Kraj : Nemecko

Rechtsprechung in Verfassungsfragen - Änderung von § 93d Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 53 v Nemecko

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Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Preposielanie

Mit der Petition wird gefordert, dass § 93d Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wie folgt geändert wird:Das Wort "keine" wird gestrichen und durch "einer" ersetzt. Der Text lautet wie folgt:Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf einer Begründung. Diese besteht aus einer Darstellung des Sachverhalts (Teil 1) und einer rechtlichen Begründung (Teil 2).

Dôvody

Die Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden liegt bei ungefähr 2 %. Die genannte Regelung führt dazu, dass Richter/innen eher die Motivation haben, eine Verfassungsbeschwerde abzulehnen, weil sie dann weniger Zeit zur Beendigung des Verfahrens benötigen als wenn sie eine seitenlange Begründung schreiben müssen und dadurch entsprechend Zeit aufwenden müssen.Die Änderung hätte einen ungefähr gleichen Zeitaufwand sowohl bei stattgebenden als auch ablehnenden Entscheidung. Die Motivation, im Falle einer Ablehnung mehr Freizeit zu haben und deswegen die Ablehnung zu bevorzugen, wäre daher im Falle der vorgeschlagenen Änderung geringer und die Änderung wird zu einer Erhöhung der Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden führen. Dies wird auch zu einer Verringerung der Vorlagen an den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof führen, weil die Beschwerdeführer durch eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nicht beschwert sind.

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rozprava

Nur eine Begründungspflicht aller Entscheidungen des BVerfG ermöglicht eine wirksame Gewaltenteilung. Zur Zeit ist diesbezüglich die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden durch das BVerfG i.d.R.nicht begründet wird. Somit widersetzt sich das BVerfG derzeitig der öffentlichen Kontrolle. Dieser Zustand ist nicht weiter tragbar, deswegen ist dieser Petition zur Widerherstellung von Rechtsstaatlichkeit zu entsprechen.

Zatiaľ žiadny argument CONTRA.

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