Reģions: Vācija

Rechtliche Gleichstellung von E-Scootern mit Pedelecs im Straßenverkehr

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2020
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Tretroller mit Elektroantrieb (E-Scooter) im Straßenverkehr rechtlich mit elektrisch unterstützten Fahrrädern (Pedelecs) gleichgestellt werdenDie rechtliche Gleichstellung von E-Scootern mit Pedelecs im Straßenverkehr ist notwendig, damit E-Scooter auch im ländlichen Raum zu einer praktikablen und sicheren Fahrmöglichkeit für Kurzstrecken werden.

Pamatojums

Am 15.06.2019 trat die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV)“ in Kraft. Seitdem dürfen E-Scooter, welche die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, offiziell im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden.Die größten Vorteile von E-Scootern sollten im Bereich der sogenannten Mikromobilität entstehen, also dem Einsatz auf kurzen Strecken, um auf diese Weise Wege z. B. zur nächsten Haltestelle des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ohne Nutzung eines CO2-intensiven PKW schnell und sicher zurücklegen zu können. Ein weiterer Vorteil sollte die Möglichkeit sein, dass E-Scooter danach im Verkehrsmittel des ÖPNV mitgenommen und der Nutzer nach Ankunft z. B. am Bahnhof seines Zielortes „die letzte Meile“ zu seinem endgültigen Ziel wieder mit seinem E-Scooter zurücklegen kann.Aber: Laut Straßenverkehrsordnung sind E-Scooter als Kraftfahrzeuge (Kfz) eingestuft. Dadurch werden die zuvor beschriebenen Vorteile weitgehend zunichte gemacht, und das obwohl E-Scooter auch z. B. auf Radwegen fahren dürfen. So ist z. B. die Mitnahme von Kfz in Verkehrsmitteln des ÖPNV in der Regel untersagt.Hinzu kommt gerade im ländlichen Raum, dass E-Scooter als Kfz auch keine Wald- oder Feldwege nutzen dürfen. Da hier zudem häufig Fahrradwege fehlen, müssen E-Scooter-Fahrer gem. der o.g. Verordnung auf die Straße ausweichen. Dies stellt für sie ein erhebliches Risiko dar. Mit einer Fahrzeugbreite von max. 70 cm. und einer Fahrzeuglänge von max. 2 Metern können E-Scooter von motorisierten Verkehrsteilnehmern leicht übersehen werden. Hinzu kommt, dass sie mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h den Verkehrsfluss besonders in Hauptverkehrszeiten erheblich verlangsamen und so zu Staus führen können. Dadurch erhöht sich auch das Unfallrisiko der anderen Verkehrsteilnehmer.Im städtischen Raum dürfen E-Scooter als Kfz zudem nicht durch öffentliche Parks fahren, die von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit dem Zusatzschild „Fahrräder frei“ gekennzeichnet wurden oder entsprechend gekennzeichnete Gehwege nutzen. Sie dürfen ebenfalls Einbahnstraßen nicht in Gegenrichtung befahren, die für Fahrer von Fahrrädern und Pedelecs durch ein entsprechendes Zusatzschild freigegeben sind und müssen dadurch Umwege fahren.Demgegenüber sind elektrisch unterstützte Fahrräder – sogenannte Pedelecs – nicht als Kfz deklariert, und das, obwohl sie größer und schwerer als E-Scooter und in der Regel wesentlich schneller im inner- und außerstädtischen Bereich unterwegs sind. Das ist nicht nachvollziehbar.

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