Región: Alemania

Namensrecht - Änderung des Namens nach Einbenennung von Kindern mit Beginn der Volljährigkeit

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
122 Apoyo 122 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

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  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Personen, die nach BGB § 1618 einbenannt wurden, d.h. denen nach der Scheidung der leiblichen Eltern der Name des zweiten Ehepartners des sorgeberechtigen Elternteils erteilt worden ist, mit Beginn der Volljährigkeit selbst entscheiden können, ob sie den Namen des Stiefelternteils weiterhin tragen oder- ähnlich wie bei Geschiedenen gemäß BGB § 1355 Abs. 5 nach dem Ende der Ehe- wieder ihren Geburtsnamen annehmen wollen.

Razones.

Geschiedene sorgeberechtigte Elternteile (ET) können bei erneuter Eheschließung unter gewissen Prämissen (BGB § 1618, "Einbenennung") ihren minderjährigen Kindern, die oft altersbedingt sowie bedingt durch das Aufwachsen beim emotional vorbelasteten ET familiäre Gefüge nicht objektiv und umfassend überblicken, den Stiefelternteilnamen (SETN) erteilen, wenn er der Ehename des sorgeberechtigten ETs und des Stiefelternteils (SET) ist; dem Kind wird durch diese äußerlich irreführende Identität eine familiär- verwandtschaftliche Abstammung von bzw. Beziehung zu einer nicht mit ihm verwandten, aber dennoch namensgebenden Person (= SET), suggeriert. Zuweilen wird diese nachträglich kreierte Namensführung unter dem Vorwand des scheinbaren Kindeswohls vom sorgeberechtigten ET auch benutzt, um aus Aversion dem leiblichen, nicht sorgeberechtigten ET gegenüber das Kind vorsätzlich über seine Herkunft zu täuschen.Scheitert auch diese Ehe des sorgeberechtigten ETs, kann er aus freiem Willen den Zweitehenamen (= den nachträglich seinem Kind erteilten Namen) wieder problemlos ablegen (BGB § 1355 Abs. 5); das Kind aber hat weder grundsätzlich (= volljährig) noch in diesem speziellen Fall die Chance, aus freiem Willen den Einbenennungsnamen abzulegen, was mit "öffentlichem Interesse an der Beibehaltung des Namens" ("Namenskontinuum") und "Identifikationsschwierigkeiten bei Rechtsgeschäften" begründet wird, jedoch nach BGB § 1355 Abs. 5 nicht für Geschiedene gilt. Nimmt der sorgeberechtigte ET nach dem Ende der Zweitehe wieder seinen Geburtsnamen an, bedeutet dies, das einbenannte Kind heißt schuldlos weder wie der sorgeberechtigte ET noch wie der nicht sorgeberechtigte ET, dessen Name einst zu Gunsten des SETNs abgelegt wurde, sondern wie sein SET, d.h. in diesem Fall- was von Interesse ist, weil immer mehr Zweitehen scheitern- muss das einbenannte Kind u.U. gegen seinen Willen ggf. lebenslang den Namen führen, durch den nicht familiär- lebenslange Abstammung bzw. Verwandtschaft, sondern temporäre Zugehörigkeit zu einem nachträglichen, nicht mehr existenten Familienbund, aus dem es nicht stammt, und zu einer mit ihm nicht verwandten Person signalisiert wird.Die Petition postuliert, ähnlich Geschiedenen, die nach BGB § 1355 Abs. 5 den Ehenamen weiter führen oder ohne Begründung ablegen können, volljährigen Einbenannten grundsätzlich zu ermöglichen, den Namen der Ehe, aus der sie stammen, wieder anzunehmen, um so Abstammung und Zugehörigkeit zu dem ET anzuzeigen, dessen Namen sie bereits trugen. Die emotionale Zumutbarkeit der Namensführung für sich nicht mehr mit dem Namen des Ex- Partners identifizierende Geschiedene niedriger als bei sich nicht mehr mit dem SETN identifizierenden Einbenannten anzusetzen übervorteilt Geschiedene gegenüber Einbenannten, widerspricht dem Gleichheitsprinzip und birgt infolge des Konflikts von amtlicher vs. gefühlter Identität das Risiko extremer psychischer Spannungen bis hin zu psychischen Erkrankungen/(Persönlichkeits-)Störungen.

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Noticias

  • Pet 4-18-07-40327-012568



    Namensrecht



    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:



    Den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung



    Mit der Petition wird gefordert, dass Personen, denen nach der Scheidung der

    leiblichen Eltern der Name des zweiten Ehepartners des sorgeberechtigen Elternteils

    erteilt worden ist, mit Beginn der Volljährigkeit selbst entscheiden können, ob sie den

    Namen des Stiefelternteils weiterhin tragen oder wieder ihren Geburtsnamen

    annehmen wollen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, ähnlich Geschiedenen,... Más.

das Anliegen dieser Kinder, die in der Regel zum Zeitpunkt der Einbenennung nicht entscheidungsfähig waren muss unterstützt werden, denn jeder Mensch braucht und hat seine Wurzeln. Es muss die Möglichkeit geben, dass Kinder ab dem 18. Lebensjahr selbst entscheiden können, ob Sie mit der von anderen entschiedenen Einbenennung tatsächlich einverstanden sind und sie sollten diese problemlos rückgängig machen können, wenn das nicht der Fall ist.

Todavía no hay un argumento CONTRA.

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