Kraj : Nemecko

Reform des Familien-, Unterhalts- und Steuerrechts

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 8 v Nemecko

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Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine Reform des Familien-, Unterhalts- und Steuerrechts gefordert, bei der die Interessen der Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind. Interessenverbände sollten gehört und eingebunden werden.

Dôvody

Die angestrebte Reform des Sorge-/Umgangs- und Unterhaltsrechts sollte umfassend erfolgen sowie ALLE Interessengemeinschaften angehört und mitwirken können. Die strikte Rechtsorientierung am Residenzmodell entspricht nicht mehr der Lebenswirklichkeit, gleichwohl ist auch das Wechselmodell nicht die goldene Lösung. Seit Jahren haben Interessengemeinschaften auf gravierende Missstände im deutschen Familienrecht hingewiesen. Änderungen wurden jedoch immer wieder zum Nachteil von Unterhaltspflichtigen zurückgestellt.Zur Petra-Studie sowie zum Thesenpapier der Expertengruppe haben wiederum Interessengemeinschaften Stellungnahmen veröffentlicht, in welchen auf unwissenschaftliches Vorgehen als auch auf außer Acht gelassene Punkte hingewiesen wurde. Zu Recht bemängeln diese, dass die Familie nicht mit dem Tag der Trennung bzw. Scheidung endet. Jedoch wird nur bis zu diesem Ereignis von Familie gesprochen, anschließend ist von „Alleinerziehenden“ und „Unterhaltspflichtigen“ die Rede. Hier bedarf es eines Umdenkens – eine Einführung des Begriffes „Nachtrennungsfamile“ wäre zweckmäßig. Im Rahmen der Reform sollte auch die Belastung der Nachtrennungsfamilie unter objektiven Gesichtspunkten neu betrachtet werden. Solange die Familie intakt ist, stehen Steuererleichterungen zur Verfügung, um die Familie zu entlasten. Nach der Trennung wird der ehemalige Hauptverdiener regelmäßig zum „Unterhaltspflichtigen“ und es steigt die finanzielle Belastung, während sich das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen signifikant verringert.Zielführend wäre eine Berücksichtigung der Zahlungen von Kindes-, Trennungs- und Betreuungsunterhalt sowie auch der notwendigen Umgangskosten, welche nicht durch das hälftige Kindergeld abgedeckt sind, als Sonderausgaben o. ä. im Steuerrecht. Auch eine Anpassung des Steuerrechts mit einer Steuerklasse nicht nur für „Alleinerziehende“, sondern auch für „Unterhaltspflichtige“. Die freigesetzten Mittel ermöglichen es dem „Unterhaltspflichtigem“ im Idealfall mehr Unterhalt leisten zu können und entlasten somit sehr wahrscheinlich die Staatskasse, da weniger Unterhaltsvorschuss oder Aufstockungsunterhalt gezahlt werden muss. Auch bei den Umgangskosten besteht Regelungsbedarf.Nach derzeitigem Stand muss bei geteiltem Sorgerecht der zweite Elternteil einem Umzug mit dem Kind zustimmen. Wenn allerdings durch einen Umzug Fakten geschaffen werden, ohne die Zustimmung eingeholt zu haben, werden Seites der Gerichtsbarkeit keine Sanktionen ergriffen. Der umgangsberechtigte Elternteil (im Regelfall der Unterhaltspflichtige) hat den entstandenen Mehraufwand finanziell allein, zusätzlich zum Unterhalt, zu tragen. Dies ist ein untragbarer Zustand!Ein Lösungsansatz wäre Verursacherprinzip anzuwenden und Umzüge nur im Bereich des Einzugsbereiches der besuchten Schule als Maßstab anzusetzen sowie die Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangs als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer.

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