Regio: Bremen

L 19/356 - Änderung des Bremischen Krankenhausgesetzes

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
3 Ondersteunend 3 in Bremen

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  1. Begonnen 2019
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie der Bremischen Bürgerschaft .

Bremische Bürgerschaft -Petitionsauschuss- Am Markt 20 28195 Bremen Fehlende Rechtsgrundlage für die Isolierung von MRE-Patienten I. Sachverhalt Der Petition liegt die gerichtlich wiederholt festgestellte Tatsache zugrunde, dass sich der in 2015 verstorbene Vater des Petenten zumindest anlässlich seines ersten Aufenthalts im Klinikum Links der Weser von Januar/Februar 2012 eine Besiedlung mit den multiresistenten Erreger MRSA zuzog /Urteil des LG Bremen v. 05.08. 2016 ( 3 O 1247/15), S. 3; Beschluss des OLG Bremen v. 02.05. 2017 (5 U 10/16), S. 3; Beschluss des LG Bremen v. 31.10. 2016, S. 2 ( 1 O 959/16). Die Frage des zweiten Erwerbs im Rahmen eines Aufenthalts vom Mai 2012 wird nunmehr zunächst Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein. Fest steht aber in Anbetracht der o.g. Entscheidungen, dass der Patient allein aufgrund des Ersterwerbs über einen Zeitraum von acht Wochen Isolationsmaßnahmen ausgesetzt war. Insoweit das LG Bremen die Auffassung vertritt, solche Maßnahmen begründeten für sich betrachtet keine Schmerzensgeldansprüche, sieht der Petent Rechtsfortbildungsbedarf. Diese Frage wird Gegenstand in den Rechtsmittelinstanzen, nicht aber dieser Petition sein. Im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangegangene öffentliche Petition zum Az: L 19/334 verwiesen. II. Aktuelle Rechtslage und Handlungsbedarf Gegenstand dieses Verfahrens ist der gesetzgeberische Handlungsbedarf zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Isolierung von MRE-Patienten. In diesem Rahmen erlaubt sich der Petent zunächst auf eine Äußerung einzugehen, welche der Prozessbevollmächtigte der Gesundheit Nord in der Verhandlung vor dem Landgericht tätigte. Danach sei dem verstorbenen Patienten durch die Isolierung eine Privilegierung zuteil geworden, für die „Privatpatienten viel Geld bezahlen müssten.“ Kommentieren möchte der Petent dies nur mit seiner dahingehenden Verwunderung, dass die Gesundheit Nord in diesem Fall keine Widerklage auf Erhebung des Einbettzimmerzuschlags erhoben hat. Nach der Auffassung des Petenten besteht sowohl in tatsächlicher, wie rechtlicher Hinsicht ein elementarer Unterschied zwischen einer Unterbringung im Einzelzimmer und einer Isolation. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Senatsurteil vom 24.07. 2018 in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass Schutzgut des Art. 2, Abs. II S.2 i.V.m. Art. 104 GG die tatsächliche körperliche Fortbewegungsfreiheit ist ( 2 BvR 309/15; 2 BvR 502/16). Wenn man die Auffassung vertritt, es handle sich bei einer mehrwöchigen Isolation um eine freiheitsentziehende Maßnahme, dann hat dass zur Konsequenz das diese nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes getroffen werden darf. Gegenstand der beiden o.g. Verfahren waren die Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine 5, bzw. 7 Punkt Fixierung nach Maßgabe der Landesunterbringungs, bzw. Gesetzen über Psychiatrische Krankenhäuser. Daher wird die Senatorische Behörde dem Begehren mit Sicherheit entgegen halten, eine solche Maßnahme sei mit der bloßen Unterbringung im Isolationszimmer nicht vergleichbar. Hierzu ist festzustellen, dass sich beide Maßnahmen sicherlich dergestalt unterscheiden, wonach dem Isolierten gegenüber dem Fixierten noch ein gewisses Minimum an Fortbewegungsfreiheit zumindest innerhalb des Krankenzimmers verbleibt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich auch bei der Isolation im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Die von dem Gericht vorgenommene Abgrenzung zur bloßen Freiheitsbeschränkung stellt nämlich im Kern darauf ab, ob die betroffene Person zumindest in beschränktem Umfang noch eine Wahl zwischen verschiedenen Aufenthaltsorten hat (BVerfGE 105, 239, 248; BVerfGE 94, 166, 198; BVerfGE 105, 239, 248). Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme ausschließlich dann anzunehmen ist, wenn einer Person die Bewegungsfähigkeit vollständig entzogen wird. Auf einem anderen Blatt steht, dass die Fürsorgepflichten der jeweiligen Einrichtung bei Vornahme einer Fixierung nochmals deutlich weitergehender sind als gegenüber einem isolierten Patienten. Ebenso ist die eine Maßnahme wenn sie rechtswidrig erfolgt anders zu entschädigen als die andere. Im Ergebnis ist aber festzuhalten, dass in jedem Falle eine sich über Wochen erstreckende Unterbringung im Isolationszimmer eine freiheitsentziehende Maßnahme nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts darstellt. Nach der geltenden Rechtslage sind die Landesgestzgeber gemäß § 23 Abs. V IfSG zum Erlass von Krankehaushygieneverordnungen ermächtigt, der Bremische Gesetzgeber hat von seiner Befugnis duch Erlass der Hygieneinfektionsverordnung v. 27.03. 2012 Gebrauch gemacht. Der § 3 dieser Verordnung regelt das in den dem Anwendungsbereich unterworfenen Einrichtungen Hygienekomissionen einzurichten sind deren Aufgabe es u.a. ist Hygienepläne zu erstellen. Diese bilden nach der geltenden Rechtslage folglich die Rechtsgrundlage einer gegenüber einzelnen Patienten getroffenen freiheitsentziehenden Maßnahmen. Nachdem die Isolation aber gerade als solche zu qualifizieren ist bedarf es nach Art 104. Abs. I GG als Ermächtigungsgrundlage eines förmlichen Gesetzes. Die Frage ob und unter welchen Voraussetzungen ein Patient isoliert werden darf ist von so elementarer rechtsstaatlicher Bedeutung, dass sie in den Abschnitt Vier des Bremischen Krankenhausgesetzes, hier als weiterer Absatz des § 21 zu regeln ist. Alternativ ist die Schaffung eines § 21a anzudenken. Der Landesgesetzgeber ist in diesem Zusammenhang noch auf einen Aspekt hinzuweisen, den die Gesundheit Nord im laufenden Rechtsstreit mit dem Petenten wiederholt geltend gemacht hat. Gemeint ist die Differenzierung zwischen der bloßen „Besiedlung“, „Ansteckung“ oder „Koloniseriung“ mit MRE/MRSA in Abgrenzung zu einer „Infektion“. Ersteres meint medizinisch die bloße Nachweisbarkeit der Erreger in der Mund und Nasenschleimhaut, letzteres dass Eindringen in die Blutbahn. Die Gesundheit Nord hat mit immer wieder geltend gemacht, eine bloße Kolonisierung habe keinen Krankheitswert und könne schon aus diesem Grunde keine Schmerzensgeldansprüche auslösen. Diese Auffassung wird auch vom LG Bremen geteilt. Zutreffend ist an dieser Argumentation, dass der Besiedlung als solcher noch kein Krankheitswert zukommt, bzw. diese kein klinisches Krankheitsbild darstellt. Dementsprechend stützt der Petent seine Klage gerade auch nicht primär auf die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, sondern die Verletzung der Freiheit der Person. Das ändert nichts daran, dass auch der „Besiedlungspatient“ während des Ansteckungszeitraums vielfältigen Infektions und Intoxiakationsrisiken ausgesetzt ist, die inbesondere für alte, multimorbide und immungeschwächte Patienten ein erhebliches Gefahrenpotential bergen. Es ist aber weder von der Gesundheit Nord geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen, dass von MRE Trägern ein erheblich größeres Fremdschädigungsrisiko ausginge als etwa einem an akuter Bronchitis leidenden Patienten der standardmäßig im 3 Bettzimmer untergebracht ist. Anders als die MRSA Besiedlung handelt es sich bei einer Bronchitis um ein definiertes Krankheitsbild, bei der durch Symptome wie Husten und Niesen Erreger gestreut werden, die für jeden Bettnachbarn ansteckend sein können. Der an Bronchitis Erkrankte hat die Möglichkeit das Zimmer zu verlassen und sich etwa in den Aufenthaltsraum, oder die Cafeteria zu begeben. Das der MRE Patient sie nicht hat begegnet daher auch Bedenken nach Art. 3 Abs. I GG. Wenn dem entgegen gehalten wird, die Isolation diene ausschließlich dem Selbstschutz des Patienten, so müssten schon allein in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes valide mediznische Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Fortbewegung zumindest auf der Station für den Patienten risikobehafteter sei als dessen wochenlange Immobilisierung. Diese ist aber gerade bei hochbetagten und immungeschwächten Patienten kontraindiziert. Es wird im Krankenhausalltag heute zutage als unbedenklich angesehen, dass zumindest im normalstationären Betrieb ganztägig Besuche durch eine nicht begrenzte Zahl von Besuchern stattfinden. Alle diese Personen tragen Straßenschuhe und Kleidung. Noch kein Mensch ist auf die Idee gekommen Besuchergarderoben einzurichten und eine Pflicht zum Tragen von Überschuhen einzuführen. Ebenso bestehen offenbar keine Bedenken dagegen, dass Frischoperierte im selben Aufzug mit öffentlichem Publikum befördert werden pp. Wenn aber die bloße MRE Ansteckung für den Betroffenen dergestalt harmlos ist, bzw. ein gesteigertes Fremdschädigungspotential von ihm nicht ausgeht, was würde dann auch im Rahmen eines förmlichen Gesetzes eine Isolierung noch rechtfertigen? III. Ergebnis Die Isolierung von MRE-Patienten kann nur auf ein förmliches Gesetz gestützt werden, daher ist alternativ die Einfügung eines weiteren Absatzes in § 21 BremKrhG, oder die Schaffung eines § 21a erforderlich. Der Bremische Gesetzgeber ist aufgefordert genau zu prüfen, ob lediglich mit MRE kolonisierte Patienten Infizierten gleichzustellen sind. Marcus Funke

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