Регион: Германия

Leistungen zur Existenzsicherung und Versorgung für Menschen mit Behinderung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Bundestag möge eine eigenständige "Grundsicherung bei Behinderung" (Behindertengrundsicherung) aus der aktuellen "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" ausgliedern und Behinderten zudem Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechend ihrem Grad der Behinderung zugänglich machen. Beides könnte zu einer "Versorgung bei Behinderung" zusammengefasst werden.

Причина

Für Behinderte gilt der Gleichstellungs- und nicht der Grundsicherungsgrundsatz.Soweit Menschen behinderungsbedingt in ihrer Selbstversorgung eingeschränkt sind, muss der Staat nicht nur ihr Existenzminimum sichern, sondern sie genauso versorgen, wie es schon bei Behinderung durch Krieg oder Gewaltverbrechen geschieht. D.h. Versorgung darf nicht an eine bestimmte Behinderungsursache geknüpft sein.Das Existenzminimum unterscheidet sich bei nichtbehinderten Rentnern und Behinderten grundlegend. Bei Rentnern steht Sicherung des bisherigen Auskommens im Vordergrund. Darauf ist die aktuelle Altersgrundsicherung zugeschnitten. Bei Behinderten kommen altersunabhängige und Gleichstellungsgesichtspunkte dazu, insbesondere: Max. Gleichstellung im Alltag, grundlegend höherer Aufwand für viele Alltagsbedürfnisse, Karriere, Vermögens- und Rentenbildung. Außerdem muss das Ziel sein, Behinderte soweit wie möglich (wieder) unabhängig von Fremdversorgung zu machen, nicht ihre Abhängigkeit zu zementieren. Dafür benötigen sie zusätzliche Leistungen in Form von z.B. sehr viel höheren Freibeträgen, speziellen Mehrbedarfen, aber auch Kredit-Bürgschaften, wo sinnvoll.Diesen speziellen Bedürfnissen von Behinderten muss mit einer eigenen, an die jeweilige Behinderung angepassten Grundsicherung Rechnung getragen werden, so wie das bei Arbeitssuchenden bereits geschieht und bei Kindern geplant ist. Gleichzeitig muss eine Versorgung über das Existenzminimum hinaus stattfinden, damit Menschen nicht aufgrund einer Behinderung zu Armut verurteilt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Benachteiligung.Die Gleichstellung im Versorgungsrecht führt nebenbei zu massivem Bürokratie-Abbau für behinderte Opfer, da die Unterscheidung zwischen „Grad der Behinderung“ und „Grad der Schädigung“ wegfällt. Die langjährigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (teilweise über ein Jahrzehnt) zur Unterscheidung von GdB- und GdS-Anteil schädigen Opfer anerkanntermaßen zusätzlich und verursachen enorme Kosten. Viele versterben auch, bevor sie jemals einen Euro sehen. Das ist grausam.Die Verbindung von existenzsichernden und Versorgungsleistungen zu einer gemeinsamen Leistung „Versorgung bei Behinderung“ führt zu weiterem Bürokratie-Abbau.

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