Регион: Land Brandenburg
Хуманно отношение към животните

Mehr Freiheit für Hunde!!! Abschaffung der generellen Leinenpflicht in Brandenburgs Wäldern

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Landtag des Landes Brandenburg
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Wir fordern die Abschaffung der generellen Leinenpflicht für Hunde in Brandenburgs Wäldern und die Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) §15 „(8) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.“

Jeder Hundehalter, der seinen Hund in Brandenburgs Wäldern unangeleint laufen lässt, handelt nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg ordnungswidrig und kann mit Geldbußen bis zu 20.000 Euro belangt werden.

Hinzu kommen die ständigen Drohungen der Jäger, Jagdpächter und Waldbesitzer, die Hunde im Freilauf zu erschießen. Dies ist ein unzumutbarer Zustand für alle Hundebesitzer, deren Hunde artgerecht gehalten werden und ohne Leine laufen können.

Aus diesem Grund soll aus dem Waldgesetz des Landes Brandburg der § 15 Abs.8 (LWaldG) zur generellen Leinenpflicht von Hunden im Wald gestrichen werden. In Verbindung mit der bestehenden Hundehalterverordnung verstößt das Land Brandenburg gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur artgerechten Haltung von Hunden. Die zugrundeliegende Annahme einer allgemeinen und damit abstrakten Gefährdung durch unangeleinte Tiere ist nach aktueller Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

In Anlehnung an den § 11 Abs.2 des Waldgesetzes des Freistaats Sachsen soll das Ausführen von Hunden sich zukünftig im Land Brandenburg nach einer allgemeinen Bestimmung: "Beim Betreten dürfen die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder gefährdet sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden." richten.

Причина

Ein Hund muß auch einfach mal frei laufen dürfen, er ist schließlich nicht mit Leine geboren und gehört zur Natur, so wie jedes andere Tier auch!

Der offensichtliche Widerspruch zwischen dem bestehenden Leinenzwang in Brandenburg und den Tierschutzbestimmungen ist zum Wohle der Tiere zu lösen!

Gemäß § 15 Absatz 8 LWaldG (Waldgesetz des Landes Brandenburg) dürfen Hunde nur angeleint im Wald mitgeführt werden. Die Regelung des § 3 HundehV (Hundehalterverordnung) und zusätzliche kommunale Rechtsverordnungen sehen darüber hinaus eine fast unumgängliche Leinenpflicht in Städten und Gemeinden vor, sofern nicht gesonderte Hundeauslaufgebiete eingerichtet wurden.

Die generelle Leinenpflicht ist unverhältnismäßig und beruht auf der unerwiesenen und diskriminierenden Annahme, dass unangeleinte Hunde allgemein eine Gefahr darstellen – sowohl in Wohngebieten, Parkanlagen, im Wald u.a. Hierzu kann analog u.a. auf das Urteil des OVG Lüneburg (AZ: 11 KN 38/04) von 2004 verwiesen werden, das eine solche Annahme als rechtswidrig verwirft. Der notwendigen Einrichtung von großräumigen und von Jedermann leicht erreichbaren Hundeauslaufgebieten wird in den wenigsten Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg nachgekommen. Demzufolge muss die Mehrzahl der im Land Brandenburg gehaltenen Hunde ständig an der Leine geführt werden. Andernfalls verstoßen Besitzer, die ihre Hunde ohne Leine führen, gegen bestehendes Recht und machen sich wegen einer Ordnungswidrigkeit strafbar. Hundehalter, die demzufolge der laut Tierschutzgesetz allgemein bestehenden Forderung nach artgerechter Haltung des Tieres nachkommen, müssen entweder gegen die Hundehalterverordnung oder aber gegen das Waldschutzgesetz im Land Brandenburg verstoßen.

Das ist ein nicht vertretbarer Zustand. Daher wird gefordert, dass insbesondere die weiträumigen Waldflächen des Landes Brandenburg unter den Gesichtspunkten der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Nichtgefährdung anderer Menschen und Tiere auch durch Hundebesitzer zwanglos genutzt werden können, die ihren Hund verantwortungsvoll und sicher ohne Leine führen.

Als gesetzliches Vorbild kann hier das Waldgesetz des Freistaats Sachsen gelten. In diesem ist das Ausführen von Hunden nicht gesondert geregelt, sondern richtet sich nach der grundlegenden Aussage des § 11 Abs.2 des Sächsischen Waldgesetzes: "Beim Betreten dürfen die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder gefährdet sowie die Erholung andere Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden. "Hunde benötigen freien Auslauf, um ihrem Laufbedürfnis nachkommen zu können, Reizvielfalt zu erfahren und in den ungezwungenen Kontakt mit anderen Artgenossen zu treten. Freilauf ist die Grundlage, damit der Hund nicht tiefgreifende leinenbedingte Aggressionen entwickelt (Quelle: https://www.mz-web.de/ratgeber/hunde-brauchen-ausreichend-freilauf,20641324,19338064.html)..)

Trotz des seit mehreren Jahren bestehenden Problems im Land Brandenburg kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht nicht nach, Ausgleich zu den Belangen des Tierschutzes zu schaffen. Das Problem wird totgeschwiegen. Wiederholt werden zudem Hundebesitzer, die ihren Hund ohne Leine und dennoch sicher mit sich führen in Brandenburgs Wäldern angefeindet und bedroht. Die Vielzahl dieser Vorfälle gelangt zumeist nicht zur polizeilichen Anzeige, da gerade bei unangeleinten Hunden mit Repressionen der Ordnungsbehörden zu rechnen ist. Gleichsam generieren sich Waldpächter, Waldbesitzer, Jäger und sonstige Personen zu Ordnungsmächten. Hintergrund sind nicht Gefährdungen oder Störungen durch Hunde, sondern vielfach die Ablehnung des Tieres an sich.

Die Situation derzeit ist unerträglich für jeden verantwortungsvollen Hundebesitzer.

Das oben genannte Urteil des OVG Lüneburg gilt als richtungsweisend. Daran sollte sich der Gesetzgeber orientieren. Entsprechend wird eine Justierung des Waldgesetzes sowie in einem weiteren Schritt der Hundehalterverordnung gefordert. Der Passus der bestehenden Leinenpflicht ist zu streichen.

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Wenn man sich einen Hund leisten will, dann muss man eben auch in der Lage sein ihn artgerecht zu halten, ohne dass andere - Waldtiere oder andre Menschen mit Angst vor Hunden - darunter leiden. "Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt"

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