Περιοχή: Βρέμη

L 19/27 - Einwendungen gegen die beabsichtigte Änderung des Petitionsgesetzes

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
84 Υποστηρικτικό 84 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

84 Υποστηρικτικό 84 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά der Bremischen Bürgerschaft.

Öffentliche Petition:

Bitte um Rücknahme des lautlosen Angriffs auf das Petitionsgrundrecht

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) wird gebeten, den von den Fraktionen aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen am 22. Juli 2015 eingebrachten Dringlichkeitsantrag mit dem Titel “Befassungen des Petitionsausschusses (Drs.19/27) in der vorliegenden Fassung zurück zu rufen oder ihn, wenn er auf der Tagesordnung der nächsten Sitzungswoche verbleibt, im Plenum abzulehnen.

Zur Begründung:

  1. FLÜCHTIG BEGRÜNDET.- Mit Interesse und Dank reagierte der ehemalige Abgeordnete P. L..., Mitglied im Bremer Petitionsverein*, auf die Zusendung des geplanten zusätzlichen Paragraphen § 3 Abs. 3 im bremischen Petitionsgesetz (PetG). Die gute Laune verflog: „Ich habe mir den Gesetzentwurf angesehen und auf den ersten Blick den Eindruck gewonnen, dass hier fadenscheinige Argumente vorgebracht werden, um unerwünschte Petitionen unauffällig zu entsorgen. Eine solche wie aus der Luft gegriffene Einschränkung eines wichtigen Grundrechts nur flüchtig zu begründen, ist grob fahrlässig. Die meisten Regelungen des § 3 Abs.3 PetG scheinen das Grundrecht auszuhebeln...“

  2. WARUM DIE EILE? Mehrfach haben wir* uns mit dem Entwurf beschäftigt und die zitierte, spontane Einschätzung Punkt für Punkt bestätigt gefunden.Das Eilverfahren zur Verabschiedung des Normtextes noch in der kommenden zweiten September-Hälfte anzustrengen, ist unbegründet und verstärkt unsere Befürchtung, dass das Grundrecht aus Art. 17 GG künftig weitreichend unterlaufen werden soll. „Das Zeitfenster ist nicht besonders groߓ, meint Prof. Dr. H.B.... (Potsdam), einer der vorzüglichen Kenner und Kommentatoren des Petitionsrechts: “Mich überrascht, mit welcher Geschwindigkeit solche Gesetze unter Ausnutzung der Urlaubszeit durchgepeitscht werden.“

  3. VERTRAUEN. Das Petitionsrecht beruht letzten Endes auf dem Vertrauen zum Parlament, auf dem Vertrauen, dass das Parlament jedes Vorbringen wirklich, und zwar sorgfältig prüfen und danach beurteilen und verlässlich beantworten wird (vgl. Ottmar Kollmann, Petitionsrecht und Bundesverwaltungsgericht, DÖV 1952, S. 264 ff.).– Das ist in Bremen nicht mehr sicher.

  4. VERFASSUNGSFEST VERANKERT. Zwei Jahrzehnte nach der in den 1960/70er Jahren langwierig erkämpften Verankerung des Petitionsausschusses im Grundgesetz (1975./.Art. 45c GG) wurde in Analogie zum Grundgesetz in Bremen eine Nachbildung beschlossen und in die hiesige Landesverfassung (Art. 105 Abs. 6) eingefügt (1994). Das Petitionswesen des Bundes und des Bundeslandes Bremen ist institutionell gefestigt und die Aufgaben sind verfassungskräftig festgelegt. Vor 21 Jahren war das Volk per Volksentscheid unmittelbar dabei. Demontiert jetzt Rot-Grün Mitte September den Petitionsausschuss, der dem Bürger von allen Ausschüssen wohl am nächsten steht, wird dies lautlos geschehen. Das Volk wird ohne Öffentlichkeit vollkommen ahnungslos sein.

  5. ALLZUSTÄNDIGKEIT.-Mit ihrer Verankerung in Grundgesetz und Bremer Landesverfassung sind beiden Ausschüssen Allzuständigkeit für alle Bitten, Anregungen und Beschwerden samt Federführung übertragen worden. Zugleich erhielten sie erweiterte Untersuchungsrechte, um die übertragenen Aufgaben überhaupt glaubwürdig erfüllen zu können. Der Gesetzgeber wollte ein „unvoreingenommenes“, „unbürokratisches“, „staatliches Willensbildungsorgan, das sich wegen der Distanz zum angegriffenen Vorgang und zur zuständigen Behörde dem jeweiligen Anliegen mit der ihm eigenen Dynamik, Methode und Zielrichtung annehmen kann“ (vgl. Wolfgang Graf Vitzthum, Petitionsrecht und Volksvertretung, Rheinbreitbach 1985, S.39 f..). Von solchem Geist scheint keiner der Initiatoren des Gesetzentwurfs durchdrungen zu sein.

  6. GRUNDRECHTLICHE ZUSAMMENHÄNGE NICHT BEACHTET.-Die formelle Allzuständigkeit muss sich in die anderen Bestimmungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung einfügen und in diesem Sinnzusammenhang interpretiert werden. Aus den Aufgaben, der Allzuständigkeit, den Befugnissen ergeben sich über den Wortlaut hinausreichende verfassungsimmanente Ansprüche, Verpflichtungen, die nicht ohne weiteres übersprungen werden können. So hat das Bundesverfassungsgericht dem Petitionsausschuss des Bundestages eine Sonderstellung eingeräumt und dem Petitionsrecht eine Sicherungsfunktion für die Freiheit der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zugeschrieben [siehe: BVerfGE 20, 56 (98]). Die Auseinandersetzung mit den Funktionen des parlamentarischen Petitionsrechts in Verbindung mit konkreten Bitten ud Beschwerden verändert die Motivation, das Petitionsrecht näher kennen, schätzen,nutzen und verteidigen zu lernen.

  7. GEGEN ZERSTÜCKELUNG ANGEHEN. -Die 11 Mitglieder des Petitionsausschusses können nach Bedarf zur Bearbeitung von Petitionen Aktenvorlage,.Zitierrecht, Inspektionsrecht, Amtshilfe, Auskunft, Anhörung von Petenten in Anspruch nehmen bzw. diese Rechte auf einzelne Abgeordnete bzw. Berichterstatter übertragen, – Rechte, die das Plenum oder andere Ausschüsse und die einzelnen Volksvertreter so nicht haben. Vor allem das Petitionsinformationsrecht ist es, das den Petitionsausschuss mit seinen Befugnissen aus der Reihe der „normalen“ Ausschüsse und Deputationen heraushebt. Er kann einen Blick hinter die Kulissen der Exekutive werfen, wenn die Mehrheit den Ausschuss nicht ausbremst. Die Nutzung der Untersuchungsrechte liegt zumeist brach; aber die Rechte sind für Vorgänge, bei denen kräftig „gemauert“ wird, immerhin vorhanden.

Alle bestehenden Rechte für die „Ombudsmann-Rolle“ werden dringend gebraucht. Man wird sie hoffentlich jetzt nicht an der Garderobe abgeben; es sei denn, man ließe Widerständigkeit, geduldiges Nachhaken, „penetrantes“ Nachbohren fallen. Resignative Haltungen wären im Petitionsausschuss fehl am Platze. Eine Selbstverständnisdebatte, wie wir sie 1986 auf Bundesebene erfolgreich angemahnt haben, lohnt sich, um gemeinsam Maßstäbe für die Arbeit im Petitionssektor zu entwickeln.

  1. FAKTOR ZEIT BEREITET UNBEHAGEN.-Der Umgang mit der Zeit ist heikel. Aus Sicht des Petenten darf die Bearbeitung einer Petition nicht zum Warten auf Godot ausarten. Der Vorwurf des Verschleppens wiederum wird zu schnell erhoben. Aus Sicht der Exekutive gibt es dringende Wünsche auf schnelle Verfahren, völlig plausibel, man denke an Bauleitpläne, Bebauungspläne, fehlenden Wohnraum. Der Petent kann jederzeit sein Begehren einbringen, ist an keine Fristen gebunden.Da stoßen Interessen aufeinander. Die verschiedenen Stationen der Petitionsbearbeitung sind seit 1952ff. höchstrichterlich definiert und sollen unverzüglich erfolgen. Das Dilemma ist kaum lösbar. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Zeitregelungen sind hiermit unvereinbar. Der Ausschuss aber bezieht seine Stärke aus einem Grundrecht, das keine Einschränkungen enthält; das Plenum hat ihm nichts zu diktieren.,

  2. UNGLEICHBEHANDLUNG. Die Liste der Petitionstypen in § 3 Abs.3 a) bis e), die einer abgestuften Sonder- und Ungleichbehandlung unterliegen, einem Bearbeitungsstopp unterworfen sind oder den Petitionsausschuss gar nicht mehr erreichen, ist lang. Sie umfasst eine Vielzahl von Typen: Petitionen, die auf Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts abzielen; die auf einen begünstigenden Verwaltungsakt warten oder die auf einen eingereichten Gesetzentwurf oder auf die Beschlussfassung eines Gesetzes ausgerichtet sind usw. Klarheit über die konkrete Regelungsmaterie haben wir nicht erreichen können.

  3. DOPPELGLEISIGKEIT-AUS DEM GEISTE DER FREIHEIT. Das Petitionsrecht gewährt das Recht auf Zugang zum Staat außerhalb förmlicher Verfahrensrechte, auch außerhalb von Fristen. Soweit die Zuständigkeit des Adressaten reicht, sind vielerlei Formen zulässig. Für Administrativ- und Parlamentspetitionen gilt die Mehrgleisigkeit von Rechtsweg und „Petitionsweg.“ In Abgrenzung von der sachlichen Kommunikation des Parlaments sprudeln hier fortlaufend belebende Anregungen, zunehmend auch in Form von Gesetzesvorschlägen, die die öffentliche Meinung spiegeln und beeinflussen wollen. All das gehört zum Betriebsluxus der freiheitlichen Demokratie, für die wir eintreten.

  4. ANSEHENSVERLUST DROHT.-Wird § 3 Abs. 3 zum geltenden Gesetz, gibt es künftig Petitionen, die wenig oder auch gar keine Beachtung erfahren, die bagatellisiert und auf die lange Bank geschoben werden oder im virtuellen „Papierkorb“ verschwinden . Für die Sache der Demokratie bringt das keinen Nutzen.

  5. GERICHTSKONTROLLE? Nachdem es gelungen ist, die politische Petition neu zu entdecken, müssen wir womöglich ein weiteres Mal über Rechtswege nachdenken. Die 1848 entwickelte bremische Verfassung entsprang dem Geist der Teilhabe. Ausgangspunkt war eine Massenpetition, die wir im Festsaal der Bremischen Bürgerschaft auf meineAnregung hin 150 Jahre danach gefeiert haben, obgleich die Restauration schnell vorrückte. Zum Glück haben wir heute eine Norm der Norm: Art. 19 GG enthält keine Einschränkung. Art. 19 Abs. 2 GG soll verhindern, dass Grundrechte durch Gesetz in ihrem Wesensgehalt beschädigt werden; Art. 19 Abs. 4 gewährleistet verfahrensrechtlich einen lückenlosen Individualrechtsschutz.

„Der Entwurf verfehlt über weite Strecken die grundgesetzliche Direktive.“ (Prof. Dr. Hartmut Bauer, Potsdam.

Bremen, den 28. August 2015 gez. R. Bockhofer

*Offizieller Name, seit Ende 1986: - Vereinigung zur Förderung des Petitionsrechts in der Demokratie e.V., Kontaktadresse: c/o R. Bockhofer, Max -Planck -Straße 56, 28357 Bremen

Telefon 0421 -2576614, Mobil 0170 825 7677 ; https://www.bremerpetitionsverein.de (im Aufbau begriffen)

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Νέα

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 9 vom 13. Mai 2016

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgersch aft keine
    Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: L 19/27

    Gegenstand:
    Einwendungen gegen die Änderung des Petitionsgesetzes

    Begründung:
    Der Petent wendet sich gegen die beabsichtigte Änderung des Petitionsgesetzes. Das Petitionsrecht sei
    verfassungsrechtlich im Grundgesetz und in der bremischen Landesverfassung abgesichert und habe damit
    eine hohe Legitimität. Eine Notwendigkeit zur Reform des Petitionsgesetzes erkenne er nicht Der
    Gesetzentwurf sei sehr flüchtig begründet. So sei in § 4 Abs. 3 Petitionsgesetz der Grundsatz niedergelegt,
    dass... παρακάτω

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