Rajon : Turingia

Nachzahlung zurückbehaltener Besoldung

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
160 Mbështetëse 160 në Turingia

Procesi i peticionit ka mbaruar

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Procesi i peticionit ka mbaruar

  1. Filluar 2018
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Thüringer Landtages .

Welches Ziel hat die Petition?

Mit der Petition soll die Beseitigung der – mittlerweile als verfassungswidrig festgestellten – Ungleichbehandlung im Zuge der in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten abgestuften Angleichung der abgesenkten Besoldung durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen für alle Thüringer Beamte, Richter und Versorgungsempfänger erreicht werden.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

In den Jahren 2008 und 2009 erfolgte auf der Grundlage des damaligen § 65 Thüringer Besoldungsgesetz eine abgestufte Angleichung der abgesenkten Besoldung. Danach fand die für die abgesenkte Ostbesoldung maßgebende 2. Besoldungs-Übergangsverordnung u.a. für Beamte ab der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 10 aufwärts bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 weiterhin Anwendung. Ausgenommen von dieser Regelung waren Beamte bis zur BesGr. A 9; diese erhielten bereits ab dem 1. Januar 2008 Besoldung auf Westniveau.

Unter anderem auf Grund dieser Ungleichbehandlung, die dazu führte, dass beispielsweise zwischen der Besoldung der BesGr. A 9 und der BesGr. A 10 kaum ein finanzieller Unterschied bestand, hatten seinerzeit ca. 1.000 Thüringer Bedienstete Widerspruch gegen ihre damalige Alimentation erhoben und beantragt, sie amtsangemessen und damit verfassungsgemäß zu alimentieren.

Am 23. Mai 2017 hat das Bundesverfassungsgericht eine für die v.g. Widerspruchsverfahren maßgebende Entscheidung getroffen und die abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung als mit Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar erklärt (2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte es an einem sachlichen Grund für die Benachteiligung der Beamten der BesGr. A 10 aufwärts gegenüber den Beamten bis zur BesGr. A 9. Die Regelung verstoße gegen das Abstandsgebot und den Gleichheitsgrundsatz.

Ohne jedoch den v.g. Beschluss, der nach § 31 Abs. 2 BVerfGG unmittelbare Gesetzeskraft entfaltet hat, zu berücksichtigen, hat die für die Widerspruchsbearbeitung zuständige Thüringer Landesfinanzdirektion (LfD) noch dreieinhalb Wochen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die v.g. Widersprüche fälschlich als unbegründet abgelehnt.

Ob es sich beim außer Acht lassen der festgestellten Verfassungswidrigkeit durch die LfD nur um ein Versehen handelt, darf bezweifelt werden. So hatte das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig entschieden, dass die rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes nur in den Fällen erforderlich sei, in denen über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Die Beschränkung auf noch offene Verfahren lässt den Zeitpunkt der Bescheidung in einem besonderen Licht erscheinen, da davon auszugehen ist, dass die LfD Kenntnis von dem o.g. Beschluss und damit insbesondere auch von der Beschränkung auf noch offene Verfahren hatte. So war die Thüringer Landesregierung und damit das der LfD vorgesetzte Finanzministerium – wie sich aus dem o.g. Beschluss ergibt – am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt. Es drängt sich die Vermutung auf, dass ganz bewusst noch offene Verfahren vor dem Bekanntwerden des o.g. Beschlusses bestandskräftig abgeschlossen werden sollten. Warum, wenn nicht um mögliche Nachzahlungsansprüche aus dem o.g. Beschluss auszuschließen, sollte die LfD noch offene Verfahren nach über neun Jahren in einer solch großen Zahl abrupt beenden?

Sollte die Vermutung zutreffend sein, wäre dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich und ein gravierender Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern.

Für die Vermutung, dass offene Verfahren bewusst vor dem Bekanntwerden des Beschlusses bestandskräftig abgeschlossen werden sollten, spricht auch ein Schreiben der Thüringer Staatskanzlei an einen der betroffenen Beamten. Darin wird mitgeteilt, dass für Thüringen – anders als zum Beispiel in Sachsen – eine Entscheidung, allen betroffenen Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern die zurückbehaltene Besoldung und Versorgung nachzuzahlen, nicht getroffen worden sei. Eine Nachzahlung soll damit nur in noch offenen Verfahren erfolgen. Während die Thüringer Landesregierung die Entscheidung offenbar bereits getroffen hat, werden die möglichen Auswirkungen des o.g. Beschlusses zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern gegenwärtig noch geprüft.

Der Petitionsausschuss wird deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass die gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot und den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßende abgestufte Angleichung der abgesenkten Besoldung in den Jahren 2008 und 2009 durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherren auch für alle damals betroffenen Thüringer Beamten, Richter und Versorgungsempfänger und damit auch deren Familien durch Nachzahlung der zurückbehaltenen Besoldung bzw. Versorgung rückwirkend behoben wird.

Es wird davon ausgegangen, dass von den im Jahr 2010 vorhandenen ca. 23.000 Thüringer Beamten des gehobenen und höheren Dienstes sowie den Thüringer Richtern deutlich mehr als 10.000 Bedienstete betroffen sind. Bezieht man auch deren Familien mit ein, dürfte die Zahl der „betroffenen Thüringer“ noch um ein Vielfaches höher sein. Offene Verfahren dürfte es dagegen kaum noch geben und wenn, dann nur noch im unteren zweistelligen Bereich. Nicht unerheblich dürfte auch die Höhe der in 2008 und 2009 zurückbehaltenen Besoldung bzw. Versorgung sein.

Nicht auszuschließen ist außerdem, dass auch die Tarifvertragsparteien im Rahmen der nächsten Tarifverhandlungen den o.g. Beschluss aufgreifen werden. So erfolgte auch dort mit Blick auf die besoldungsrechtliche Regelung eine abgestufte Angleichung.

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen?

Thüringer Landesfinanzdirektion, Thüringer Landesregierung

Wie wird die Petition begründet?

Festgestellte Verfassungswidrigkeit der abgestuften Angleichung der abgesenkten Besoldung durch das Bundesverfassungsgericht (s.o.)

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Ja. Es ist eine Regelung zu verabschieden, auf deren Grundlage die wegen der Absenkung nach § 65 Thüringer Besoldungsgesetz i.d.F. des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) zurückbehaltene Besoldung bzw. Versorgung nachgezahlt wird. Die Regelung ist erforderlich, um allen damals betroffenen Thüringer Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern die verfassungswidrig zurückbehaltene Besoldung bzw. Versorgung nachzuzahlen.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Widersprüche von ca. 1.000 Thüringer Bediensteten

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lajm

  • Der Petitionsausschuss hat sich in seiner 49. Sitzung am 3. Mai 2018, in seiner 53. Sitzung am 28. Juni 2018, in seiner 54. Sitzung am 16. August 2018 sowie in seiner 55. Sitzung am 13. September 2018 und in der Folge in seiner 57. Sitzung am 18. Oktober 2018 eingehend mit dem Anliegen auseinandergesetzt. Im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Landesregierung „Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ hat der Petitionsausschuss den Haushalts- und Finanzausschuss (HuFA) um Mitberatung der Petition ersucht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Petitionsgesetz – ThürPetG), damit der zuständige Fachausschuss im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfs auch die Umsetzbarkeit des Petitums prüfen... më tutje

Asnjë PRO argument ende.

es ist Zeit, daß die auch anfangen für ihre Altersversorgung einzuzahlen und nicht dem Steuerzahler auf der Tasche zu liegen. Auch die Angleichung an die Rentenleistungen ist überfällig.

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