Kraj : Nemecko

Mietrecht - Erweiterung des § 580a des Bürgerlichen Gesetzbuches (Kündigungsfristen)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 51 v Nemecko

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Mit der Petition wird gefordert, dass § 580a BGB - Mietrecht Kündigungsfristen - erweitert wird, so dass Mietern mit einem Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer Klausel bei einem Arbeitsplatz/-ort Wechsel mit unzumutbaren Reisezeiten oder einer Familiengründung eine Kündigung des Mietvertrages nach der gesetzlichen Frist des § 580a 3) BGB erlaubt und die Mindestmietdauer Klausel in diesen Fällen aufhebt.

Dôvody

In den größeren Städten mit Wohnraummangel, hohen Mieten sowie dem Besteller Prinzip für Makler werden Mieter häufig zur Unterzeichnung von Mietverträgen mit Mindestmietdauern von 2 bis 4 Jahren gezwungen, um eine langfristiges Mietverhältnis sicherzustellen. In der Arbeitswelt wird hingegen Mobilität verlangt. Eine Beförderung, ein Firmenwechsel aber auch ein Wechsel des Firmenstandortes kann zu unzumutbaren Pendelzeiten (z.B. >80km) und damit verbundenen Umweltbelastungen führen. Es wird vom Mieter verlangt einen Zeitraum von 2,3 oder 4 Jahren zuüberblicken. Dies ist in der heutigen schnelllebigen Arbeitswelt maximal bis zu einem Jahr möglich. Gleiches gilt bei einer Familiengründung – ein Kinde entsteht in 9 Monaten und gffs. wird eine größere Wohnung für die Familiengründung benötigt.Eine Kündigung während der Mindestmietdauer ist dann häufig nur mit dem Zugeständnis des Vermieters unter großen finanziellen Einbußen oder einem Rechtsstreit möglich. Zwar kann ein Vermieter innerhalb der Mindestmietdauer ebenfalls nicht von seiner Seite wegen Eigenbedarf kündigen, allerdings ist der Mieter dennoch in einerschlechteren Position. Der Vermieter kann nämlich zum Beginn des Mietverhältnis einen Mietvertrag mit oder ohne Mindestmietdauerklausel wählen und somit den Mietvertrag wählen, der für seine persönlichen Verhältnisse optimal ist, während dem potentiellen Mieter nichts anderes übrig bleibt eine Mindestmietdauer zu akzeptieren, da der potentielle Mieter sonst den Zuschlag für die Wunschwohnung nicht erhält. In anderen Ländern der EU sind Mindestmietdauern deutlich eingeschränkt. Eine Beschränkung des Mieters sein Arbeits- oder Familienglück zu finden ist nicht zeitgemäß. Die gesetzliche Kündigungsfrist in § 580a BGB haben sich seit langer Zeit bewährt und ermöglichen dem Vermieter einen neuen Mieter zu finden.

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správy

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Sinn dieser Verträge ist es, dass beide Seiten planen können = absolut sinnvoll. Es steht dem Mieter ja frei, nicht zu unterschreiben. Wenn man einen guten Job bekommt, kann man davon ja auch locker ein Zimmer am Arbeitsort bezahlen (Pension/Hotel). Wenn man sich nicht mal das leisten kann, lohnt sich der Standortwechsel offenbar nicht. Und wenn man das nicht kann, sollte man auch nicht über zusätzliche Kostenfaktoren (Kinder) nachdenken!

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