Região: Nordrhein-Westfalen
Cultura

Mit Füßen getreten - Denkmalschutz in Nordrhein-Westfalen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Landesregierung
44 Apoiador

O destinatário da petição não respondeu.

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  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Falhado

An die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen: Mit der Ansprache der archäologischen Lese- und Detektorfunde als „Funde“ nehmen die Denkmalbehörden ihre in § 1 DSchG definierten Aufgaben nicht in vollem Umfang wahr; sie verstoßen gegen das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes; das Verwaltungshandeln ist rechtswidrig und verfassungswidrig, Artikel 20 III GG. Nehmen Sie als Landesregierung Ihre gesetzlich verankerte Pflicht zur Kontrolle der Verwaltung wahr und weisen Sie die Denkmalbehörden an, das Denkmalschutzgesetz auf archäologische Lese- und Detektorfunde, wie international üblich und gesetzlich vorgeschrieben, anzuwenden.

Razões

Die Denkmalbehörden in Nordrhein-Westfalen sprechen archäologische Lese– und Detektorfunde nicht als bewegliche Bodendenkmäler an, das führte Ministerialrat Dr. Thomas Otten als Vertreter der Obersten Denkmalbehörde beim „8. Arbeitstreffen Steinzeit“ am 16. November 2013 im Landesmuseum Bonn aus. Erste Lesefunde aus der Zeit nach der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes wurden durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland bearbeitet; sie wurden nicht als bewegliche Bodendenkmäler behandelt, andernfalls wären sie gegen Zahlung einer Belohnung ins Landeseigentum übergegangen. Die Ansprache als „Funde“ durch die Denkmalbehörden würde dazu führen, dass die Schutzvorschriften des DSchG für archäologische Lese– und Detektorfunde nicht greifen. Das in Bundesrecht übernommene Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes erklärt alle archäologischen Funde, ob aus Grabungen oder zufällig entdeckt, ohne Einschränkung zu Elementen des archäologischen Erbes. Somit müssen archäologische Lese- und Detektorfunde von den Denkmalschutzgesetzen aller Bundesländer erfasst werden. Die Denkmalbehörden wenden sich mit ihrer Sichtweise gegen internationale Abkommen und verstoßen gegen Bundesrecht; sie kommen ihren Aufgaben nicht nach, § 1 Abs. 1 DSchG. Jede so bearbeitete Fundmeldung stellt rechtswidriges Verwaltungshandeln dar. Die Missachtung des Gesetzes ist verfassungswidrig, Artikel 20 III GG. Das hat weitreichende Folgen: Fundmeldungen archäologischer Lese- und Detektorfunde gehören zu den wichtigsten Quellen für die Wissenschaft, durch Wegfall der allgemeinen Meldepflicht würde diese Quelle versiegen. Gleichzeitig könnten Bodendenkmäler nicht wirksam vor Zerstörung durch Bodeneingriffe geschützt werden, da ohne Fundmeldungen entsprechende Hinweise auf ihre Existenz fehlen. Archäologische Schutzzonen, wie beispielweise das Begehungsverbot im Bereich um die Blätterhöhle bei Hagen, würden nicht greifen, wenn nur nach „Funden“ gesucht wird. Auch die „Funde“ selbst gingen der Wissenschaft verloren, da sie nicht vor Zerstörung und Veräußerung geschützt wären. Die Unterwanderung des Denkmalschutzes ist rechtswidrig und nicht hinnehmbar. Bitte unterstützen sie die folgende Petition, das archäologisches Erbe ist Teil unserer Geschichte und darf nicht mit Füßen getreten werden.

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Novidades

Hier wird nicht nur der Denkmalschutz, sondern auch die zerstörungsfreie Feldarbeit und langjähriges, ehrenamtliches Engagement entwertet. Diese Sicht der Dinge beschädigt auch den Gedanken des ganzheitlichen Schutzes von Quellen. Es befeuert auch die irrige These, dass die Denkmalpflege dieselben Motive habe, wie der gemeine Schatzsucher, denen es nur auf die Schatzbildung, dem besonderen Fund an sich ankommt, und dass sich Denkmalschutz auf wichtige (spektakuläre und " ausstellenswerte") Einzelstücke beschränken kann. So reicht vermutlich das Budget besser. .

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