Region: Bremen

L 19/334 - Änderung der Verordnung über die Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
3 Støttende 3 i Bremen

Petitionen er afsluttet

3 Støttende 3 i Bremen

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2019
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition der Bremischen Bürgerschaft ,

Bremische Bürgerschaft -Petitionsauschuss- Am Markt 20 28195 Bremen Petition betreffend § 14 Abs. II BremHygInfV in der Fassung vom 13.04. 2012 Begehren: Schaffung eines weiteren Ordnungswidrigkeitentatbestands bei Verstößen gegen § 9 Abs. I S.2 BremHygInfV. Sehr geehrte Damen und Herren, I. Sachverhalt der Formulierung des o.g. Begehrens liegt folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Der im Jahr 2015 verstorbene Vater des Petenten unterzog sich im Jahr 2012, konkreter in den Zeiträumen vom 06.01 -22.02., 10.05. - 24.05. und 03.09. -11.09. des Jahres stationären Aufenthalten im Klinikum Links der Weser. Der Patient war zu diesem Zeitpunkt 87, bzw. 88 Jahre alt und multimorbide. Im Rahmen beider erstgenannter Aufenthalte wurde jeweils eine MRSA Kolonisierung diagnostiziert durch die veranlasst der Patient insgesamt einer Isolierung über den Zeitraum von elf Wochen ausgesetzt war. Zu den manigfachen Infektions und Intoxiaktionsrisiken denen jeder Patient der mir diesem Erreger besiedelt ist ausgesetzt ist empfiehlt sich die Lektüre der Abhandlung im Bundesgesundheitsblatt 2014, S. 696 ff. Diese Umstände betrachtend riet der Petent seinem Vater an, gegen den Klinikverbund Gesundheit Nord in Rechtsverfolgung zu treten. Daraufhin erfolgte durch beauftragten Rechtsanwalt am 13.04. 2013, mithin sieben Monate nach Abschluss der letzten streitgegenständlichen Behandlung die Anforderung der Patientenakte. Basierend auf dieser beauftragte der Patient im Frühjahr 2015 den Vizepräsidenten der DGKH mit der Erstattung eines Privatgutachtens. Dieses stellt im Ergebnis fest, dass von der nosokomialen Akquise des MRSA anlässlich der ersten beiden Aufenthalte auszugehen ist sowie das Sanierungsmaßnahmen im Rahmen sämtlicher Aufenthalte nicht lege artis durchgeführt wurden. Obiter dicta rügt der Privatgutachter zudem die durchgehend schlechte, lückenhafte Dokumentation. Seit dem Juni 2016 ist die Klage des Petenten rechtshängig vor der 1. Zivikammer des LG Bremen, wobei auf deren Prozessführung, den Gewaltenteilungsgrundsatz beachtend, nur soweit eingegangen werden soll, als dies für dass hier verfolgte Begehren von Belang ist. Relevant ist insoweit, dass das Gericht es für rechtlich nicht zu beanstanden erachtet, dass die Gesundheit Nord sich der erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe durch Unterlassen zu exkulpieren versucht, indem sie in insgesamt fünf Tranchen, vier, bzw. sechs Jahre nach Behandlungsabschluss Unterlagen zur Gerichtsakte reicht, die den Beweis führen sollen, die in Rede stehenden Maßnahmen hätten stattgefunden. Dies geschieht in zwei Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der GENO vom 16.09. 2016, bzw. 10.03. 2017 mit der textabausteinartigen Begründung, diese seien; ".....nicht Bestandteil der Patientenakte, sondern der Behandlungsdokumentation....." Es gebe bei MRE-Patienten eine; "......separate Dokumentationspflicht....." Gegen diese Argumentation wandte sich der Unterzeichnende mit Petition an die Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationfreiheit vom 02.01. 2017. Der Vorgang wird dort unter dem Aktenzeichen 44-040-99.17#10 geführt. Der Petent weißt bereits an dieser Stelle darauf hin, dass sämtliche in Bezug genommenen Schriftstücke Bestandteil dieser Akte sind und er auf Verlangen des Ausschusses sein Einverständnis zur Einsichtnahme in diese Akte erklären wird. In diesem Wege rügte der Unterzeichnende, die Unvereinbarkeit einer so gearteten Dokumentationspraxis mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Er stellte fest, dass hier bewusst zwei Termini miteinander vermengt werden, die auch im juristischen Sprachgebrauch oft synonmym verwendet werden, die aber deutlich von einander abzgrenzen sind, nämlich; Behandlungsdokumentation = Rechtspflicht sowie Patientenakte = Urkunde, durch deren Führung der Arzt eben diese Rechtspflicht erfüllt. Speziell von dem § 23 Abs. IV IfSG hatte der Unterzeichnende zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis. Ungeachtet dessen stellte er fest, dass Dokumentationspflichten des Arztes außerhalb der Patientenakte eben in Anbetracht des informationellen Selbstbestimmungsrechts zwingend nur kumulativ bestehen können. Die Landesdatenschutzbeauftragte bestätigte die Rechtsauffassung des Petenten zunächst mündlich in vollem Umfang und forderte im Anschluss den Datenschutzbeauftragten der Gesundheit Nord zu einer Stellungnahme zu der behaupteten Dokumenationspraxis auf. Dies geschah zunächst ohne Bezugnahme auf den Einzelfall. In einer ersten Stellungnahme distanzierte sich der Datenschutzbeauftragte der Gesundheit Nord von dieser ausdrücklich, in einem Telefonat mit der zuständigen Referentin erklärte er diese für "absolut rechtswidrig". Schriftlich wurde mitgeteilt, es würden sämtliche den Klinikaufenthalt betreffenden Unterlagen in einer einheitlichen Papierakte erfasst und diese nach der Entlassung digitalisiert. Auf eine weitere, dann einzelfallbezogene Nachfrage wurde in einem laut der zuständigen Referentin "auffallend kurz gehaltenen Schreiben" mitgeteilt, man sei sich bei der Gesundheit Nord seiner Dokumentationspflichten bewusst. Der in den vorgenannten Schriftsätzen verwendete Begriff bezeichne gerade die in § 23 Abs. IV IfSG bezeichnete "gesonderte Niederschrift". Gleichwohl stellt die Gesundheit Nord im Rahmen dieser Stellungnahme ebenfalls ausdrücklich klar, dass MRE bezogene Unterlagen einer kumulativen Dokumentationspflicht unterliegen. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Rechtsauffassung der Gesundheit Nord unausgesprochen zu 100% mit der Regelung in § 9 Abs. I S. 2 BremHygInfV korrespondiert und diese den Widerspruch zwischen dieser und der von ihrem Prozessbevollmächtigen erklärten Aktenführungspraxis nicht lösen konnte. Das sich eine Partei und deren Rechtsanwalt in dieser Ausdrücklichkeit in demselben Punkt widersprechen ist im Alltag der Rechtspflege schon selten. Das sie dies auf zwei Hierachiebenen zweimal tut ist ein ausgesprochenes Kuriosum. Insoweit sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Petent am 02.11. 2017 ein persönliches Gespräch mit der Gesundheitspolitischen Sprecherin der SPD Fraktion sowie am 17.01. 2018 dem Datenschutzpolitischen Sprecher ebenfalls dieser Fraktion zur Sache führte. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung bestand mit beiden Gesprächspartnern völliges Einvernehmen. Speziell von der petitionsgegenständlichen Vorschrift hatte der Petent im Zeitpunkt dieser Gespräche noch keine Kenntnis. Seitens dieser wurde dem Unterzeichnenden eine Thematiseriung im Rahmen der Gesundheitsdeputation angekündigt. Der Datenschutzpolitische Sprecher äußerte in dem o.g. Gespräch im Wortlaut: "Das hat Sprengkraft." Er stellte dem Unterzeichenden ebenfalls Behandlung im Rahmen der Deputation sowie Kleine Anfrage und nicht zuletzt ein Aufforderung zur Stellungnahme an die Geschäftsführung der Gesundheit Nord in Aussicht. Feszustellen ist, dass keine der beiden genannten Personen bis zum heutigen Tage eine der avisieren Aktivitäten entfaltet haben, auf eine nochmalige Nachfrage ist in beiden Fällen keine Reaktion mehr erfolgt. Im Januar 2019 wurde die Gesundheitssenatorin schließlich im Rahmen einer Kleinen Anfrage der AFD mit der Aufspaltung von Behandlungsdokumentation und Patientenakte konfrontiert. Diese erklärte hierzu; "Das geschilderte Procedeere entspreche nicht dem Standard der GENO Klinika" Die MRE bezogenen Unterlagen seien "integraler Bestandteil der Patientenakte" Jede weitere Kommentierung hierzu erachtet der Unterzeichnende für enbehrlich. II. Rechtliche Würdigung: Der BGB Gesetzgeber hat im Rahmen des Patientenrechtegesetztes von 2013 in den §§ 630f -h BGB das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten einfachgesetzlich kodifiziert und differenziert ausgestaltet. Er hat hierbei klargestellt, in welchem Umfang zu welchem Zeitpunkt dem Patienten Einsicht in die seine Behandlung dokumentierende Akte zu gewähren ist. Er hat klargestellt, dass die Beweiskraft der Patientenakte im Verhältnis zwischen Arzt ("Behandler") und Patient abschließend ist, bzw. welche Rechtsfolgen Dokumentationsmängel entfalten. Diesen Bestimmungen korrespondieren dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung entsprechend auch der § 21 Abs. I Nr. 2, 4, 6 BremKrHG und § 5 BremKHDSG. Selbst wenn der § 9 Abs. I S.2 BremHygInfV im Zeitpunkt des ersten streitgegenständlichen Klinikaufenthaltes noch nicht existent war, so ist weder in der Literatur, noch in der Rechtsprechung irgendwo auch nur eine Auffassung auffindbar, wonach MRE bezogene Unterlagen nicht der Aufnahmepflicht des § 630f Abs. II BGB unterfielen. Der Bremische Gesetzgeber hat insoweit durch die in Rede stehende Norm eine Konkretiserung eben dieser Aufnahmepflicht unternommen, die an Ausdrücklichkeit nicht zu übertreffen ist. Dogmatisch ist diese schon darüber herzuleiten, dass die von der Gesundheit Nord im Prozess vertretene Auffassung, MRE bezogene Unterlagen fielen nicht dem § 630f Abs. II BGB im Ergebnis dazu führen würde, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht des MRE Patienten gerade um sämtliche Informationen gemindert wäre, die sich eben auf diesen Teil seiner Diagnostik und Therapie beziehen. Die petitionsgegenständliche Norm stellt gerade unmißverständlich klar, dass es eine sogeartete "MRE-Patientenakte" nicht geben kann, bzw. in Anbetracht von Art. 3 Abs. I GG nicht geben darf. Insoweit es das LG Bremen für rechtmäßig erachtet, dass die Behandlerseite nach Maßgabe der im Prozess vorgetragenen Argumentation Jahre nach Behandlungsabschluss Ergänzungen der Patientenakte vornimmt, streicht es schlicht die §§ 630f-h BGB sowie den § 9 Abs. I S.2 BremHygInfV aus seiner Wahrnehmung. Beiläufig erwähnt versucht es sich hiermit auch in der Abschaffung des Behandlungsfehlers durch Unterlassen, denn wäre der Arzt hierzu berechtigt, so könnte kein Patient in Deutschland mehr den Vorwurf eines pflichtwidrigen Unterlassens auch nur schlüssig darlegen. Die Abschaffung des Behandlungsfehlers durch Unterlassen würde eine systemrelevante Cäsur in der deutschen Rechtsgeschichte bedeuten. Das der BGH, insoweit mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht vorliegend ein grundrechtsgleiches Recht betroffen ist, ggf. auch dass BVerfG diese nur um der Gesundheit Nord Beutel Willen mit tragen werden, wagt der Unterzeichnende zu bezweifeln. III. Ergebnis: Der § 14 Abs. II BremHgInfV sanktioniert in seiner geltenden Fassung in den Nr. 3-5 einfachgesetzliche Verstöße, hingegen Verletzungen des § 9 Abs. I S. 2 der Verordnung, der auf den Schutz eines grundrechtsgleichen Rechts abstellt, bislang nicht rechtsfolgenwehrt sind. Hier offenbart sich eine mutmaßlich planwidrige Regelungslücke die nicht im Rahmen einer Analogie zu schließen ist. Dem Begehren des Peten ist daher vollumfänglich stattzugeben, wobei dieser dem Ausschuss folgenden Formulierungsvorschlag unterbreitet; "entgegen § 9 Abs. I S. 2 Unterlagen die sich auf die MRE bezogene Diagnostik und Therapie beziehen nicht in die Patientenakte aufnimmt." Mit freundlicher Empfehlung Marcus Funke LL.M. An die Bremische Bürgerschaft -Petitionsauschuss- Am Markt 20 28195 Bremen

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Nyheder

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 7 vom 8. Mai 2020

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
    (Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: L 19/334

    Gegenstand:
    Änderung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen
    Einrichtungen

    Begründung:
    Der Petent regt an, die bremische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in
    medizinischen Einrichtungen - HygInfVO - zu ändern. Zum einen setzt er sich dafür ein, einen
    Verstoß gegen die Verpflichtung, Untersuchungen und patientenbezogenen Maßnahmen bei
    nosokomialen Infektionen in die Patientenakte aufzunehmen, als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
    Hier liege eine... mere

Intet PRO-argument endnu.

Der er ikke noget CONTRA-argument endnu.

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