich auch gegen Verfassungsrecht verstoßend, aus. Ziel des § 46 BBesG ist schließlich gerade, das vom Gesetzgeber offenbar ausdrücklich unerwünschte strukturelle Problem einer erheblichen Unterschreitung der Anzahl der zwecks Finanzierung zur Verfügung stehenden Planstellen bezogen auf die Anzahl entsprechend vorhandener Funktionsstellen zu lösen, bzw. dessen Entstehung zu vermeiden; diesem Ziel sollte man sich auch in Ansehung der Finanzlage Bremens weiterhin verpflichtet fühlen.

Im Ergebnis ist eine Ausfinanzierung der vorhandenen Funktionsstellen, unter Beachtung der langjährig bereits vorhandenen Bewertung dieser Stellen durch den Haushaltsgesetzgeber, notwendig und lange überfällig; auch hier gilt es, durchaus aussichtsreiche Klagen in erheblicher Anzahl zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Redenius

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Νέα

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 5 vom 15. Januar 2016

    Der Ausschuss bittet mehrheitlich mit den Stimme n der Mitglieder der Fraktionen der SPD, der CDU,
    Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke sowie bei Enthaltung des Mitglieds der Fraktion der FDP,
    folgende Eingabe für erledigt zu erklären:

    Eingabe Nr.: L 18/460

    Gegenstand:
    Fragen zur Verwendungszulage.

    Begründung:
    Der Petent begehrt als Polizeivollzugsbeamter der Polizei Bremen die Zahlung einer Zulage für die
    Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der für ihn
    geltenden Fassung nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetz es vom 31. August 2006, die er im Rahmen
    einer Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend macht.... παρακάτω

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