Regione: Brėmenas

L 20/392 - Glücksspielstaatsvertrag

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
8 Palaikantis 8 in Brėmenas

Peticija pabaigta

8 Palaikantis 8 in Brėmenas

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2021
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija der Bremischen Bürgerschaft .

Petition im Zusammenhang mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) Sehr geehrte Damen und Herren, ich reiche diese Petition im Zusammenhang mit der Regelung für Werbung für Glücksspiele im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) ein. Die Regelung in § 5 GlüStV für Glücksspiel­werbung im Fernsehen kollidiert meines Erachtens mit den Regelungen zum Schutz der Jugend im Grundgesetz, im Jugendschutzgesetz (JuSchG) und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). 1.) Grundgesetz In Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (Art. 5 Abs. 1 GG) ist die Rundfunkfreiheit als Grund­recht festgelegt. Gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG kann die Rundfunkfreiheit durch gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend eingeschränkt werden. Das Grundrecht des Jugendschutzes steht im Grundgesetz gleichrangig neben dem Grund­recht der Rundfunkfreiheit. Aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt sich unmittelbar das Gebot, dem Schutz der Jugend wirksam Geltung gegenüber dem Anspruch auf Rundfunkfreiheit zu ver­schaffen. Von der Rundfunkfreiheit ist grundsätzlich auch die Freiheit umfasst, Werbung für vom Gesetzgeber erlaubte Glücksspiele im Fernsehen zu verbreiten, soweit dies durch allge­meine Gesetze oder durch Gesetze zum Schutz der Jugend erlaubt ist. Diese Freiheit sowie die ggf. festgelegten gesetzlichen Schranken zum Schutz der Jugend gelten für öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter. Konkrete gesetzlich bestimmte Beschränkungen der Rundfunkfreiheit zum Schutz der Jugend ergeben sich zunächst aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugend­medienschutz-Staatsvertrag (JMStV). 2.) JuSchG Der allgemeine Schutzzweck des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ergibt sich beispiels­weise aus § 7 JuSchG. Demnach dürfen Veranstaltern amtliche Beschränkungen auferlegt werden, um eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen auszuschließen oder wesentlich zu mindern. Die behördlichen Beschränkungen und Auflagen sind gemäß § 11 JuSchG (Filmveranstal­tungen) an bestimmten Tageszeiten und auch an bestimmten Altersgruppen ausgerichtet, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, d. h. eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen auszuschließen oder wesentlich zu mindern. In § 14 JuSchG (Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen) ist ausgeführt, dass Kinder und Jugendliche Inhalten von z. B. Filmen nicht ausgesetzt werden dürfen, die ihre Entwicklung oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähi­gen Persönlichkeit beeinträchtigen. 3.) JMStV Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind weitere spezielle Regelungen getroffen, um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vor der Beeinträchtigung ihrer Entwicklung und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu schützen. Gemäß § 1 JMStV ist es Zweck des JMStV, Kinder und Jugendliche vor Angeboten in elek­tronischen Informations- und Kommunikationsmedien zu schützen, die ihre Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. In § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 JMStV (Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote) ist festge­legt, dass Anbieter (im hier in Rede stehenden Fall: Rundfunkveranstalter) dafür Sorge zu tragen haben, dass Jugendliche unter 18 Jahren entwicklungsbeeinträchtigende Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen. In Absatz 4 ist weiter ausgeführt, dass nur dann verhindert wird, dass Jugendliche solche Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen können, wenn diese nach 23.00 Uhr ausgestrahlt werden. In § 6 Abs. 2 JMStV ist ausgeführt, dass Werbung Kinder und Jugendliche nicht seelisch beeinträchtigen darf. Zusammengefasst heißt dies: Vor 23.00 Uhr dürfen im Fernsehen keine Sendungen ein­schließlich Werbung ausgestrahlt werden, die seelisch beeinträchtigend sind bzw. beein­trächtigend auf die Entwicklung von Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemein­schaftsfähigen Persönlichkeiten wirken. Werbung für Glücksspiel ist Werbung für eine Betätigung mit hohem individuellem Suchtpo­tenzial. Der Gesundheitsgefährdung durch diese Sucht wird an anderer Stelle in vielfacher Hinsicht entgegengewirkt. Werbung für dieses Gesundheitsrisiko, der Jugendliche üblicherweise ausgesetzt sind, erhöht das Risiko für Jugendliche, schon früh Opfer dieser Krankheit zu werden. Wenn Jugendliche üblicherweise Werbung für Glücksspiele im Fernsehen ausgesetzt sind, sind sie üblicherweise und regelmäßig dem Risiko ausgesetzt, in ihrer Entwicklung beeinträchtigt zu werden. Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hat der Gesetzgeber mit der Festlegung, dass jugendgefährdende Inhalte nicht vor 23.00 Uhr im Fernsehen gesendet werden dürfen, eine Zeitschranke eingeführt mit dem Ziel, Jugendliche unter 18 Jahren vor diesen jugendgefähr­denden Inhalten zu schützen. Mit dieser Zeitschranke soll erreicht werden, dass Jugendliche nicht regelmäßig bzw. üblicherweise ihre Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten ausge­setzt sind. 4.) GlüStV 2021 Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. In § 1 GlüStV ist unter Pkt. 3 geregelt, dass der GlüStV den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten hat. In § 5 Abs. 2 Satz 5 GlüStV ist vorgegeben, dass Minderjährige, also Jugendliche unter 18 Jahren, - soweit möglich - als Empfänger von Werbung für Glücksspiele auszunehmen sind. In § 5 Abs. 3 GlüStV ist ausgeführt, dass „täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casino­spiele erfolgen darf“. Es ist möglich, Minderjährige (Jugendliche unter 18 Jahren) von Werbung für Glücksspiele weitestgehend auszunehmen, wenn Werbung für Jugendliche nicht schon ab 21.00 Uhr, sondern erst ab 23.00 Uhr ausgestrahlt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Vorverlegung der dem Schutz Jugendlicher dienenden Zeit­schranke von 23.00 Uhr – so wie im JMStV – auf 21.00 Uhr im GlüStV eine Regelung ge­troffen, die dem in bisherigen gesetzlichen Regelungen etablierten Jugendschutzgedanken zuwider läuft und die bisherigen Schranken im JMStV unterläuft. Da Jugendliche unter 18 Jahren üblicherweise auch nach 21.00 Uhr noch fernsehen und sich im Internet bewegen, sind sie mit der Reglung des § 5 Abs. 3 GlüStV üblicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Risiken ausgesetzt. 5.) Fazit Die Regelung in § 5 Abs. 3 GlüStV „Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casino­spiele erfolgen“ für Werbung oder anders ausgedrückt „Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele ist ab 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr erlaubt“ steht dem im JuSchG und in JMStV formulierten Jugendschutzgedanken entgegen. Die Regelung für Glücksspiele im GlüStV erscheint rechtswidrig. Sie privilegiert die Freiheit der Anbieter von Glücksspielwerbung im Fernsehen und Internet gegenüber dem Schutzbe­dürfnis für Jugendliche und Kinder. 6.) Beschwerden und Bitten an den jeweils zuständigen Petitionsausschuss Vor diesem Hintergrund bitte ich den Petitionsausschuss meine folgenden Beschwerden und Bitten entgegenzunehmen: 1. Ich beschwere mich darüber, dass im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine dem Jugendschutzgedanken zuwiderlaufende und rechtswidrig erscheinende Regelung für die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet getroffen wurde. Die Festlegung, dass Werbung für Glücksspiele schon ab 21.00 Uhr und damit vor 23.00 Uhr erfolgen darf, steht dem Jugendschutzgedanken entgegen und erscheint mir rechtswidrig. 2. Ich bitte den Petitionsausschuss, den Gesetzgeber anzuregen, dass dieser den § 5 GlüStV zeitnah so ändert, dass Werbung für Glücksspiel im Fernsehen und im Inter­net aus Gründen des Jugendschutzes nicht vor 23.00 Uhr und nicht nach 06.00 Uhr erfolgen darf. 3. Ich bitte den Petitionsausschuss, die Mitglieder des Landtags anzuregen, den § 5 GlüStV mit Blick auf das in Artikel 5 Abs. 2 GG normierte Jugendschutzgebot und mit Blick auf die Kollision der Regelung im GlüStV mit der Regelung im JMStV ggf. im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens auf seine Verfassungsmäßigkeit hin über­prüfen zu lassen, wenn der Gesetzgeber der o. g. Anregung unter Pkt. 2 nicht folgt. Danke für Ihr Verständnis und Ihre Antwort

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žinios

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 31 vom 9. September 2022

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe dem Senat mit der Bitte um Abhilfe zuzuleiten:

    Eingabe-Nr.: L20-392

    Gegenstand: Glücksspielstaatsvertrag - Jugendschutz

    Begründung:
    Der Petent regt an, den Glücksspielstaatsvertrag zu ändern. Momentan ist dort für Werbung im
    Rundfunk und im Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele eine
    Sperrzeit in der Zeit von 6:00 Uhr und 21:00 Uhr vorgesehen. Diese Regelung verstößt nach
    Auffassung des Petenten gegen das Jugendschutzrecht. Nach dem Jugendmedienschutz-
    Staatsvertrag ist nämlich für entwicklungsbeeinträchtigende Werbeinhalte eine Sperrzeit zwischen
    6:00 und 23:00 Uhr vorgesehen. Die... toliau

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