Modifizierung der im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) formulierten Bedingungen für die Bewilligung des Partnerschaftsbonus für Eltern

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Startet 2020
  2. Innsamling ferdig
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  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) formulierten Bedingungen für die Bewilligung des Partnerschaftsbonus für Eltern so zu modifizieren, dass diese auch tatsächlich auf gleichberechtigt lebende Eltern zutreffen. Der aktuelle Stand des BEEG führt leider dazu, dass viel zu oft Eltern, die bereits eine gleichberechtigte Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorleben, den Partnerschaftsbonus nicht erhalten.

Grunnen til

Nach §4 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Eltemzeitgesetzes (BEEG) können Eltern ihren Bezug von Elterngeld um den sogenannten Partnerschaftsbonus erweitern, wenn diese die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Elterngeld entsprechend §1 BEEG erfüllen, sowie in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind. Durch diese Regelung soll laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf zwischen Mann und Frau gefördert werden.In der Realität funktioniert dies jedoch nur sehr eingeschränkt. Verantwortlich hierfür ist vor allem die Formulierung nach §4. Absatz 4 des BEEG, wonach beide Elternteile in vier aufeinander folgenden: Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein dürfen. In der Praxis bedeutet dies nämlich, dass Eltern, die sich die Erziehung ihrer Kinder tatsächlich völlig gleichberechtigt z.B. durch Teilzeittätigkeiten mit vertraglichen Regelarbeitszeiten von je 30 Wochenstunden aufteilen, sofort die notwendigen Bedingungen verletzen, wenn ein Elternteil z.B. durch den Abbau von Überstunden innerhalb eines der vier Bezugsmonate im Monatsdurchschnitt die 25-Stunden Grenze unterschreitet, oder durch kleine Schwankungen beim Ausstempeln bei Feierabend die vertragliche Regelarbeitszeit im Durchschnitt um wenige Minuten überschreitet. Umgekehrt sind jedoch Familien, in denen z.B. der Vater entsprechend des überwiegend vorherrschenden Rollenbildes-in Vollzeit tätig ist, häufig zum Bezug der Partnerschaftsmonate berechtigt. Hierfür muss z.B. ein Vater, der auch während der vier Bezugsmonate unbeirrt an seiner Vollzeitstelle mit 35 Wochenarbeitsstunden festhält, lediglich an drei. Arbeitstagen des Monats Überstunden abbauen und zuhause bleiben. Sofern er an den übrigen Arbeitstagen des Bezugszeitraumes keine weiteren Überstunden aufbaut, liegt er mit dieser Strategie am Ende immer knapp unter der geforderten Grenze von 30 Wochenstunden und kann seine Gleittage als lange Wochenenden genießen, während die Partnerin sich nach wie vor erheblich. intensiver um den Nachwuchs kümmert, als der in Vollzeit tätige Vater.Von Gleichberechtigung ist dieses zweite Beispiel offensichtlich deutlich weiter entfernt als jene Familien, bei denen wirklich beide Elternteile ihre Arbeitsverträge mittel- oder langfristig auf Teilzeitverträge reduziert haben, um gleichberechtigt für ihre Kinder zu sorgen. Folglich müssten die Anforderungen entsprechend §4 Abs. 4 des BEEG überarbeitet werden, beispielsweise durch eine Herausnahme von Familien, in denen wirklich beide Elternteile nachweisbar langfristige Teilzeitverträge angenommen haben, aus der strikten Berechnung der real geleisteten Wochenstunden. Eine Überarbeitung des BEEG würde der Gleichberechtigung in Deutschland sicherlich viel Gutes tun.

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