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Neufassung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sowie die Umsetzung weiterer Maßnahmen

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen,1. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 08.05.1967 nach dem Stand der Technik neu zu fassen,2. die durch DB Netz AG und DB Service AG verwaltete Schienen- und Bahninfrastruktur der Verwaltung durch geeignetere, gemeinnützige Organisationsformen zuzuführen,3. die Verantwortung für die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) organisatorisch unabhängig von der Budgetverantwortung für die Bahn zu machen.

Selgitus

Die Anzahl der Reisenden im Schienenpersonenverkehr der Deutsche Bahn AG ist allein in den Jahren 2005 bis 2018 um 44 % von 1.705 Mio. auf 2.581 Mio. gestiegen, ohne dass dies durch signifikante Investitionen in Ausbau und Modernisierung der Sicherheitstechnik der Nebenstrecken flankiert wurde. Möglich macht das die seit 8.05.1967 im Wesentlichen unveränderte EBO. Sie erlaubt es der DB Netz AG unter Anderem, über 1.000 mechanische Stellwerke aus der Nachkriegszeit als "für einen sicheren Eisenbahnbetrieb" durch das zuständige EBA zugelassen zu betreiben. Ergebnis sind sich häufende folgenschwere Unfälle auf eingleisigen Strecken, die sich durch den Einsatz seit Jahrzehnten verfügbarer Sicherheitstechnik meist verhindern ließen. Da-her der Wunsch, die EBO entsprechend neuzufassen.Da die Deutsche Bahn als Aktiengesellschaft betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgen muss, werden zur Verfügung stehende Investitionsmittel eher in gewinnsteigernde Projekte investiert, als in Sicherheitsmaßnahmen, die ausschließlich als gewinnmindernde Kosten zu Buche schlagen. Gemeinnützige Organisationsformen erlauben es eher, nicht monetär bilanzierbaren Nutzen für die Allgemeinheit, wie die physische und psychische Unversehrtheit der Reisenden durch hohe Sicherheitsstandards und Pünktlichkeit, in ihre Investitionsentscheidungen einzubeziehen. Daher der Wunsch nach Verstaatlichung der Infrastrukturbetriebe der Deut-schen Bahn AG, zu der Bahnexperten bereits bei den Privatisierungsplänen um die Jahrtausendwende rieten.Die organisatorische Trennung von Kontroll- und Umsetzungsfunktionen gehört zur Grundforderung aller nach ISO/IEC zertifizierbarer Managementsysteme. Diese Trennung ist für die technische Aufsicht der Eisenbahnen nicht umgesetzt. Als dem BMVI nachgeordnete Behörde fehlt dem EBA im Falle eines Interessenkonflikts einer geboten scheinenden Sicherheitsvorkehrung mit Budgetinteressen des BMVI die Autorität, sie durchzusetzen.

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