Περιοχή: Γερμανία

Prozesskostenhilfe - Bewilligung der Prozesskostenhilfe von Rechtspflegern einzig wegen Mittellosigkeit

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Υποστηρικτικό 7 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

7 Υποστηρικτικό 7 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass die richterliche Überprüfung der Erfolgsaussichten in einem Prozesskostenhilfeverfahren aufgehoben und Prozesskostenhilfe (PKH) von Rechtspflegern einzig wegen Mittellosigkeit bewilligt wird.

Αιτιολόγηση

Die aktuelle Regelung des § 118 ZPO verletzt den Art. 3 Abs. 1 GG, in welchem steht: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Es steht nicht, dass alle Menschen unter bestimmten Bedingungen gleich sind. Sondern einzig, dass sie vor dem Gesetz gleich sind. Das bedeutet, dass es vollständige Gleichheit vor dem Gericht für Bemittelte (m/w) und Unbemittelte (m/w) geben muss.Ich erinnere hierzu an die Urteile des BAG vom 22.5.2014, 8 AZR 662/13, und vom 22. Oktober 2015, 8 AZR 384/14, mit welchen die vorige langjährige Rechtsprechung des BAG zur Frist für eine AGG-Klage und hinsichtlich der vergleichbaren Situation der Bewerber (m/w) abgeändert wurde.In diesen Sachen konnte man vom Anfang an unmöglich die Erfolgsaussichten erkennen.Man könnte in der 1. und in der 2. Instanz unmöglich davon ausgehen, dass die langjährige Rechtsprechung des Revisionsgerichtes abgeändert wird. So kann es auch in anderen rechtlichen Fragen ergehen.Deswegen kann man grundsätzlich die Erfolgsaussichten nicht korrekt beurteilen.Dabei war die o. g. Abänderung der vorigen Rechtsprechung zwingend notwendig. Sie würde früher ergehen, falls es keine Hindernisse in der Gestalt der Überprüfung der Erfolgsaussichten gäbe.Ich erinnere auch an die Ausführungen des BVerfG in der Sache „Soraya“ – BVerfGE 34, 269.Da erklärt das BVerfG, dass „Das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch“ und dass richterliche Tätigkeit schöpferische Tätigkeit ist.Demgemäß kann ein Richter (m/w) unmöglich die (schöpferische) Entscheidung der Richter (m/w) in der nächsten Instanz erahnen und damit die Erfolgsaussichten der Sache im PKH-Verfahren, welches auch Zugang zu den nächsten Instanzen beinhaltet, erkennen. Damit ist die Reglegung mit der richterlichen Überprüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich falsch und muss aufgehoben werden.PKH muss jedem mittellosen Bürger (m/w) bewilligt werden.

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Νέα

  • Pet 4-18-07-3106-036754

    Prozesskostenhilfe


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die richterliche Überprüfung der Erfolgsaussichten
    in einem Prozesskostenhilfeverfahren aufgehoben und Prozesskostenhilfe von
    Rechtspflegern einzig wegen Mittellosigkeit bewilligt wird.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es für die Richter unmöglich
    sei, die Erfolgsaussichten über mehrere Instanzen hinweg einzuschätzen. Die aktuelle
    Regelung habe zu viel Missbrauch und Fehlverhalten bei den Gerichten zur... παρακάτω

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