Περιοχή: Γερμανία

Pfändungsschutz - Anspruch auf Abschluss eines Pfändungsschutzkontos

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
147 Υποστηρικτικό 147 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

147 Υποστηρικτικό 147 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass jeder Bundesbürger bei jeder deutschen Bank oder Sparkasse einen Anspruch auf Abschluss eines Pfändungsschutzkontos im Sinne von § 850 k ZPO hat.

Αιτιολόγηση

In § 850 k ZPO ist der Pfändungsschutz sehr gut und detailliert geregelt. Deutsche Banken und Sparkasse mögen allerdings keine Kunden mit Liquiditätsproblemen. Wandelt ein Kunde bei der Bank, bei der er Schulden hat, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto um, bucht die Bank das Guthaben auf die Konten derselben Bank um, um die Schuldenrate zu bedienen. Will der Schuldner deshalb einen Neustart beginnen und bei einer neuen Bank ein Pfändungsschutzkonto eröffnen, lehnt diese Bank die Kontoeröffnung ab mit dem Argument, der Kunde solle zu seiner Hausbank gehen, insbesondere gebe man Neukunden prinzipiell kein P-Konto. Überschuldete Personen stehen mit dem Rücken sprichwörtlich an der Wand. Sie müssen Miete, Nebenkosten oder Unterhalt zahlen und Geld für die private Lebensführung abheben können. Meiner Ansicht nach reichen die bisherigen Regelungen zum P-Konto nicht, denn es ist in der Praxis schwer, überhaupt ein P-Konto zu erhalten. Durch einen Direktanspruch gegenüber jeder Bank auf Einrichtung eines P-Kontos wird zwar ein Kontrahierungszwang der jeweiligen Bank oder Sparkasse geschaffen. Gleichzeitig kann und wir ein P-Konto regelmäßig nur als Konto auf Guthabenbasis abgeschlossen, also ohne EC-Karte. Damit kann der Schuldner sein P-Konto nicht mehr überziehen.

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Νέα

  • Pet 4-17-07-31051-051734

    Pfändungsschutz


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass jeder Bundesbürger bei jeder deutschen Bank oder
    Sparkasse einen Anspruch auf Abschluss eines Pfändungsschutzkontos im Sinne
    von § 850k Zivilprozessordnung hat.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, der Pfändungsschutz sei zwar
    umfassend in § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, die Banken und
    Sparkassen lehnten aber die Eröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto
    (sogenanntes P-Konto) regelmäßig ab. Die... παρακάτω

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