Region: Bundesrepublik Deutschland
Obraz petycji Novellierung der Unterhaltsberechnungen für den Kindesunterhalt
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Novellierung der Unterhaltsberechnungen für den Kindesunterhalt

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Deutscher Bundestag
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  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Nie powiodło się

Die Kindesunterhaltsberechnung der Düsseldorfer Tabelle ist an sich nicht zeitgemäß. Derzeit wird unterschieden in zwei Betreuungsmodelle: - Standart = Kind ist jedes zweite WE beim zweiten Elternteil - Wechselmodell = Kind ist zu 50% bei dem zweiten Elternteil Ein Zwischenmodell ist nicht vorgesehen. Aufgrund der mittlerweile stark geänderten Berufslage und Lebensform ist es häufig so, dass die Kinder mehr als an "nur" zwei Wochenenden im Monat bei dem Unterhaltspflichtigen Elternteil sind. Solange es sich dabei nicht um ein Wechselmodell handelt (Kinder sind zu 50 % bei beiden Elternteilen), ist der Unterhaltspflichtige gezwungen trotz deutlicher Mehrbetreuung den vollen Kindesunterhalt zu zahlen. Der Gesetzgeber geht von einem Durchschnitt von 15 Tagen im Monat aus. Ist das Kind nur an 13 oder 14 Tagen im Monat bei dem Unterhaltspflichtigen, so gilt dies nicht als Wechselmodell und der volle Unterhalt ist zu zahlen.

Hier ist der Gesetzgeber in der Pflicht eine faire Neuregelung zu schaffen, um dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu geben, seine Kosten auch zu decken.

Der Unterhalt basiert auf der Tatsache, dass der unterhaltsbeziehende Elternteil deutliche Mehraufwendungen hat, welche dadurch gedeckt werden sollen. Es wurde davon ausgegangen, dass das Kind an lediglich zwei Wochenenden im Monat bei dem zweiten Elternteil ist. Dies ist wenig Kostenverursachend und somit in der Düsseldorfer Tabelle schon berücksichtigt. Dies gilt auch für einen Jahresurlaub mit dem Kind. Wenn der Unterhaltspflichtige seiner Sorgepflicht nun mehr als nur an diesen zwei Wochenenden nachkommt, werden diese Kosten erst berücksichtigt, wenn es sich um hälftigen Umgang im Monat handelt.

Mein Vorschlag ist nun, bei einer durchschnittlichen Betreuung von 10 Tagen und mehr im Monat den Unterhalt auf Tagessätze umzurechnen. Demzufolge muss der Unterhalt wie folgt berechnet werden: Zahlbetrag = 15 Tage Umgang im Monat (da bei 15 Tagen ein Wechselmodell angenommen wird) Zahlbetrag : 15 = Tagessatz Umgangstage (ohne Urlaub) im Jahr : 12 Monate = durchschnittliche Betreuung im Monat durchschnittliche Betreuung im Monat > 10 Tage = Umrechnung in Tagessätze 30 Tage im Monat - 15 Tage Betreuung durch unterhaltsempfangenden Elternteil = 15 Tage 15 Tage - durchschnittlicher Betreuungstage durch Unterhaltspflichtigen = zu zahlende Tagessätze Hierbei werden Übergabetage als halbe Tage gerechnet.

Beispielberechnung: Kind ist jedes zweite Wochenende von Samstag (Übergabetag) bis Montag (Übergabetag), sowie jede Woche von Montag (Übergabetag) bis Mittwoch (Übergabetag) bei dem Unterhaltspflichtigen. Jährliche volle Betreuungstage: 170 Monatsdurchschnitt: 14,16 Tage 15 Tage - 14 Tage Betreuung = 1 Tag = zu zahlende Tagessätze

Uzasadnienie

Es ist aufgrund der Neustrukturierung von Familienmodellen unumgänglich geworden, den Kindesunterhalt den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Sorgepflicht dem Kind gegenüber mehr als üblich nach, so wird dies nicht ausreichend im Unterhalt berücksichtigt. Auf den entstehenden Kosten bleibt der Unterhaltspflichtige sitzen, wohingegen der Unterhaltsempfangende Elternteil zum einen den vollen Unterhalt und zum anderen das volle Kindergeld erhält.

Hier ist eine Novellierung der Berechnung notwendig geworden, um dem Sorgepflichtsinhaber ausreichend zu entlasten. Insbesondere wenn der Umgang sich schon an ein Wechselmodell annähert, ist der Unterhaltspflichtige stark benachteiligt. Um Missbrauch und einer Klageflut vorzubeugen, sollten jedoch ein paar klare Grenzen gezogen werden: - eine Jahresdurchschnittliche Monatsbetreuung ist als Berechnungsgrundlage zu nehmen - dieser Jahresdurchschnitt muss mindestens 10 Tage Betreuung im Monat ausweisen - Urlaube sind nicht berücksichtigen, wenn der Urlaub nicht mehr als 25 Tage im Jahr beträgt - haben beide Elternteile gleichen Urlaub mit dem Kind im Jahr (Annäherung auf +/- 4 Tage), so gilt dies als ausgeglichene Betreuung, die nicht mit berechnet wird - Übergabetage gelten unabhängig von der Übergabezeit als halbe Tage - Berechnung ist bindend, solange ein +/- von 12 Tagen im Jahr nicht überschritten wird

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Artikel 3 Grundgesetz (GG) Absatz 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Absatz 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. ...jedoch wiederspricht die aktuelle Unterhaltsberechnung dem Grundgesetz. Die Begründung dafür ist dem Inhalt dieser Petition zu entnehmen.

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