Región: Alemania

Mietrecht - Kindertagespflege im privaten Wohnraum

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
501 Apoyo 501 En. Alemania

No se aceptó la petición.

501 Apoyo 501 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass die Kindertagespflege als freiberufliche Tätigkeit von Tagespflegepersonen im privaten Wohnraum ausdrücklich erlaubt wird. Alle hier tangierten Gesetze sind dahingehend abzuändern. Die aktuelle Rechtsunsicherheit führt dazu, dass die Betroffenen ihre Tätigkeit einstellen. Betreuungsplätze fallen weg, obwohl dringend benötigt. Kindertagespflege muss bis 1. August 2013 ungehindert möglich sein.

Razones.

Ein Fall aus München zeigt, dass es zu einer klaren gesetzlichen Lösung im Miet- und WEG-Recht kommen muss. Der BGH hat im Urteil vom 13. Juli 2012 entschieden, dass Tageseltern um Erlaubnis bei Hausverwaltung, Vermietern und Wohneigentümergemeinschaft (WEG) für ihr "Gewerbe" bitten müssen, sofern die Teilungserklärung dies vorsieht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - Az. V ZR 204/11). Dabei wurde die Kindertagespflege vom BGH fälschlicherweise als „Gewerbe“ bezeichnet, obwohl es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.Offen bleibt in dem BGH-Urteil jedoch, ob Tagespflegepersonen grundsätzlich Rechtsanspruch auf Genehmigung ihrer freiberuflichen Tätigkeit durch die WEG-Gemeinschaft bzw. durch den Vermieter haben wie andere Selbstständige auch (Makler, Psychotherapeuten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Musiklehrer etc.), obwohl im Juli 2009 bereits festgestellt wurde, dass ein derartiger Anspruch jedenfalls gegenüber einem Vermieter bestehen soll.Der Kölner Fall einer Tagesmutter und das BGH-Urteil werden nunmehr von zahlreichen Vermietern, Hausverwaltungen und WEG benutzt, um Tagesmütter zur Aufgabe zu bewegen, weil der vermeintliche Kinderlärm vielfach als störend oder die Abnutzung der Gemeinschaftsanlagen durch die betreuten Kleinkinder als unangemessen empfunden wird.In München geht es um eine Tagesmutter - eine von vier Tagesmüttern in einer Wohnanlage - , die in ihrer Eigentumswohnung ihre Tätigkeit ausübt. Im Dezember 2012 hat diese Tagesmutter die Hausverwaltung um Genehmigung der Kindertagespflegebetreuung gebeten. Seit August 2011 betreut sie Kleinkinder in einem 16-Parteien-Haus in ihrer Eigentumswohnung im 4. Stock. Im Antwortschreiben der Hausverwaltung Anfang Februar 2013 wird ihr die Fortführung der bislang bekannten und geduldeten Tätigkeit untersagt. Als Grund werden massive Beschwerden der Eigentümergemeinschaft (WEG) aus dem Haus angeführt, wie Lärmbelästigungen, vermehrter Publikumsverkehr und übermäßiger Schmutz im Treppenhaus, der im Rahmen der Kinderbetreuung verursacht würde. Sowohl Hausverwaltung als auch Miteigentümer bzw. Mieter dieses Hauses ignorieren dabei die Gesetzesänderungen in Bezug auf „Kinderlärm“ und unterstellen dabei ohne weitere Überprüfung, dass die betreuten Kleinkinder stets unangemessenen Lärm machen.Die Stadt München, das Sozialreferat/Jugendamt München, die Bundesverband für Kindertagespflege Berlin, der Landesverband für Kinder in Tagespflege Bayern sowie der Tageseltern-Verein München sind bereits über den Fall informiert. Um den gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz ab August '13 zu gewährleisten und die Kindertagespflege als gleichwertige Betreuungsform nicht nur auf dem Papier, sondern auch im Alltag zu etablieren, sind Politik und Gesetz gefordert. Das BGH-Urteil ist in diesem Kontext nicht förderlich, für die Kindertagespflege ein Schlag ins Gesicht. Familien- und Sozialpolitik sind gefordert, im Blick auf die fehlenden Betreuungsplätze eine zeitnahe Lösung zu finden.

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Descargar. (PDF)

Noticias

  • Pet 4-17-07-4011-048092

    Mietrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Kindertagespflege als freiberufliche Tätigkeit
    von Tagespflegepersonen im privaten Wohnraum ausdrücklich erlaubt wird.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Urteil des
    Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Juli 2012 (V ZR 2004/11) zu Rechtsunsicherheit
    und dazu geführt habe, dass Wohnungsverwaltungen und
    Eigentümergemeinschaften die Kinderbetreuung durch Tagesmütter in einer
    Wohnung untersagen würden. Dies... Más.

Todavía no hay un argumento PRO.

Der Lärm der eigenen Kinder, beschränkt sich meist auf max. 2 Kinder, die nach spätestens 3-5 Jahren aus dem typischen Schreialter herausgewachsen sind. Danach ist überwiegend Ruhe. Eine Kindertagesstätte, die in dicht besiedeltem Wohngebiet geführt wird, bietet den, in heutiger Zeit ohnehin lärmgestressten und ruhesuchenden Menschen einen nicht abreissenden Strom an Kinderlärm, denn es kommen immer neue Kinder nach. Kinder in einer solchen Einrichtung entwachsen nicht dem Schreialter, wenn die einen groß genug sind um die Einrichtung zu verlassen, kommen neue Kinder hinzu.

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