Prozesskostenhilfe - Finanzieller Ausgleich unter Anwälten bei Übernahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfefällen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, das Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Prozesskostenrecht dahingehend zu reformieren oder dahingehend adjuvante Maßnahmen vorzunehmen, dass die Belastung, die der Anwaltschaft durch die Pflicht zur Übernahme von Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfefällen entstehen, gleichmäßiger und damit gerechter auf deren Mitglieder verteilt werden.

Begründung

Dies könnte etwa durch eine Umlage erreicht werden, in die sämtliche bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer registrierten Anwälte einzahlen, daraus jedoch Rückzahlungen erhalten, in dem Maß, in dem sie Vertretungen in Beratungshilfe- (BerH) und Prozesskostenhilfe-(PKH)-Fällen nachweisen.Die für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausgekehrten Beträge decken oft nicht den tatsächlichen Aufwand. Das Übernehmen solcher Mandate gilt als Sonderopfer. Dies wird bislang nicht als Problem gesehen, da davon ausgegangen wird, dass der Anwalt in einer Mischkalkulation dies durch Einnahmen aus anderen Fällen ausgleichen kann.Dem steht jedoch die zunehmende Komplexität des Rechts entgegen, die erfordert, dass sich Anwälte zunehmend auf bestimmte Rechtsbereiche konzentrieren, um noch eine kompetente und dort umfassende Rechtsberatung und -vertretung durchführen zu können. Dies trifft insbesondere auch für das Sozialrecht zu, vergleiche Bundesverfassungsgericht 1 BvR 439/08 vom 06.05.2009, Abs. 23. Anwälte die sich auf Bereiche wie Sozialrecht oder Medizinrecht spezialisieren, in denen PKH und BerH eine große Rolle spielen, geraten damit zunehmend in die Gefahr einer finanzielle Schieflage, wenn sie jeden Fall mit der nötigen Sorgfalt behandeln wollen, siehe Gastbeitrag "Ohne Schutz". FAZ vom 13.06.2012. Der Artikel ist auch kostenlos online einsehbar.In der Praxis scheinen sich daher „Lösungswege“ zu etablieren, mit denen „nicht gute“ Anwälte der Überlastung begegnen. Etwa werden Mandanten die BerH oder PKH begehren abgewiesen, was zwar nach § 49a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt ist, aber in der Praxis nicht nachweisbar, da es praktisch immer möglich ist einen angeblichen, wichtigen Grund nach § 49a Abs. 1 Satz 2 BRAO vorzuschieben, etwa dass die Kanzlei überlastet sei.Dies führt dazu, dass Anwälte, die sich bemühen, ordnungsgemäß ihren Pflichten nachzukommen, erst recht mit Nachfragen zu Beratungen und Vertretungen zu Konditionen der BerH und PKH überflutet werden, die sie nicht abweisen können. Dies kann nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein. Die Anwaltschaft insgesamt genießt die nicht unerheblichen Privilegien aus dem Rechtsberatungsgesetz. Die Belastungen müssen daher gleichmäßig auf alle Rechtsanwälte verteilt werden. Ein Ausgleichsfond der angegebenen Art kann in diese Richtung wirken, die Petition ist jedoch grundsätzlich auch für andere Maßnahmen offen. Auch die Anpassung weiterer Normen, falls dies erforderlich sein sollte, ist nicht ausgeschlossen. Eine solche Reform wäre auch im Interesse der Rechtshilfesuchenden, die sonst in der Gefahr sind, einen zur Vertretung bereiten Anwalt erst nach längerer Suche zu finden.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-3106-003052 Prozesskostenhilfe

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Belastung, die der Anwaltschaft durch die Pflicht zur
    Übernahme von Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfefällen entstehen,
    gleichmäßiger zu verteilen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine gerechtere Belastung könne
    beispielsweise durch eine Umlage erzielt werden, zu der sämtliche bei der jeweiligen
    Rechtsanwaltskammer registrierten Anwälte beitragen müssten. Daraus sollten sie
    jedoch in dem Maße Rückzahlungen erhalten, in dem sie Vertretungen in
    Beratungshilfe-... weiter

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