Regio: Bremen

L 20/348: Klettern ist Individualsport (Coronaverordnung)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
1.273 Ondersteunend 1.273 in Bremen

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  1. Begonnen 2021
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
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  5. Beëindigd

Dit is een online petitie der Bremischen Bürgerschaft .

Klettern ist Individualsport Unserer Meinung nach ist es unabdingbar und die höchste Priorität, das Leben und die Gesundheit der Menschen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten und zu erhalten. Es ist zweifellos wichtig, dies in einer Norm zu verankern, damit sich daran alle Bürger:innen orientieren können. Auch dass nicht jede Situation oder jeder Sachstand gerecht in einer Norm abgebildet werden kann, ist uns klar. Insofern möchten wir auf eine solche Unklarheit hinweisen. Es ist uns unverständlich, dass die Kletterhallen und damit auch die im gleichen Sportumfeld und als Teildisziplin des Kletterns agierenden Boulderhallen in Bremen als Freizeiteinrichtungen kategorisiert werden, mithin im Kontext von Freizeiteinrichtungen genannt werden, siehe § 4 Absatz 2 Nr. 7 Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (fortan Fünfundzwanzigste Coronaverordnung) Wie später zu erörtern, ist Klettern ein ernstzunehmender olympischer Sport und eine Sportart, die der medizinischen Gesundwerdungs- und prophylaktischen Gesunderhaltungsmöglichkeit der Bevölkerung dient. Der Schutz der individuellen Leistungsfähigkeit eines jeden Menschen ist eines der höchsten Güter. Dafür sorgen insbesondere Kletterhallen und Boulderhallen. Kletterhallen müssen daher aus § 4 Absatz 2 Nr. 7 Fünfundzwanzigste Coronaverordnung gestrichen werden und fortan nicht mehr in diesem Kontext aufgeführt werden. Boulderhallen sollten ebenso nicht als Freizeiteinrichtungen kategorisiert werden. Vielmehr handelt es sich kontextbezogen um Sportanlagen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nr. 6 Fünfundzwanzigste Coronaverordnung. Gem. § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG ist Sport nur in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten zulässig. Beim Klettern und Bouldern, ob nun draußen oder in einer Boulderhalle oder Kletterhalle geht es um das individuelle Lösen eines vorgegebenen Bewegungsproblems, welches mittels Technik und Kraft gelöst wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Bouldern und Klettern ohne Hilfe einer weiteren Person, mithin kontaktlos, durchgeführt wird. Als Individualsport bezeichnet man typischerweise Sportarten, die auf der Leistung eines Menschen basieren im Gegensatz zu Mannschaftssportarten. Damit ist klargestellt, dass es sich allein aus diesem Grund bereits beim Klettern und Bouldern um Individualsport handelt. Mithin handelt es sich beim Klettern und Bouldern um eine kontaktlos durchgeführte Individualsportart im Sinne des § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG. In diesem Lichte muss auch die Fünfundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Bremen und damit der § 4 Absatz 2 Nr. 6 und Nr. 7 gesehen werden. In Nr. 7 erfolgt eine Liste zu schließender Einrichtungen. Hier werden auch „Kletterhallen“ aufgeführt und damit in den Bereich der Freizeiteinrichtungen kategorisiert. Boulderhallen werden nicht erwähnt. Die Nähe zu einer Kletterhalle ist aber ersichtlich. Selbst wenn Kletterhallen aufgeführt sind, so muss eine Neu-Einordnung in dem Moment stattfinden, in dem diese Hallen nicht wie sonst üblich im ungeregelten Publikumsverkehr genutzt werden. Die Hallen haben mit sehr guten Hygienekonzepten gezeigt, dass sie in der Lage sind, verantwortlich zu handeln und den Betrieb im Rahmen des Individualsports durchführen zu können. Bouldern als auch Klettern in ihren verschiedenen Ausprägungen sind gemäß des Verbandes Nord für Bergsport ernsthafte Sportarten, mit entsprechendem Ligabetrieb und Auswahlkadern. Dies gilt auch für das Land Bremen. Wir halten es für unbestreitbar, dass die Aufnahme als Olympische Sportart (Klettern in den Varianten Schwierigkeitsklettern, Bouldern und Speedklettern) nicht als Freizeitvergnügen zu bewerten ist. Damit handelt es sich beim Klettern und Bouldern unbestreitbar um Sport, mithin um Individualsport. Es kann auch keine Unterscheidung zwischen gewerblichen Angeboten und Angeboten von Vereinen getroffen werden hinsichtlich des Schutzzweckes der Norm der §§ 28b IfSG und der Corona-Schutzverordnung des Landes Bremen. Gerade die Boulderhalle Linie 7 und die DAV Kletterhalle sind dafür gute Beispiele, dass sie durch Lehrerschulungen für das Landesinstitut für Schule Aufgaben der Bildung für die Gesellschaft wahrnehmen. Ferner verstößt die unterschiedliche Behandlung bezugnehmend auf den Individualsport auf anderen Sportanlagen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in Göttingen (VG Göttingen Az: 4-B-2221) bereits entsprechend in seiner Argumention Stellung bezogen und gute Gründe angeführt. Weiterhin ist der Klettersport ein wesentlicher Bestandteil, die Gesundheit der Menschen im Rahmen des Breitensports zu fördern und damit Krankheiten vorzubeugen oder diese im Rahmen von therapeutischen Klettermaßnahmen erträglich zu machen. Insbesondere die positive Auswirkung auf die Psyche ist von unschätzbarem Wert. Klettern erfordert eine hohe Konzentration. Sorgen und Ängste treten so in den Hintergrund. Das Lösen von Bewegungsproblemen durch das Klettern bedeutet, in schwierigen Situationen nach einem Ausweg zu suchen und das Meistern immer neuer Herausforderungen. Eine Nutzung dieser Kletter- und Bouldersportanlagen mit der Einschränkung unter den Bedingungen des Individualsports in Verbindung mit einem sehr strengen Hygienekonzept, d.h. alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, also nur sehr wenige Menschen auf mehreren hundert Quadratmetern Fläche, die Kontaktvermeidung unter den unterschiedlichen Gruppen durch computerunterstützte Flächenbuchung und Zeiteinteilung, tagesaktuelle Antigen-Schnelltests muss unter den vorgenannten Gründen im Rahmen des § 4 Absatz 2 Nr. 6 der Corona-Schutzverordnung möglich sein. Eine komplette Schließung ist danach nicht das mildeste Mittel, um den Schutz der Menschen zu gewährleisten. Aus den angeführten Gründen bitten wir um eine Anpassung der Bremer Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 , dahingehend, dass Boulder- und Kletterhallen zukünftig unter § 4 Absatz 2 Nr. 7 gestrichen werden und gem. § 4 Absatz 2 Nr. 6 als Sportanlagen identifiziert werden, mithin im Rahmen des Individualsports und eines strengen Hygienekonzeptes genutzt werden können. Hochachtungsvoll, Franziskus Denk und Dirk Busse

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