Kraj : Nemecko

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - Erweiterung des § 64b Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes

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Mit der Petition wird eine Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) dahingehend gefordert, dass als Pflichtleistung für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland alle Leistungen der Kriegsopferfürsorge aufgenommen werden, die auch für Berechtigte im Inland erbracht werden.

Dôvody

In diesem Zusammenhang ist Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der jedem Unionsbürger das Recht gewährleistet, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, maßgeblich. § 64b Abs. 1 BVG ist eine deutsche nationale Regelung, die durch den Ausschluss von Entschädigungsleistungen der Kriegsopferfürsorge für Versorgungsberechtigte im Ausland, bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten Gebrauch gemacht haben. Dies stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger verleiht. Eine solche Beschränkung lässt sich nach Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. In der Gesetzesbegründung zum Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 30.03.2011 (Bundestags-Drucksache 17/5311) wird nicht erläutert, warum die Kriegsopferfürsorge-Leistungen für Versorgungsberechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des BVG eingeschränkt werden. Lediglich in der Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungsgesetz - 2. NOG) vom 7. Juni 1963, in dem die Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Versorgungsberechtigte im Ausland aufgrund der Empfehlung (VI — III/R 1) der Internationalen Konferenz über die Gesetzgebung für ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer im November 1961 in Den Haag eigeführt wurden, werden als Gründe für die Einschränkung der Kriegsopferfürsorge-Leistungen im Ausland die Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse im Ausland, der Prüfung der Notwendigkeit, Geeignetheit und entsprechender Verwendung der Leistungen angeführt (Bundestags-Drucksache. IV/1305, Seite 24). Diese Einschränkung der Entschädigungsleistungen im § 64b Abs. ! BVG wäre dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet wäre und nicht über dass hinausginge, was dazu notwendig ist (EuGH, 18.07.2006 - C-406/04 - De Cuyper, Rn. 42; 26.10.2006 - C-192/05 - Tas-Hagen und Tas, Rn. 35) Sie lässt sich allerdings im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht als verhältnismäßig ansehen. Es kann sich zwar, da es sich um einkommens- und bedarfsabhängige Leistungen handelt, eine Kontrolle der wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Situation der Berechtigten als erforderlich erweisen, doch ist ein Wohnsitzerfordernis und die Aussetzung der Leistungen eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Durchführung einer solchen Kontrolle erforderlich ist. (EuGH, 4.12.2008 - C-221/01 - Zablocka-Weyhermüller) Es kann keine Rede davon sein, dass sich diese Ziele nicht durch andere Mittel erreichen lassen, die weniger restriktiv, aber genauso wirksam sind. (EuGH, 22.05.2008 - C-499/06 - Nerkowska)

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