Region: Tyskland

Pflegeversicherung -Leistungen- - Einheitlicher Termin für die Zahlung von Pflegegeld

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
225 Stödjande 225 i Tyskland

Petitionen har nekats

225 Stödjande 225 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Zahlung von Pflegegeld nach § 37 SGB XI künftig bei allen Pflegekassen einheitlich zum Monatsletzten für den Folgemonat erfolgt.

Orsak

Das SGB XI enthält keine spezifische Regelung, wann das Pflegegeld nach § 37 SGB XI gezahlt werden soll. So zahlen einige Pflegekassen das Pflegegeld so, dass es zum Monatsletzten für den Folgemonat auf dem Konto gutgeschrieben ist, andere zahlen am ersten des Monats "mit befreiender Wirkung" und andere wiederum, wann sie wollen, so z.B. am dritten oder vierten Arbeitstag des laufenden Monats. Da keine spezifizierte Regelung zum Zeitpunkt der Zahlung existiert, dürfte § 41 i.V.m. § 40 SGB I gelten. Danach wären die Leistungen mit ihrem Entstehen fällig, also grundsätzlich für die laufenden Pflegegeldzahlungen am 1. (Arbeits) Tag des Monats. Aufgrund der heutigen Möglichkeiten im elektronischen Bankverkehr ist es oftmals so, dass das Geld dann am folgenden Arbeitstag dem Konto gutgeschrieben wird. In der Praxis ist es jedoch oftmals schwierig, dass sich Betroffene gegen die Pflegekassen zur Wehr setzen können. Oftmals ist dies der schweren Erkrankung, aber auch Nichtreaktionen der Pflegekassen, die am längeren Hebel sitzen, geschuldet. Es gibt aber auch Pflegekassen, die hier vorbildlich mit ihren Versicherten umgehen. Die unterschiedliche Verfahrensweise entspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Wer sich auskennt und auch traut, der kann mit Hilfe des Sozialgerichts seine Rechte druchsetzen. Dies wiederum verursacht unnötige Kosten für die Pflege-/Krankenkasse (egal ob obsiegt wird oder nicht), die dann als Verwaltungskosten zubuche schlagen. Deshalb soll mit Hilfe dieser Petiton erreicht werden, dass alle Pflegekassen (inkl. der privaten) die Zahlungen bundeseinheitlich vornehmen und die Versicherten somit gesicherte Rechte haben. Es wird deshalb angeregt, dass der § 37 SGB XI daingehend ergänzt wird, dass die Zahlung des Pflegegeldes jeweils am ersten des Monats dem Konto gutgeschrieben ist. Dies deshalb, damit der Pflegebedürftige ab dem ersten Tag des Monats über das Geld verfügen kann, wie vom Gesetzgeber vorgesehen. Weiter wird angeregt, dass - ähnlich wie bei der Feststellung der Pflegebdürftigkeit - eine Art "Strafzoll" für jeden Tag der Verspätung verankert wird. Damit die Krankenkasse im Rahmen der Verwaltungskostenerstattung der Pflegekasse keinen Vorteil wegen der dann höheren Ausgaben der Pflegekasse hat, wird angeregt, diese Kosten den Verwaltungskosten zuzuordnen. Somit hat die Pflegekasse ein Interesse daran, dass Zahlungen an Pflegebedürftige rechtzeitig erfolgen. Dies wäre ein weiterer richtiger Schritt für die Rechte der Pflegebedürftigen.

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Nyheter

  • Pet 2-18-15-8291-005609Pflegeversicherung - Leistungen -
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Zahlung von Pflegegeld nach
    § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch künftig bei allen Pflegekassen einheitlich zum
    Monatsletzten für den Folgemonat erfolgt.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 225 Mitzeichnungen sowie
    12 Diskussionsbeiträge ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen... vidare

Inga PRO-argument ännu.

Inga KONTRA-argument än.

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