Region: Bremen

L 19/296 - Schaffung barrierefreier Rollstuhlplätze in Kultureinrichtungen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
214 Stödjande 214 i Bremen

Petitionen har tagits bort från plattformen

214 Stödjande 214 i Bremen

Petitionen har tagits bort från plattformen

  1. Startad 2018
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition der Bremischen Bürgerschaft.

Für barrierefreie Rollstuhlplätze in Kultureinrichtungen Sehr geehrte Beauftragte des Petitionsausschusses und des Senats, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Bremerinnen, immer wieder haben Rollstuhlfahrerinnen Probleme, Bremens Kulturangebote angemessen zu nutzen. Selbst wenn Gebäude, in denen kulturelle Veranstaltungen stattfinden, barrierefrei zugänglich sind, sind die Rollstuhlplätze in Veranstaltungsräumen oft nicht angemessen barrierefrei nutzbar. Darüber hinaus geben die Veranstalterinnen bei Nachfragen im Vorfeld häufig an, sie hätten barrierefreie Rollstuhlplätze und verkaufen entsprechende Karten. Erst vor Ort stellt sich dann ggf. heraus, dass diese Plätze nicht barrierefrei nutzbar sind. Bitte sorgen Sie in einem ersten Schritt dafür, dass: • Kultureinrichtungen im Land Bremen über die für Rollstuhlplätze nötigen Maße einschließlich Rangierflächen nach DIN 18040-1 (Fußnote) informiert werden. • Kultureinrichtungen mitgeteilt wird, dass von Einrichtungen, die öffentliche Gelder beziehen, erwartet wird, dass sie barrierefreie Rollstuhlplätze nach DIN 18040-1 anbieten. Öffentliche Gelder sollen Angebote unterstützen, die tatsächlich allen Mitgliedern der Gemeinschaft ohne Diskriminierung offen stehen. • angemessen zeitnahe Fristen vereinbart werden, nach denen geprüft wird, ob Einrichtungen, die öffentliche Gelder beziehen, korrekte Rollstuhlplätze eingerichtet haben. ZUR NÄHEREN ERLÄUTERUNG DIE FOLGENDEN PASSAGEN Bei etlichen Veranstaltungsräumen sind die Rollstuhlplätze ganz oder teilweise in den Durchgängen angeordnet. Es ist nicht jedem angenehm, im Weg zu stehen, dadurch auf besondere Rücksicht der anderen angewiesen zu sein und ein erhöhtes Risiko zu haben, „angerempelt“ zu werden. Nicht immer kann man problemlos direkt neben seinen Freundinnen oder Angehörigen sitzen. DIE NÖTIGEN MAßE Die Landesbauordnung und die DIN 18040-1 geben vor, welche Mindestmaße für Rollstuhlplätze eingehalten sein müssen. Dazu sind nicht nur Stellflächen für die/den Rollstuhlfahrerin nötig (90 cm breit und je nach Anordnung 150 oder 130 cm tief), sondern auch freie Rangierflächen (150 x 150 cm) und Durchgänge, um auf die Rollstuhlplätze gelangen zu können. Rangierflächen und Durchgänge dürfen sich überlagern, die eigentlichen Rollstuhlplätze dürfen jedoch NICHT im Durchgang liegen. Die Sitzplätze für die Begleitung müssen direkt neben dem Rollstuhlplatz liegen. Insgesamt müssen mindestens 1 % der Plätze Rollstuhlplätze sein. Die Technische Baubestimmung zur Bremischen Landesbauordnung hat die Maße der DIN 18040-1 weitestgehend übernommen. Leider werden die vorgegebenen Maße in den meisten bestuhlten Veranstaltungsräumen Bremischer Kultureinrichtungen jedoch nicht eingehalten. BISHER Immer wieder berichten behinderte Menschen und ihre Angehörigen, bei Beschwerden mit der Behauptung abgewiesen worden zu sein, alle anderen Rollstuhlfahrerinnen seien gut mit dem Platz zurecht gekommen und es habe noch nie Beschwerden gegeben. Selbst wenn sie selbst oder andere Rollstuhlfahrerinnen sich bereits mehrfach beschwert haben. Leider sind die Bemühungen behinderter Menschen, Veranstaltungsorte zur Bereitstellung barrierefreier Rollstuhlplätze zu bewegen, in Bremen häufig nicht erfolgreich. Beispielsweise werden an das Bremer Konzerthaus „Die Glocke“ seit vielen Jahren Beschwerden und Änderungsbitten herangetragen. Seit Dezember 2014 wurde unter Hinzuziehung des Landesbehindertenbeauftragten eine Verbesserung der Rollstuhlplätze im „Großen Saal“ angestrebt. (Vgl. Weser-Kurier vom 19.9.2018.) Trotz aller Bemühungen gab es bis heute jedoch keine wirkliche Verbesserung. Die einzige Veränderung wurde schon im Vorfeld von Betroffenen als nicht hinreichend sinnvoll kritisiert, von der Glocke allerdings trotzdem umgesetzt. Das Argument, es handele sich bei Veranstaltungsorten nicht um Neubauten, sondern um bereits länger bestehende Gebäude und somit um „Bestand“, deshalb müssten keine Änderungen vorgenommen werden, überzeugt nicht. Zur Herstellung barrierefreier Rollstuhlplätze sind in der Regel keine aufwendigen Umbauten nötig, sondern lediglich ein Herausnehmen entsprechend vieler Sitzplätze oder andere zumutbare Maßnahmen. Um mit den Worten der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) zu sprechen, handelt es sich hierbei um „angemessene Vorkehrungen“. Nach Artikel 2 der BRK ist die „Versagung angemessener Vorkehrungen“ eine Diskriminierung behinderter Menschen. Es reicht nicht aus, wenn nur Rollstuhlfahrerinnen mit besonders kleinen Rollstühlen Veranstaltungen in Bremens Theatern, Konzerthäusern, Kinos, Zirkuszelten oder anderen Orten besuchen können. Bei Gesprächen mit verschiedenen Veranstaltungsorten entsteht außerdem der Eindruck, dass die entsprechenden Vorgaben zu Rollstuhlplätzen nicht bekannt sind, es allerdings auch kein Interesse an genaueren Informationen gibt. (Beispielsweise beim KITO in Bremen-Nord, den Kinos Cinema Ostertor und City 46, der Glocke und einer Reihe weiterer, teils öffentlich geförderter Kultureinrichtungen.) WAS DIE UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION DAZU SAGT Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist seit 2009 in Deutschland gültiges Recht und anzuwenden wie ein Bundesgesetz. Die BRK sagt zu, dass die Staaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass alle Menschen mit Behinderungen in den vollen und gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen und bezieht sich hierbei ausdrücklich auch auf die volle Teilhabe am kulturellen, politischen und öffentlichen Leben. In Artikel 9 (Barrierefreiheit) wird konkretisiert, dass diese Maßnahmen, die den gleichberechtigten Zugang zu „Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen“ gewährleisten sollen, auch Maßnahmen zur „Beseitigung von Zugangshindernissen und –barrieren einschließen“. Es geht also ausdrücklich nicht nur um Neubauten. In Artikel 9, Absatz 2, b wird ergänzt, dass die Staaten außerdem geeignete Maßnahmen treffen, „um sicherzustellen, das private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereit gestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen“. Das bedeutet, dass auch kommerzielle oder privatwirtschaftliche Angebote Barrierefreiheit voll umsetzen sollen. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Landes Bremen, auf seine Kultureinrichtungen und anderen Veranstaltungs- und Versammlungsorte hinzuwirken, Barrierefreiheit auch nachträglich herzustellen und aufrecht zu erhalten. SCHLUSSWORTE Der geschilderte Missstand betrifft nicht nur Rollstuhlfahrerinnen selbst, sondern auch Ihre Ehepartnerinnen und Freundinnen, ihre Kinder, Eltern, anderen Angehörigen und ihre Bekannten, die mit ihnen gemeinsam Veranstaltungen besuchen möchten. Wir sprechen über eine relativ große Gruppe von Bremerinnen, Touristinnen und anderen Menschen. Perspektivisch wäre schön, außer Rollstuhlplätzen und genereller Rollstuhlzugänglichkeit auch Barrierefreiheit für sehbehinderte, hörbehinderte und taube Menschen Schritt für Schritt herzustellen. Vielen Rollstuhlfahrerinnen ist es im Einzelfall lieber, auf eingeschränkt barrierefreien Plätzen an Veranstaltungen teilzunehmen, als ganz auf sie zu verzichten oder unangenehme und oft erfolglose Diskussionen über bessere Rollstuhlplätze zu führen. Deutlich besser wäre jedoch, die vorgeschriebenen Rollstuhlplätze nach DIN 18040-1 selbstverständlich und ohne besonderen Aufwand für die Betroffenen nutzen zu können. Denn laut Artikel 3 unseres Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bitte setzen Sie sich mit den vorgeschlagenen Maßnahmen für die Beendigung der Diskriminierung in Bremischen Kulturangeboten ein! Fußnote: DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude

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