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Ladesäulenverordnung: Einführung einer Durchleitungspflicht wie beim Haushaltsstrom

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Wir fordern, jedem Stromanbieter EU-weit zu ermöglichen, den eigenen Strom an allen öffentlichen Ladepunkten in der EU nach einheitlichen, im Voraus zwischen Stromkund:in und Stromanbieter auszuhandelnden Bedingungen, anzubieten. Dies ist beim Haushaltsstrom bereits durch eine "Durchleitungspflicht" geregelt. Eine analoge Vorgabe wünschen wir uns auch für den Strom an öffentlichen Ladesäulen. Durch die bereits erfolgte Einbindung der meisten Ladestationen in so genannte "Roaming-Netzwerke" sind die technischen Voraussetzungen hierfür bereits vorhanden. Es gilt also, die verbliebenen Infrastrukturbetreiber zur Teilnahme am Roaming-Verfahren zu verpflichten und ein System zu schaffen, mit denen Durchleitungskosten zwischen Stromanbieter und Infrastrukturbetreiber abgerechnet werden können.

Grunnen til

Die Dekarbonisierung des Straßenverkehrs ist ohne einen möglichst zügigen Umstieg großer Teile des motorisierten Individualverkehrs auf batterieelektrische Antriebe mittelfristig nicht vorstellbar.

Voraussetzung für die Praktikabilität und Attraktivität batterieelektrisch betriebener Fahrzeuge ist ein ausreichend flächendeckend ausgebautes und verfügbares Netz von öffentlichen Ladestationen. Doch nicht nur die Ladestationen selbst, sondern auch die Verfügbarkeit der darüber bereitgestellten elektrischen Energie, deren Preisgestaltung und Preistransparenz, deren ökologische Eigenschaften bei der Herstellung, die Zugänglichkeit der Energie für die Kund:innen (z.B. Bedienungsfreundlichkeit der Ladeinfrastruktur) und das Funktionieren eines auf diesen Faktoren beruhenden Marktes sind wichtige Faktoren für einen erfolgreichen Umstieg auf CO₂-neutralen Individualverkehr in der Fläche.

Die Ladesäulenverordnung (LSV) versucht hier bereits seit einiger Zeit, EU-Richtlinien für Deutschland umzusetzen und bei den genannten Punkten regelnd einzugreifen.

Im Referentenentwurf zur Novelle der LSV vom 14.12.2020 wird besonderer Wert auf eine Ausweitung der punktuellen Zahlungsmöglichkeiten für Stromkund:innen gelegt, indem eine punktuelle Zahlung per "gängiger Kreditkarte" gefordert wird. Dies ist insofern nachvollziehbar, als dass das Laden an öffentlichen Ladepunkten möglichst barrierearm und unabhängig von dauerhaften Vertragsbindungen zwischen Stromanbieter und Stromkunde möglich sein soll.

Durch die Fokussierung auf die punktuelle Zahlung in der neuen LSV wird jedoch ein wichtiger Aspekt vernachlässigt, bzw. es werden sogar falsche Anreize für die Infrastrukturbetreiber geschaffen. Es handelt sich hier um die Markt- und Preistransparenz aus Kundensicht, sowie die Bedienungsfreundlichkeit und Zugänglichkeit für Kund:innen, die sich bereits im Vorhinein für bestimmte ökologische, soziale oder preisliche Eigenschaften ihres Fahrstroms entscheiden möchten, so wie dies aktuell beim Haushaltsstrom bereits möglich ist.

Beim Ladestrom hat sich inzwischen in den meisten Fällen aus Kundensicht eine Trennung zwischen Infrastrukturbetreiber und Stromanbieter etabliert, die hier als "Roaming" bezeichnet wird: Ich kann im Vorhinein einen Fahrstromvertrag abschließen, der mir einheitliche, transparente Bedingungen an denjenigen Ladepunkten garantiert, deren Betreiber in einem Vertragsverhältnis mit dem Stromanbieter bzw. Roamingverbund als Vermittler, stehen. Vom Stromanbieter erhalte ich dann eine Karte oder eine App, mit der ich alle zum Verbund gehörenden Ladepunkte freischalten kann. Eine punktuelle Zahlung ist dann nicht notwendig.

Leider hat dieses System momentan noch zwei große Schwierigkeiten:

  1. Nicht alle Ladepunkte sind mit allen Roamingverbünden verknüpft, so dass es immer noch Ladepunkte gibt, die ich mit meinem Vertrag nicht nutzen kann.
  2. Es handelt sich nicht um eine echte "Durchleitung" der Energie des Stromanbieters, sondern nur um eine Abrechnung zwischen Infrastrukturbetreiber und Stromanbieter. Ich kann also z.B. nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Strom, den ich dort beziehe, um Ökostrom mit bestimmten Eigenschaften handelt, die mir der Stromanbieter garantiert, sondern ich bin darauf angewiesen, welchen Strom der Infrastrukturbetreiber an diesem speziellen Ladepunkt bereit stellt.

Ziel sollte es sein, den Fahrstrom weniger analog zum fossilen Treibstoff für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zu sehen, sondern eher analog zum Haushaltsstrom, den ich mit einer Vertragsbindung zu garantierten Bedingungen beziehe. Ein Ladepunkt sollte weniger als Tankstelle, sondern eher als Teil der Energieinfrastruktur gesehen werden, so wie andere Abgabestellen elektrischer Energie auch.

Die aktuelle Fassung der LSV setzt hier die falschen Anreize, denn mit der Fokussierung auf punktuelle Zahlungen werden die Infrastrukturbetreiber wieder gleichzeitig zu Stromanbietern, die mit dem Hinweis auf die punktuelle Zahlungsmöglichkeit versuchen könnten, die Kosten für die Teilnahme am Roaming einzusparen und so ihre eigenen, zum Teil völlig intransparenten Preismodelle und Strombezugsquellen gegenüber den Kund:innen durchzusetzen. Somit kann wieder an jeder Ladesäule zu jeder Zeit ein anderer Preis gelten und Strom aus unterschiedlichen Quellen angeboten werden, was für die Kund:innen kaum im Vorhinein zu recherchieren ist. Erst, wenn man mit leerem Akku an einem Ladepunkt steht, wird der Preis oder die Bezugsquelle sichtbar, doch dann ist der/die Kund:in gezwungen, diese zu akzeptieren. Dies führt nicht zu einem funktionierenden Markt.

Wir fordern daher:

  1. Die Verpflichtung für die Ladesäulenbetreiber, nach der Definition der LSV öffentliche Ladestationen in die gängigen Roming-Netzwerke einzubinden.
  2. Eine Durchleitungspflicht analog zum Haushaltsstrom, damit überregionale Stromanbieter ihre Energie an allen Ladepunkten anbieten können.
  3. Keine Verpflichtung zum Einbau von Zahlungsterminals an oder in unmittelbarer Nähe von Ladepunkten.
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