Bölge : Bremen

L 19/236 - Änderung der Bremischen Beihilfe Verordnung

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Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
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Petition zur Änderung und Anpassung des § 4d der Bremischen BeihilfeVerordnung Sehr geehrte Damen und Herren, im Wege der Petition nach Art. 105 Abs. 6 der Bremischen Landesverfassung wird hiermit angeregt von Amts wegen, hilfsweise wird beantragt, die Leistungssätze des § 4d der Bremischen Beihilfeverordnung mit Wirkung ab dem 01.01.2015 an die seither geänderten Pflegesätze des § 43 SGB XI dynamisch anzupassen. Begründung: I. Die jedenfalls ab dem 01.01.2015 und aktuell geltende Fassung des § 4d der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) lautet: "§ 4c Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege (1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nach § 4b nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. (2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Je nach Pflegestufe sind bis zu monatlich 1. in Pflegestufe I 450 Euro 2. in Pflegestufe II 1 100 Euro 3. in Pflegestufe III 1 550 Euro beihilfefähig." Hierin sind mit Wirkung ab dem 01.01.2015 nur statisch fixe Pauschalen berücksichtigt, die sich nicht wie erforderlich dynamisch an der inzwischen eingetretenen Änderung des vorgreiflich bundeseinheitlich geltenden § 43 SGB XI (Pflegeversicherung) orientieren (siehe mehrfach geänderte Wortlauttexte seit dem 01.01.2015 in – Anlagen 1 - ). Je nach Einstufung der seit dem 01.01.2017 in ln Kraft getretenen Pflegegrade 1 bis 5 (bis zum 31.12.2016 Pflegestufen 1 bis 3) kann für die Betroffenen eine monatliche Unterdeckung von mehr als 100 EUR eintreten (siehe Gegenüberstellung in – Anlage 2 - ). Die ausgebliebene Anpassung mit Wirkung ab dem 01.01.2015 ist verfassungswidrig Dies hat zu vergleichbarer Sach- und Rechtslage bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg in seinen Entscheidungen vom 26.01.2017, Geschäftsnummern 4 B 5/16, 4 B 6/16 und 4 B 7/16 festgestellt (beigefügt in – Anlagen 3 bis 5 - ), indem dort ausgeführt wird: „§ 39 LBhVO enthält keine Regelung dazu, wo auch unter Einbeziehung der ungedeckten Pflegeaufwendungen im engeren Sinne (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LBhVO) die Grenze zumutbarer Eigenbelastungen bei vollstationärer Unterbringung eines Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen in einem Pflegeheim anzusetzen ist. Diese Lücke ist im Wege verfassungskonformer Auslegung zu schließen. ... Trotz dieser Entwicklung hat der Berliner Verordnungsgeber im Jahr 2009 § 39 BBhV in der damals geltenden Fassung als § 39 in die Landesbeihilfeverordnung übernommen und diese Regelung bis Januar 2017 unverändert gelassen. Die dort getroffene Unterscheidung von beihilfefähigen Pflegekosten im engeren Sinne auf der einen Seite und grundsätzlich nicht beihilfefähigen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite darf aber unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht dazu führen, dass dem Beihilfeberechtigten eine weitere erhebliche Belastung durch die Deckungslücke bei den (nur teilweise erstatteten) Pflegekosten im engeren Sinne verbleibt, die den nach den Wertungen des Verordnungsgebers für die stationäre Pflege einzusetzenden Eigenanteil der Einnahmen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 2 LBhVO übersteigt.“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.01.2017 – 4 B 5/16 - , Rz.30 und 4 B 7/16 - , Rz. 40). (Hervorhebung d. Untz.) Die aktuell geltende Fassung des § 4d Abs. 1 und 2 BremBVO vernachlässt ebenso mit Wirkung ab dem 01.01.2015 zuungunsten bremischer Beamten und deren Angehörige zutreffende Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) im vollstationären Heimpflegefall. Die auch rückwirkende Anpassung ist dringende Aufgabe des Senators für Finanzen, respektive der Bürgerschaft. Es kann nicht Aufgabe betroffener Bürger sein, diesetwegen erst den jahrelang währenden Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, um kostenpflichtig ihre Rechte durchzusetzen. Der Beirat Borgfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.03.2018 zu diesem Thema entsprechenden Beschluss gefasst (siehe Beschlussfassung in – Anlage 6 - , veröffentlicht über die Homepage des Ortsamts Borgfeld via II. Einer Veröffentlichung dieser Peition wird hiermit zugestimmt. Es wird um schriftliche Eingangsbestätigung nebst Mitteilung des Aktenzeichens und nach Abschluss der einzuholenden Stellungnahmen um Mitteilung etwaiger Beratungsergebnisse gebeten. Mit freundlichem Gruß Gernot Erik Burghardt Bremen, den 21.03.2018

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Haberler

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 3 vom 29. November 2019

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
    (Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: L 19/236

    Gegenstand:
    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

    Begründung:
    Der Petent regt eine Anpassung des § 4d der Bremischen Beihilfeverordnung, welcher die
    Pflegesätze für die vollstationäre Pflege regelt, an die Pflegesätze des § 43 des Elften Buches
    Sozialgesetzbuch an.

    Die Petition wird von 42 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
    Finanzen eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit,... daha ileri

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