Region: Österrike
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Medborgerliga rättigheter

Österreichische Gebärdensprache als vollständige Sprache in der Gesellschaft

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Präsidentin des Nationalrates Doris Bures
568 Stödjande 517 i Österrike

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  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Misslyckade

Am 17. Juni 1988 beschloss das Europäische Parlament, dass jeweilige nationale Gebärdensprache als vollwertige Sprache in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft anerkannt werden soll. In Österreich erfolgte die gesetzliche Anerkennung 2005 durch Verankerung in der Verfassungii – doch kämpft die Österreichische Gebärdensprache immer noch nach elf Jahren um ihre gesellschaftliche Anerkennung und rechtliche Akzeptanz. Die Gehörlosen- und Gebärdensprachcommunity stellt einen Forderungskatalog auf. Der Österreichische Gehörlosenbund fordert daher anlässlich des Jahrestages der Entschließung durch das Europäische Parlament und die UN-Konvention der Menschen mit Behinderungen endlich die vollständige Umsetzung der Beschlüsse, insbesondere - die Abwehr jeder Form der Diskriminierung gegenüber gehörlosen Bürgerinnen und Bürgern und der Österreichischen Gebärdensprache (iii), - die Stärkung der Wertschätzung der Gebärdensprache durch bewusstseinsbildende und öffentliche Maßnahmen (iv), - die Bereitstellung von Mitteln zur Förderung und Erforschung der Gebärdensprache und Gehörlosenkultur (v), - die Anerkennung der Gebärdensprache als schützenswertes Gut und kulturelle Bereicherung in einer Gesellschaft der Vielfalt (vi), - die Umsetzung vorschulischer und schulischer bilingualer Bildungspläne, da Gebärdensprache der Schlüssel zur Bildung ist (vii).

Anerkannte Gebärdensprache ist ein Menschenrecht!


i Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose ((ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236-238) verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:1988:187:FULL&from=DE dl: 24.06.2016) ii Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache. Änderung des Bundesverfassungsgesetzes. BGBl. I Nr. 81/2005. (verfübar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2005_I_81/BGBLA_2005_I_81.pdf dl: 24.06.2016) iii Barrierefreiheit. Art. 9 Abs. e. BGBl. III Nr. 105/2016 wird ersetzt durch BGBl. III Nr. 155/2008 (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_III_105/BGBLA_2016_III_105.pdf dl: 24.06.2016) iv Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen. Art. 21 Abs. 3 lit. b. und e. (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_III_105/BGBLA_2016_III_105.pdf dl: 24.06.2016) v Teilhabe am kulturellen Leben an Erholung, Freizeit und Sport. Art. 30 Abs. 4. (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_III_105/BGBLA_2016_III_105.pdf dl: 24.06.2016) vi Teilhabe am kulturellen Leben an Erholung, Freizeit und Sport. Art. 30 Abs. 4. (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_III_105/BGBLA_2016_III_105.pdf dl: 24.06.2016) vii Recht auf Bildung. Art. 24 Abs. b. (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_III_105/BGBLA_2016_III_105.pdf dl: 24.06.2016)

Orsak

Bei den Nichtbehinderten ist es vor allem die überdurchschnittlich ausgeprägte gesprochene Sprache bereits im Kleinkindalter, die Eltern, Erziehern oder Lehrern bereits Aufschluss gibt und eine Begabung vermuten lässt. Auf hörgeschädigte Kinder lässt sich dieses Merkmal aufgrund der beeinträchtigten auditiven Wahrnehmung nicht übertragen“, aber man darf niemals vergessen, dass die Kompensationsstrategie immer vorhanden ist.

Seit dem 19. Jahrhundert wurden die lautsprachlichen Methoden in der Erziehung und im Unterricht sowie in der Gesellschaft praktisch angewandt. Es handelt sich eigentlich um die Ausübung einer pädagogisch verbrämten strukturellen Gewalt zum Zweck der Assimilation.

Das Europäische Parlament hatte die Anerkennung der Gebärdensprache als vollwertige Sprache der Gruppe der gehörlosen und schwerhörigen Menschen im Juni 1988 gefordert. In den ,Standardrichtlinien zur Verwirklichung von Chancengleichheit für behinderte Menschen‘ vom Dezember 1993 hatten die Vereinten Nationen empfohlen, die Gebärdensprache in der Erziehung und Bildung gehörloser Kinder und ihrer Familien und Gemeinschaften einzusetzen.

In Österreich wurde die Österreichische Gebärdensprache per Verfassung vom Nationalrat im Juli 2005 anerkannt. Seitdem wurde die Gebärdensprache nicht weiter entwickelt. Auch trifft dies in der Bildung nicht zu.

Wir fordern eine selbstverständliche und uneingeschränkte Nutzung der Österreichischen Gebärdensprache in allen Lebenslagen: 1. Frühförderung 2. Schulische Bildung 3. Berufliche Bildung und Weiterbildung 4. Arbeitsleben 5. Teilhabe

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