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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Fahrzeugen, die mit Wechselkennzeichen zugelassen sind, nur ein Fahrzeug zur KFZ-Steuer und Versicherung herangezogen wird, und zwar das Fahrzeug mit dem höchsten Steuer -und Versicherungssatz, oder daß der Preis aus dem Mittelwert der beiden Fahrzeuge gebildet wird.
Raison
Die KFZ-Steuer und KFZ-Versicherung sollte für alle Bürger in gleicher Art gelten. Werden jedoch bei zwei mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen beide Fahrzeuge besteuert und Versicherungsbeträge berechnet, obwohl nur mit einem gefahren werden kann, so verstößt dies gegen den Gleichheitsgrundsatz. Verletzt würde weiterhin das Verursacherprinzip. Nur Fahrzeuge, die auf von Steuergeldern finanzierten Verkehrswegen fahren, verursachen einen Verschleiß dieser Verkehrswege. Ein stehendes Fahrzeug verursacht keinen Verschleiß. Ebenso wenig Staus oder Unfälle die Versicherungen belasten.
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