Region: Niemcy

Pflegeversicherung -Leistungen- - Anpassung der Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

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Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
148 148 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

148 148 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der deutsche Bundestag möge beschließen, die Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege an den Pflegebedarf und an die Sätze der Heimindustrie so anzupassen, dass die erforderlichen Erholungszeiten von 28 Tagen für pflegende Angehörige, die das SGB XI vorsieht, auch tatsächlich von ALLEN Pflegestufen gleichberechtigt in Anspruch genommen werden kann.Die Pflegesätze für Angehörigenpflege der Stufen III und III+sind angemessen zu erhöhen(UN-Behindertenrechtskonvention Art.19).

Uzasadnienie

Die derzeitige Regelung verstößt gegen Art.19 der UN-Behindertenrechtskonvention.Artikel 19 „Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft“ der UN-Behindertenrechtskonvention spricht Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Möglichkeit zu, „Ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“. Ferner wird ihnen das Recht zugesprochen, Zugang zu haben zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung notwendig ist.Dazu gehört, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen so gestaltet ist, dass die Pflege im häuslichen Bereich nicht durch überforderte Angehörige gefährdet und der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung dauerhaft in den stationären Bereich gezwungen wird. Dies betrifft v.a. Menschen mit Behinderung, die einen hohen Pflegebedarf in den Stufen III und III(Härtefall) benötigen.Die Pauschalsätze der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 39 und 42 SGB XI) verstoßen gegen Art. 19 der Behindertenrechtskonvention, da die pflegenden Angehörigen der Pflegestufe III und III(Härtefall) nur unangemessen kurze Erholungszeiten im Vergleich zu den Pflegestufen I und II in Anspruch nehmen können. Während infolge der Pflegesätze der Heimindustrie jeweils die Pflegestufe I mit insgesamt 26 Tagen und die Pflegestufe II mit 24 Tagen im stationären Bereich bei vollständiger Inanspruchnahme von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege finanzierbar ist, können Betroffene der Pflegestufe III und III(Härtefall) lediglich insgesamt 18 Tage stationären Aufenthalt finanzieren. Das bedeutet, dass die am meisten mit Pflege belasteten Angehörigen die kürzesten völlig unzureichenden Erholungszeiten finanzieren können. Damit erhöht sich für Menschen mit Behinderung der Pflegestufen III und III(Härtefall) die Gefahr, in den stationären Pflegebereich hineingezwungen zu werden. Ihr Wahlrecht wird damit entgegen Art 19 der UN-Behindertenrechtskovention erheblich beschnitten.Das hat auch das Pflegeneuordnungsgesetz(PNG)nicht geändert,sondern noch verschärft.Menschen mit behinderungsbedingtem hohen Pflegebedarf im häuslichen Pflegebereich sind unverhältnismäßig benachteiligt,da das PNG keine angemessenen Erhöhungen des häuslichen Pflegegeldes,der Verhinderungs-und Kurzzeitpflege in den Pflegestufen III und III+ vorsieht.Es ist auch zu klären,ob Pflegebedürftige mit hoher Pflegestufe nicht selbst frei entscheiden dürfen,Angehörige mit Arbeitsvertrag zu beschäftigen,wie es im Versorgungsrecht üblich ist und hier eine Gleichstellung herbeizuführen.Die Sachleistung entfällt,Verhinderungs-und Kurzzeitpflege bleiben für Erholungszeiten erhalten.Pflegende Angehörige müssen keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen und sind adäquat sozialversichert.

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Aktualności

  • Pet 2-17-15-8291-046723

    Pflegeversicherung - Leistungen -


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die unterschiedliche Behandlung von pflegenden Angehörigen
    bei der Durchführung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kritisiert. Bei gleichem
    Gesamtanspruch und je nach Pflegestufe unterschiedlicher Abrechnung der
    Pflegedienste seien Pflegepersonen von Leistungsempfängern der Stufen II und III
    deutlich benachteiligt, da diese letztlich weniger Abrechnungstage in Anspruch
    nehmen können.
    Die... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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