Kraj : Německo

Möglichkeit für einen jeweils 28tägigen Kurzeitpflegeaufenthalt für pflegebedürftige Menschen mit Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege unabhängig vom Pflegegrad/-satz der Pflegeeinrichtung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
172 172 v Německo

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass pflegebedürftige Menschen, die einen Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege haben, immer jeweils 28 Tage (pro Anspruch) für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt nutzen können. Und zwar unabhängig vom Pflegegrad und unabhängig vom Pflegesatz der Pflegeeinrichtung.

Odůvodnění

Für pflegebedürftige Menschen oder deren pflegende Angehörige ist es nicht zu verstehen und nicht nachzuvollziehen, warum im "§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege" unter Absatz 2 steht:Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.Gerade im Hinblick darauf, dass die häusliche Pflege gestärkt werden soll, sind pflegende Angehörigen mit zu Pflegenden in hohen Pflegegraden hier benachteiligt, da sie je nach Pflegesatz und Pflegegrad teilweise nur 17, 18, oder 21 Tage anstelle von 28 Tagen in Anspruch nehmen können bzw. durch die Pflegeversicherung refinanziert bekommen, da die 1.612 € schneller aufgebraucht sind. Verstärkt wird diese Problematik in NRW noch durch den im Grundsatzausschuss Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege NRW in Dortmund getroffenen Beschluss zur "Fix/Flex-Regelung" für eingestreute Kurzzeitpflege. Hier können dann in Folge eines einheitlichen Pflegesatzes für alle Pflegegrade manchmal nur noch 15 Tage in Anspruch genommen werden.

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