Rajon : Gjermania

Ladung zur Zeugenvernehmung künftig nur noch in schriftlicher Form

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Peticioni drejtohet tek
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  1. Filluar 2021
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

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Mit der Petition wird die Aufhebung der Verpflichtung des Zeugen, vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Polizei) zu erscheinen und zur Sache auszusagen (§ 163 Absatz 3 StPO), mindestens aber eine Neuregelung gefordert, nach der die Ladung zur Zeugenvernehmung künftig nur noch in schriftlicher Form, mit einer angemessenen Frist und unter Beifügung des schriftlichen Auftrages der Staatsanwaltschaft möglich ist und mit einer Belehrung über das Recht auf Zeugenbeistand versehen werden muss

arsye

Mit dem 2017 neu gefassten § 163 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) wird der Zeuge anders als in dem bis dahin geltenden Recht nunmehr verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (also der Polizei) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Der Gesetzesbegründung hierzu ist zu entnehmen, daß die Staatsanwaltschaft von sachlich nicht zwingenden Zeugenvernehmungen entlastet werden soll (vgl. BT-Drs. 18/11277, S. 30).Das Gesetz stellt keine Anforderungen an den Ort der Zeugenvernehmung, an Form und Frist der Ladung, ebenso nicht an den vorausgesetzten Auftrag der Staatsanwaltschaft und sieht auch keine Verpflichtung vor, den Zeugen in der Ladung auf sein Recht auf Zeugenbeistand (§ 68b StPO) hinzuweisen.Gegen den vor der Polizei geladenen Zeugen können bei unberechtigtem Ausbleiben oder Zeugnisverweigerung Maßregeln (Kostenersatz, zwangsweise Vorführung, Ordnungsgeld/-haft, Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses) verhängt werden (vgl. § 163 Abs. 3 i.V.m. §§ 51 und 70 StPO).Es erschließt sich aber nicht, wieso der Zeuge bei einer sachlich nicht zwingenden Zeugenvernehmung (genau diese hatte der Gesetzgeber im Blick) grundsätzlich den vorgenannten Maßregeln unterworfen werden können soll.Der spontan geladene und vernommene Zeuge, der in Unkenntnis von seinem Recht auf Zeugenbeistand ist, wird zudem – unter dem Eindruck drohender Maßregeln und in der zeitlichen Gedrungenheit – kaum in der Lage sein, seine rechtlichen Interessen angemessen wahrzunehmen.Hier fällt besonders ins Gewicht, daß dem Recht auf Zeugenbeistand nicht ausreichend Geltung verschafft wird, weil eine Verpflichtung, bereits in der Ladung über das Recht auf Zeugenbeistand aufzuklären, nicht besteht. Dies ist zu Recht schon im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden (vgl. Stellungnahme der BRAK Nr. 17/2017, S. 4)Nicht selten dürfte zudem für den Zeugen auch tatsächlich Anlass bestehen, sich im Vorfeld oder in der polizeilichen Vernehmungssituation anwaltlich beraten zu lassen (Beurteilung der Erscheinenspflicht bzw. des Vorliegens berechtigter Hinterungsgründe, des Bestehens und der Reichweite von Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechten usw.).Demzuwider ist es dem Zeugen infolge der gesetzlich nicht vorgeschriebenen Ladungsfrist (Spontanvernehmung!) erschwert bis unmöglich gemacht, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.Dem Zeugen wird außerdem die zuverlässige Beurteilung, ob ihn eine Verpflichtung zum Erscheinen und zur Aussage trifft, erheblich erschwert, weil der tatbestandlich vorausgesetzte staatsanwaltliche Auftrag zur Ladung an keine Form und keine Frist gebunden ist und infolge der offenen Gesetzesformulierung es möglich erscheint, daß der Auftrag sogar allgemein und auch noch nachträglich erteilt werden kann.

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