Bürgerrechte

Popularklage im Grundgesetz verankern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundestag
28 Unterstützende 28 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

28 Unterstützende 28 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Eine Popularklage ist eine Klageform gegen die Verletzung von Lebensrechten durch die Institutionen der öffentlichen Hand, wobei der Kläger den Verletzungstatbestand (noch nicht) selbst am eigenen Leibe spürt. Der Kläger ist also durch die Verletzungshandlung nicht direkt betroffen.

Beantragt wird daher:

Wenn es hier zu Lande schon keine direkte Demokratie gibt, vielleicht auch nicht geben kann oder soll, die ein politisches Engagement außerhalb Parteien oder parteinahen Zirkeln zulässt, so entspricht es der intellektuellen Lauterkeit, das Recht zur Popularklage einzuräumen. Am besten durch ein die Verfassung in Artikel 20 II GG änderndes Gesetz, in dem verlautbart wird:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen, Abstimmungen und im Wege der Popularklage, sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Begründung

Begründung an einem Beispiel: Bei vorzeitiger Rückzahlung von Krediten berechnen Banken sog. Vorfälligkeitsentschädigungen. Vorfälligkeitsentschädigung wird mit zwei Begründungen als Schaden einer Bank deklariert,

• beim Zinsmargenschaden soll die Differenz zwischen den Darlehenszinsen abzüglich der Refinanzierungskosten der Schaden sein, • beim Zinsverschlechterungsschaden soll die Differenz zwischen Zins für die Restlaufzeit abzüglich des Zinses für Wiederausleihung der Schaden sein.

Dies ist dem gesunden Menschenverstand schwer zu vermitteln, da die Bank in jedem Falle die gesamte Kreditforderung einschließlich der Zinsen zurückerhält. Die Einnahme für den wirtschaftlichen Verstand ist doch dann eher, dass die Bank zusätzlichen Gewinn zieht, nämlich indem sie zum Beispiel das Geld anlegt oder vielleicht sogar einen neuen Kredit gewährt. Dies sieht der BGH wohl ebenso.

Fatale Folge: Das höchste Zivilgericht kommt jedoch nie zu einer Entscheidung, weil die Oberlandesgerichte Rückforderungen der ehemaligen Bankkunden unter Euro 20.000,00 wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit zurückweist. Rechtsgrundlage sei § 522 ZPO. Wird eine Vorfälligkeitsentschädigung über Euro 20.000,00 geltend gemacht, dann erkennt die Bank die Klageforderung in der Revisionsinstanz (BGH) an.

Es kommt also nie zu einer Entscheidung. Die Bankenbranche kassiert dann ungestört weiter. Es kann zu keiner höchstrichterlichen Rechtsfortbildung kommen. Der Duzkurs von Gericht und Bank wird durch einen Paragrafen bestätigt, der offensichtlich sein Gegenteil verkehrt wird.

2. Genau hier muss die Polarklage einsetzen, nämlich zur Disziplinierung der Rechtspflege und des Bankenwesens.

Die Unterscheidung von mittelbar oder unmittelbar Betroffenen ist willkürlich. Sie entmündigt und kann daher nur als nicht demokratisch bezeichnet werden.

Im Übrigen lacht die ganze Welt über die Meinung der Deutschen, das ganze Leben über Rechtsnormen lenken und leiten zu können oder zu müssen. Andere soziale Integrationsprinzipien, z.B. Liebe, Religion, Kultur, Sprache, Kunst, Freiheit, usw. sind keiner rechtlichen Regelung bedürftig, nicht einmal zugänglich.

Auch das Gegenteil ist also ein Fall für die Popularklage: die der angemaßten Machtausübung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Neuigkeiten

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  • Aus meiner Sicht überdehnt die Politik ihren Zuständigkeitsbereich in einigen, aber wichtigen Betätigungsfeldern. Dies führt oft zu einer „Verstaatlichung“ ganzer Lebensbereiche. Damit kommt das Anliegen des sozialen Lebens zu kurz, nämlich die Verantwortung von jedermann, sich einen sozialen Sinn geben zu können, bleibt auf der Strecke. Für die Gesellschaft bedeutet dies Lebenseinschränkungen durch langweilige Regelungen (es ist doch kein interessantes Leben, rechtlich nur als Kunde des Finanzamts oder des Sozialamts politisch wahrgenommen zu werden). Die Freiheit zum eigenen sozialen Sinn liegt bei null.
    Die zweite Tendenz der Einschränkung ist die Vergemeinschaftung. Nach meiner Ansicht ist dies der Zwang zur Tugendhaftigkeit. Der Tugendbold... weiter

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