Arsim

medizinische Maskenpflicht an Grundschulen BW

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  1. Filluar 2021
  2. Mbledhja mbaroi
  3. ngritur më 31/03/2021
  4. Dialog
  5. I dështuar

Sehr geehrter Herr Kretschmann,

am 18.03.2021 haben Sie eine Maskenpflicht zum Tragen von medizinischen Masken an Grundschulen in BW kurzfristig ab Montag den 22.03.2021 angeordnet, obwohl bisher propagiert wurde, dass Kinder und Schulen nicht die Infektionstreiber sind.

siehe https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/maskenpflicht-an-grundschulen-und-wechselunterricht-fuer-5-und-6-klasse/

Wir als Eltern von 3 Kindern finden diese Anordnung als Zumutung für die kleinen Kinder, nicht verhältnismäßig, und nicht den geltenden Gesetzen entsprechend.

Wir berufen uns auf die SARS-CoV-2 Schutzstandard Schule der DGUV (https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp) da sich die Corona-ArbSchV (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html) leider nur an den Arbeitgeber richtet und dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten dient und die Schülerinnen und Schüler "vergessen" wurden.

Wir sind keine Coronaleugner, noch sind wir per se gegen Masken. Solange die nachfolgenden berechtigten Punkte jedoch nicht umgesetzt sind, fordern wir eine Aussetzung der Maskenpflicht an Grundschulen in BW:

Wir fordern folgende Punkte:

  1. Kostenübernahme für die Beschaffung von medizinischen Masken für Kinder durch den Verordner
  2. Es muss eine zweckmäßige Schulung im Umgang mit den medizinischen Masken erfolgen und dieser überwacht werden bei dem vor allem auch die Tragepausen berücksichtigt werden.
  3. Solange zu Lasten der Kinder nur personenbezogene Maßnahmen ergriffen werden, ohne das gesetzlich vorgeschriebene TOP-Prinzip nach § 4 ArbSchG zu beachten, fordern wir zu Wohle unserer Kinder die Maskenpflicht an Grundschulen auszusetzen.

arsye

Begründung Punkt 1:

Empfehlung der DGUV:

  • Wenn entschieden wird, dass Schülerinnen und Schüler FFP2-Masken tragen müssen, sollten diese seitens des Sachkostenträgers zur Verfügung gestellt werden. Es wird empfohlen, dass der Sachkostenträger auch medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellt.

Wer die Verwendung von medizinischen Produkten im Unterricht verlangt, muss diese auch kostenlos bereitstellen und darf die Kosten nicht auf die Schultern der Eltern abladen. Die Kosten sind nicht unerheblich und vor allem von Familien mit Sozialhilfebezug nicht zu leisten! Neben dem finanziellen Aspekt stellt sich ebenfalls die Frage nach der einheitlichen Qualität der Masken im Hinblick auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der Schule. Laien können die Qualität der Masken nicht prüfen. Um Gesundheitsschäden durch das Verwenden von medizinischen Produkten zu verhindern muss durch den Verordner sichergestellt werden, dass die verwendeten Masken auch den Qualitätsstandards entsprechen und gesundheitlich unbedenklich sind bei ordnungsgemäßem Gebrauch.

Begründung Punkt 2:

Es reicht nicht aus, kurzfristig eine Maskenpflicht einzuführen ohne auch zu klären wie lange diese Masken maximal getragen werden dürfen und wie lang die entsprechende Erholungspausen sein müssen. Auch hierzu gibt es eine Empfehlung der DGUV:

"In Anlehnung an die Stellungnahme des KOBAS wird für Schülerinnen und Schüler, unabhängig von den vorgenannten Kurzpausen, spätestens nach drei Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungszeit von 15 – 30 Minuten empfohlen. Beispielsweise kann die Pause maskenfrei gestaltet werden, wenn alle Personen im Schulhof den Mindestabstand einhalten können."

Stand heute sieht es allerdings so aus, dass die Lehrer_innen dazu überhaupt keine Infos haben, wie die Erholungspausen gestaltet werden sollen. Um nicht zuzulassen, dass nach den Worten der Vizepräsidentin des Kinderhilfswerks, Lütkes, die "Parlamentarische und exekutive Unfähigkeit auf den Rücken unserer Kinder und Jugendlichen ausgetragen wird", fordern wir dazu auf umgehend ein verbindliches Konzept für die Erholungspausen von den Masken auszuarbeiten, dass mit der Maskenpflicht einhergeht!

Begründung Punkt 3:

Der 3. Punkt bezieht sich auf die Priorität der angewandten Maßnahmen:

DGUV:

"Grundsätzlich gilt: Bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes ergibt sich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die Schutzmaßnahmen sind zudem sachgerecht miteinander zu verknüpfen (Paketlösung). Masken zählen zu personenbezogenen Maßnahmen."

https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp

Hier wird gegen § 4 des ArbSchG verstoßen. Es wurden weder technische noch organisatorische Maßnahmen ergriffen. Im Gegenteil: Der Wechselunterricht (organisatorische Maßnahme) wurde wieder aufgehoben und die technischen Maßnahmen (z.B: Videostreaming aus dem Klassenzimmer) gar nicht erst umgesetzt

Ju faleminderit shumë për mbështetjen tuaj , Michael Klapproth nga Leonberg
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