Reģions: Bavārija
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Izglītība

Reform des kaufmännischen Praktikums nach §84 Abs. 1 Nr. 2 LPO I im Lehramtsstudium

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

In der Bekanntmachung vom April 2015 wurde festgelegt, dass das kaufmännische Praktikum an der Realschule 3 am Gymnasium 4 Monate zu dauern hat. Gut so! Früher konnte man nämlich die Praktikumsdauer halbieren, wenn man das Praktikum im Ausland abgeleistet hat. Auf den ersten Blick also Problem gelöst, gleiche Rechte und Pflichten für alle, aber weit gefehlt: Laut der aktuellen Regelung darf man zwar weiterhin auch im Ausland das Praktikum ableisten, davon können aber nur zwei Monate angerechnet werden. Begründet wird dies nicht weiter.

Wenn ein Betrieb nach Art und Einrichtung dazu in der Lage ist eine kaufmännische Ausbildung anzubieten, so darf man dort sein kaufmännisches Praktikum ableisten. So heißt es zumindest in der Bekanntmachung. Aber wenn dieser Betrieb nicht in Deutschland ist gilt das plötzlich nicht mehr! Obwohl ein Viertel der Lehrzeit in jedem Lehrberuf ohne weiteres im Ausland verbracht werden kann und zu 100 Prozent angerechnet wird, obwohl es beispielsweise bei der IHK in Aachen eine duale deutsch-französische kaufmännische Ausbildung gibt und obwohl (ob Sie es glauben oder nicht) auch im Ausland Betriebe existieren, die sogar gemessen an den deutschen Standards nach Art und Einrichtung eine kaufmännische Ausbildung anbieten können, kann ein Studierender des Lehramtes Wirtschaft/Recht sein kaufmännisches Praktikum nicht in vollem Umfang im Ausland ableisten. Es ist auch nicht möglich bei einem dreimonatigen Auslandspraktikum durch eine Sondergenehmigung eine Anrechnung des vollen Praktikumszeitraums zu erwirken.

Unserer Meinung nach hindert das Staatsministerium für Unterricht und Kultus aktuell aktiv Studierenden einer Fächerverbindung von Fremdsprache und Wirtschaft/Recht daran reale Spracheerfahrungen im Kontext eines kaufmännischen Praktikums zu sammeln. Für viele Studierende einer solchen Kombination ist dies allerdings die günstigste Alternative um solche Spracherfahrungen zu sammeln. Nach altem Recht wurden diejenigen bevorteilt, die ihr kaufmännisches Praktikum im Ausland abgeleistet haben, jetzt ziehen sie einen Nachteil daraus Initiative zu zeigen und sich um ein solches Praktikum zu bemühen. Das Praktikum abzuleisten ist in mehreren kürzeren Abschnitten möglich, jedoch ist es ohnehin sehr schwierig einen Praktikumsplatz für einen Zeitraum von unter sechs Monaten zu finden. Sowohl im In- als auch im Ausland ist dies der standardisierte Zeitrahmen.

Gleiche Rechte und Pflichten für alle! Vier Monate sind vier Monate, egal wo! Praktikum im Ausland entspricht Praktikum im Inland! Wir fordern: Volle Anrechenbarkeit von Auslandspraktika auf das kaufmännische Praktikum nach §84 Abs. 1 Nr. 2 LPO I!!!

Pamatojums

Zu viele Praktika kann man nicht machen, deshalb mag die Forderung zunächst belanglos erscheinen, aber trotzdem sollte doch ein sechsmonatiges Praktikum, abgeleistet von einer zukünftigen Lehrkraft für Englisch und Wirtschaft/Recht in England ausreichen um die Forderung von vier Monaten zu erfüllen! Jemand der die Initiative ergreift und sich um ein Auslandspraktikum bemüht kann dafür nicht auch noch bestraft werden. Zusätzlich zu einem Auslandspraktikum von normaler Dauer, eben sechs Monaten, müsste noch ein weiteres in Deutschland abgeleistet werden, wobei es auch hier unwahrscheinlich ist eine Stelle für nur zwei Monate zu finden. Wir wollen später Lehrer sein, uns bringen zwei sechsmonatige Praktika außer einem Jahr Verzug im ohnehin schon langen Studium nichts!

Die alte Regelung hat das Asulandspraktikum übervorteilt, was natürlich nicht in Ordnung ist, aber eine Benachteiligung kann keines Falls im Sinne des Erfinders sein!

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