Alueella: Saksa

Novellierung des Mietrechts im Sinne der Regelungen des Berliner-Mietendeckel-Gesetzes

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2021
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  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, das Mietrecht (§§ 535 ff BGB) im Sinne der Regelungen des Berliner-Mietendeckel-Gesetzes (Mieten WoG 2020) zu novellieren. Im Zuge dieser Novellierung sollte die Möglichkeit der Mietpreisanhebung von bis zu 10 % der Miete bei Neuvermietung und die anteilsmäßige Umlagefähigkeit von Sanierungskosten abgeschafft, sowie die Berechnungen der Nettokaltmieten so angepasst werden, dass gängige Ausstattungsstandards von Wohnungen nicht mehr mietsteigernd angewandt werden.

Perustelut

Deutschland ist mehrheitlich ein Mieterland in dem laut einem Online-Portal für Statistik (2018) 57,9% der Haushalte in einem Mietverhältnis stehen. 70% der Ein-Personen-Haushalte wohnen zur Miete. In Deutschland wird die Zahl der Mietwohnungen immer knapper und teurer. Gleichzeitig überschreiten die Steigerungen der Immobilien- und Mietpreise die Zuwächse der Durchschnittseinkommen. Viele Mieter, darunter RentnerInnen und alleinerziehende Eltern, sehen sich in ihrer Existenz bedroht. Ihre Wohnungen dürfen nicht zum Objekt der Gewinnmaximierung werden; sie brauchen langfristige Absicherung in ihren Mietverhältnissen. Der Klageweg ist kostspielig, langwierig und selten erfolgreich. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Im Mietrecht muss der Staat ein, der aktuellen Lage geschuldetes, neues Gleichgewicht zwischen MieterInnen und VermieterInnen herstellen.Die Fürsorgepflicht des Gesetzgebers verlangt von ihm die Sicherstellung von dauerhaftem und bezahlbarem Wohnraum zur Wahrung des sozialen Friedens.Folgende Änderungen müssen durchgeführt werden:1. Das Mietrecht (BGB § 535 ff) sollte im Sinne der Regelungen des Berliner-Mietendeckel-Gesetzes (MietenWoG 2020) novelliert werden.2. Das Recht auf eine Mietpreisanhebung von 10% der Miete bei Neuvermietung muss entfallen so lange sich an der Mietsache nichts verändert hat.3. Bei der Berechnung der Nettokaltmieten/Vergleichsmieten dürfen gängige Ausstattungsstandards von Wohnungen (z.B. Zentralheizung, zentrale Warmwasseraufbereitung, gefliestes Badezimmer mit Wanne, Einbauspülkasten, geflieste Küche, Klingelanlage usw.) sich nicht mietpreissteigernd auswirken.4. Umlagefähige Sanierungskosten sind auf maximal 3 Jahre zu begrenzen

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