Region: Niemcy

Reform des Wahlprüfungsrechtes

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 10 w Niemcy

Petycja została zakończona

10 10 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2021
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition soll eine Reform des Wahlprüfungsrechtes erreicht werden, mit der Mängel im bestehenden Wahlprüfungsrecht beseitigt werden. Unter Beibehaltung der Zweistufigkeit des Wahlprüfungsverfahrens soll anstelle des Bundestages, ein unabhängiges Wahlprüfungsgericht in der ersten Stufe zuständig sein, das zudem auch bereits im Vorfeld einer Bundestagswahl angerufen werden kann und umfassende (auch verfassungsrechtliche) Prüfungskompetenz ausübt und innerhalb kurzer Frist entscheidet.

Uzasadnienie

Reform des Wahlprüfungsrechtes bei BundestagswahlenDas derzeitige Wahlprüfungsrecht ist mit Mängeln behaftet und wird dem Erfordernis einer möglichst effektiven Wahlprüfung nicht gerecht.Unter dem Gesichtspunkt einer Interessenkollision erscheint bereits der Umstand problematisch, daß in der ersten Stufe der Bundestag - nach der Konzeption des Wahlprüfungsrechtes also Abgeordnete des neu gewählten Bundestages - dessen Wahl angefochten wird, zur Entscheidung berufen ist.Das derzeitige Wahlprüfungsrecht ist als Recht der nachträglichen Kontrolle ausgestaltet und führt dazu, daß die Wahl erst mit Mängeln durchgeführt worden sein muss, statt durch vorbeugenden Rechtsschutz solche Mängel im vornhinein zu vermeiden.Ein weiterer wesentlicher Mangel liegt in der langen Dauer der Wahlprüfung sowie in dem Umstand, daß nach der ständigen Praxis des auf der ersten Stufe für die Wahlprüfung zuständigen Bundestages eine verfassungsrechtliche Prüfung von Vorschriften des Wahlrechtes nicht mit Entscheidungserheblichkeit stattfindet, sondern diese dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten wird.Dies führt in der Praxis nicht selten dazu, daß eine verfassungsrechtliche Kontrolle von Vorschriften des Wahlrechtes erst sehr spät ermöglicht wird, weil das Bundesverfassungsgericht als zweite und letzte Stufe des Wahlprüfungsverfahrens erst angerufen werden kann, wenn der Bundestag den Einspruch verworfen hat (§ 48 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).Mit Einführung eines Wahlprüfungsgerichtes, das mit verfassungsrechtlicher Prüfungskompetenz ausgestattet ist, würden dem auf der zweiten und letzten Stufe des Wahlprüfungsverfahrens angerufenen Bundesverfassungsgericht auch verbesserte Entscheidungsgrundlagen unterbreitet.Durch die Einführung von Fristen für die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren wird gewährleistet, daß eine Wahlprüfungsentscheidung noch in der betroffenen Wahlperiode und mit der Möglichkeit der Anordnung von Neuwahlen getroffen wird und mandatsrelevante Wahlfehler möglichst rasch beseitigt werden.

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