Regiune: Germania

Pflegeversicherung - Bessere Unterstützung pflegender Angehöriger von Demenzpatienten bei Krankenhausaufenthalt (Anspruch auf Freistellung/Lohnausgleich)

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 de susținere 5 in Germania

Petiția este respinsă.

5 de susținere 5 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, pflegende Angehörige von Demenzpatienten in Situationen besser zu unterstützen, in denen ein Krankenhausaufenthalt des Demenzpatienten erforderlich ist, und die ärztliche Notwendigkeit festgestellt wird, dass der pflegende Angehörige zusammen mit dem Patienten im Krankenhaus verbleibt (Rooming-In). Konkret soll ein Rechtsanspruch auf eine unbezahlte Freistellung bestehen, wobei der Lohnausfall durch die Pflegekasse teilweise kompensiert wird.

motive

Für Eltern mit Kindern gibt es bereits einen Rechtsanspruch auf eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber für bis zu 10 Tage pro Jahr (Kinder bis 12 Jahre), um Kinder zu Hause zu pflegen oder im Krankenhaus begleiten zu können. Viele Krankenkassen zahlen dann dem Elternteil, der diese Aufgabe übernimmt, für diesen Zeitraum ein freiwilliges Krankengeld.Für Angehörige von Demenzpatienten existiert im Pflegezeitgesetz derzeit zwar auch ein Anspruch auf 10 Tage Freistellung vom Arbeitgeber mit Kompensation des Lohnausfalls. Jedoch nur zu dem Zweck, um in der akuten Situation die Pflege neu organisieren zu können. Diese Auskunft stammt von der zuständigen Pflegekasse (Barmer GEK), ein entsprechender Antrag wäre demnach abgelehnt worden.Der Fall, dass Demenzpatienten ins Krankenhaus müssen, dort aber wegen einer Lauftendenz zwingend auf die Anwesenheit eines pflegenden Angehörigen angewiesen sind (um den Patienten besser steuern zu können, beruhigen zu können, und um als Ansprechpartner für Ärzte und Pflegepersonal zu dienen) ist jedoch nicht vorgesehen, weder im Pflegezeitgesetz, noch irgendwelchen anderen Sozialgesetzen. Muss die pflegende Person dann auch noch unbezahlten Urlaub nehmen (weil z. B. der Jahresurlaub bereits aufgebraucht oder anderweitig verplant ist), dann zahlt die Pflegeperson auch noch drauf, obwohl sie sowieso schon stark mit der Pflege des Angehörigen belastet ist. Ein so entstehender Lohnausfall wird von nichts und niemandem kompensiert. Ohne den Rechtsanspruch auf Freistellung besteht sogar die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes, denn unbezahlter Urlaub muss nicht genehmigt werden, während normaler Urlaub nur schwierig abgelehnt werden kann.In Fällen, wo die behandelnden Ärzte diese Anwesenheit als zwingend erforderlich bescheinigen, werden zwar die Rooming-In-Kosten von der Krankenversicherung des Demenzpatienten übernommen, aber der Lohnausfall des pflegenden Angehörigen wird eben durch nichts aufgefangen. Das ist eine Gesetzeslücke, die dringend geschlossen werden sollte, insbesondere wo mit den bereits beschlossenen Reformen des Pflegegesetzes ja deutlich mehr für Demenzpatienten und ihre Angehörigen unternommen werden soll.Der Anspruch auf Freistellung soll bis zu 15 Tage pro Jahr betragen (da Demenzpatienten ggf. länger im Krankenhaus verbleiben als Nicht-Demenzpatienten). Der Lohnausgleich soll vergleichbar zur Akut-Pflege-Neuordnung aus dem Pflegezeitgesetz 80 Prozent des aktuellen Nettogehalts betragen.

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știri

  • Pet 2-18-15-829-034328 Pflegeversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, pflegende Angehörige von Demenzpatienten in
    Situationen besser zu unterstützen, in denen ein Krankenhausaufenthalt des
    Demenzpatienten erforderlich ist und die ärztliche Notwendigkeit festgestellt wird,
    dass der pflegende Angehörige zusammen mit dem Patienten im Krankenhaus
    verbleibt (Rooming-In).

    Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, es solle ein Rechtsanspruch auf eine
    unbezahlte Freistellung bestehen, wobei der Lohnausfall durch die Pflegekasse
    teilweise kompensiert wird.

    Zu... mai departe

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