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Petitionsrecht - Fortbestand des Petitionsausschusses über das Ende der Wahlperiode hinaus

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Deutschen Bundestag
621 atbalstītājs 621 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…- Beschleunigungspetition Der mit Verfassungsrang ausgestattete Petitionsausschuss (Art. 45c GG) übt seine Tätigkeit – über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages hinaus – so lange aus, bis die Fragen nach Vorsitz, Größe, Sitzverteilung und personeller Zusammensetzung geklärt sind und die Tätigkeit wieder voll aufgenommen werden kann.

Pamatojums

Zu dem immer wieder neu hervorgerufenen Ärger über das Petitionswesen gehört die oft viel zu lange Verfahrensdauer. Bis Bürger auf ihre Bitten, Beschwerden, Änderungswünsche und Lösungsvorschläge usw. eine abschließende Antwort erhalten, vergehen mitunter Jahre. Für einen der vier ständigen Pflichtausschüsse mit Verfassungsrang ist das aus unserer Sicht keine gute Empfehlung. Vom eigentlichen Souverän als Träger der Staatsgewalt mit der Prüfung der zahlreichen Eingaben herausgefordert ist eine verlässliche, bruchlose, zügige Bearbeitung geboten und auch zu erwarten. Adressat der Bitten und Beschwerden ist nicht das Parlament in seiner jeweiligen Zusammensetzung, sondern die Volksvertretung insgesamt als Einrichtung. Diese feine Unterscheidung hat praktische Folgen: Während am Ende jeder Wahlperiode alle unerledigt gebliebenen Bundestags-Drucksachen, Anträge, Gesetzesvorlagen usw. verfallen, übernimmt der jeweils neu zusammengesetzte Bundestag die liegengebliebene Arbeit. Die Vorgänge stapeln sich. Sie werden immerhin nicht gelöscht. Diese Verneigung vor den Willensäußerungen des Souveräns wirkt bürgernah und gut begründet. Die Achtung beginnt sofort wieder zu bröckeln. Denn solange nach der Wahl die Mehrheitsbildung sowie die personelle Besetzung der rund 22 Ausschüsse ungeklärt ist, stockt die parlamentarische Prüfung der Petitionen; für zigtausend Eingaben wird die Bearbeitungszeit knapper. Wochen, Monate können jetzt verstreichen. Manch Petition schmort bereits seit über einem Jahr. Jede weitere Verzögerung sollte vermieden werden.Freundliche Zwischenbescheide signalisieren, dass die Verfasser über die Situation nicht glücklich sind. Von einem der herausgehobenen ständigen Pflichtausschüsse (Art. 45 GG) muss mehr erwartet werden dürfen als eine an den Nerven zerrende Warterei. Zwei Monate sind schon ins Land gegangen, die Koalitionsverhandlungen haben noch nicht begonnen. Abschließende Entscheidungen sind vorerst blockiert. Alles ruht, als ob es Schicksal wäre. Vor vier Jahren (2009) ist mit § 3 Satz 3 des Kontrollgremiumgesetzes zu Artikel 45d Abs. 2 Grundgesetz eine praktikable Lösung gefunden worden, die auf den Petitionssekor übertragbar ist. gez. R. Bockhofer

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Jaunumi

  • Pet A-18-99-1030-000804

    Petitionsrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, dass die Mitglieder des
    Petitionsausschusses ihre Tätigkeit nach dem Ende einer Wahlperiode des Deutschen
    Bundestages so lange ausüben, bis der Ausschuss der neuen Legislaturperiode
    eingesetzt ist.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass der Adressat für
    Bitten und Beschwerden in Form von Petitionen nach Artikel 17 Grundgesetz nicht der
    Bundestag in seiner Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Einreichung... vairāk

  • 08.06.2017

Debates

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