Regiune: Germania
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Migrație

Öffnung der Grenzen für Besuchsreisen ausländischer Familienangehöriger

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
13 de susținere 13 in Germania

Petiționarul nu a depus/preluat petiția.

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  1. A început 2021
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat

Die Corona-bedingte Schließung der deutschen Außengrenzen für Familienangehörige, die nicht Bürger eines EU-Staates sind, ist aufzuheben und der "normale" Einreiseverkehr insb. für Familienangehörige innerhalb der "normalen" Voraussetzung zu eröffnen.

motive

Derzeit dürfen Bürger aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland nicht einreisen, obwohl sie zum Beispiel über das erforderliche Schengen-Visum verfügen. Begründet wird dieser Zustand mit der Einstufung fast aller Drittstaaten in Corona-Risikogebiete oder -Risikovariantengebiete. Ausgenommen davon sind Personen, die u.a. als Saisonkräfte in der Landwirtschaft, als Fachkräfte in der Wirtschaft gebraucht werden.

Dagegen sind Drittstaatsangehörige Eltern - unter Verletzung der Verpflichtung zum Schutz der Familie nach dem Grundgesetz - grundsätzlich nicht berechtigt, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dies betrifft z. B. Russen, Weißrussen und Ukrainer.Damit sind z. B. erteilte Besuchsvisa derzeit faktisch nichts Wert. Wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen wiegen im Rahmen der Corona-Maßnahmen also schwerer als Infektionsschutz, familiäre Beziehungen dagegen müssen hinter dem Infektionsschutz zurück stehen.

Details der Regelung sind unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3 nachzulesen.

Meine Forderung an den Deutschen Bundestag ist, die Rechtsverordnung des BMI, die Rechtsgrundlage für die faktische Schließung der deutschen Außengrenzen für Drittstaatsangehörige Familienangehörige ist, unverzüglich aufzuheben.

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Wenn wegen einer Pandemie Grenz oderen geschlossen werden müssen und insbesondere aus Risikogebieten niemand mehr einreisen darf, dann ist das zum Schutz der Bevölkerung hinzunehmen. Übrings: den Schutz der Familie können lediglich direkte Angehörige, also Eltern minderjähriger Kinder, beanspruchen, alle anderen, hierzu gehören auch Eltern volljähriger Kinder fallen nicht darunter, insbesondere nicht Onkel, Tanten, Großeltern und volljährige Geschwister. Also bitte etwas weniger damatisch!

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